TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/31 2004/07/0073

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L66457 Landw Siedlungswesen Tirol;
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §477 Z4;
AVG §8;
B-VG Art12 Abs1 Z3;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs4 litb;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs4 litb;
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs5;
FlVfLG Tir 1996;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
LSGG §4 Abs2;
LSGG §5 Abs2;
LSLG Tir 1969 §4 Z2;
LSLG Tir 1969 §4;
LSLG Tir 1969 §5 Abs1;
LSLG Tir 1969 §5;
LSLG Tir 1969 §7;
LSLG Tir 1969;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft F in A, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 11. Dezember 2003, Zl. LAS-787/13-03), betreffend ein landwirtschaftliches Siedlungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. EK und 2. HK, beide in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Kaufvertrag vom 18. März 2003 verkaufte BD (in weiterer Folge: Verkäuferin) aus ihrer Liegenschaft "S" in EZ 90039 GB A mehrere Grundstücke einschließlich der im A 2-Blatt ersichtlich gemachten agrarischen Rechte (Weiderecht in EZ 463, 500 und 90079 GB A sowie die Mitgliedschaft an der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft F in EZ 104 GB A mit 7,3 Anteilsrechten) je zur Hälfte an EK und HK, die mitbeteiligten Parteien.

Die kaufgegenständlichen Grundstücke und Rechte sollten der Liegenschaft EZ 90008 GB A (geschlossener Hof "Fö") zugeschrieben werden. Nach Punkt II des Kaufvertrages sollte der Vertrag zur Aufstockung eines bestehenden und von den Käufern selbst bewirtschafteten Betriebes abgeschlossen werden.

Mit Eingabe vom 2. April 2003 wurde unter Vorlage dieses Kaufvertrages dessen Einbeziehung in ein landwirtschaftliches Siedlungsverfahren beantragt. Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Juli 2003 wurde von den Käufern zusätzlich die Genehmigung des Kaufvertrages nach § 3 Abs. 3 des Tiroler Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes (WWSG) beantragt.

Aus einer gegenüber dem Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) ergangenen Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer S vom 14. Mai 2003 geht hervor, dass die landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke der Verkäuferin seit vielen Jahren an die Käufer verpachtet seien. Es handle sich um einen auslaufenden Hof, von dem in letzter Zeit immer wieder Bestandteile verkauft worden seien. Auf Käuferseite handle es sich um einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb, der zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie im Vollerwerb geeignet sei. Mit dem Zuerwerb der Flächen erfahre der Betrieb eine wichtige Aufstockung seines Grundbesitzes, die seine Existenzkraft nachhaltig sichere. Auf Grund dieses Sachverhaltes werde von der Bezirkslandwirtschaftskammer befürwortet, den Kaufvertrag einem Siedlungsverfahren zu Grunde zu legen.

Im erstinstanzlichen Verfahren erhob die beschwerdeführende Agrargemeinschaft Einspruch gegen die Zuschreibung der übertragenen Anteilsrechte zum Hof der Käufer. Dies mit der Begründung, dass die Weideordnung und die Einteilung der Weide in bestimmte Weidebezirke diesem Ansinnen entgegenstehe. Sie verwies zudem auf eine Entscheidung der belangten Behörde aus dem Jahr 1982, den S-Hof und die Problematik des überwinterten Viehstandes betreffend.

Mit Bescheid der AB vom 6. August 2003 wurde gemäß § 5 Abs. 3 des Tiroler Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969, LGBl Nr. 49 (TLSG 1969), festgestellt, dass der Kaufvertrag vom 18. März 2003 bei Zuschreibung der Kaufgrundstücke zu und Verbindung der erworbenen Rechte mit EZ 90008 GB A den Grundsätzen der §§ 1 und 2 Z 5 und 6 leg. cit. entspreche. Gleichzeitig wurde der Kaufvertrag auch gemäß § 3 Abs. 3 WWSG genehmigt.

In Zusammenhang mit den Einwendungen der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft wurde festgehalten, dass sich die mitbeteiligten Parteien als Mitglieder der Agrargemeinschaft an die agrargemeinschaftliche Nutzungs- und Betriebsordnung, wie sie im geltenden Regulierungsplan normiert sei, zu halten hätten. Die Rechte an der Agrargemeinschaft seien fixiert und reguliert. Im Weidebezirk 5 weide ohnehin nur mehr ein kleiner Teil der dort anteils- und weideberechtigten Mitglieder, weil viele die Viehhaltung aufgegeben hätten. Die weideberechtigten Rinder der mitbeteiligten Parteien überwinterten in derselben Gemeinde auf einer in der Gemeinde liegenden Hofstelle, die Fütterung erfolge mit Futter von in der Gemeinde gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Bestoßung des Agrargemeinschaftsgebietes wie auch des Servitutsgebietes werde auf Seiten der mitbeteiligten Parteien mit eigenem, auf einem Hof in der Gemeinde überwinterten Vieh erfolgen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, die sich sowohl gegen die Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 TLSG 1969 als auch gegen die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 3 WWSG wandte. Sie machte neuerlich auf die Probleme der Weidenutzung aufmerksam und brachte zusätzlich vor, die Hofstelle Fö sei keine Heimweide, weil die Kühe zum Melken wegen der Entfernung nicht in die Hofstelle getrieben werden könnten.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenäußerung vom 15. September 2003, in der sie unter anderem darauf hinwiesen, dass für den neugekauften landwirtschaftlichen Betrieb ein Sommerstall inmitten des Weidegebietes bestehe, sodass es möglich sei, die Kühe täglich zum Melken von der Weide in den Stall und wieder zurück auf die Weide zu treiben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2003 wies die belangte Behörde die Berufung gegen die mit dem Bescheid der AB vom 6. August 2003 erteilte Genehmigung nach § 3 Abs. 3 WWSG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 56/2001 als unzulässig zurück. Im Übrigen wies sie die Berufung als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes der Berufung stellte die belangte Behörde fest, mit Beschluss des Bezirksgerichtes S vom 30. September 2003 sei auf Grund des Schenkungsvertrages vom 18. März 2003 in EZ 90008 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Zweitmitbeteiligte zur ideellen Hälfte bewilligt worden. In der genannten Grundbuchseinlage sei nunmehr das Eigentumsrecht je zur ideellen Hälfte für die beiden Mitbeteiligten einverleibt und die Identität zwischen den Käufern und den Eigentümern jener Liegenschaft, der die den Gegenstand des Kaufvertrages vom 18. März 2003 bildenden Grundstücke und Rechte zugeschrieben werden sollten, gegeben. Damit sei der Kaufvertrag vom 18. März 2003 aber auch verbücherungsfähig, weil er die weiteren Erfordernisse hiefür aufweise.

Zur Berufung gegen die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 3 WWSG führte die belangte Behörde aus, mit der Liegenschaft EZ 90039 sei ein Weiderecht in EZ 463, 500 und 90079 GB A verbunden. Diesbezüglich bedürfe die Teilung der berechtigten Liegenschaft EZ 90039 der agrarbehördlichen Genehmigung nach § 3 Abs. 3 WWSG. Die Beschwerdeführerin sei nicht Eigentümerin der genannten verpflichteten Liegenschaften.

Die Parteistellung im WWSG sei in dessen § 48 geregelt; gemäß Abs. 1 seien die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Parteien, anderen Personen komme eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt seien.

Die Beschwerdeführerin sei nicht Eigentümerin eines der mit dem Servitutsweiderecht belasteten Grundstücke. Mit der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft EZ 104 sei zwar ebenfalls ein Weiderecht verbunden, die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht Eigentümerin der berechtigten Liegenschaft EZ 90039, deren Teilung mit dem angefochtenen Bescheid genehmigt worden sei. Ein Fall des Abs. 2 des § 48 WWSG liege ebenfalls nicht vor. Daher komme der Beschwerdeführerin bezüglich der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Genehmigung nach § 3 Abs. 3 WWSG keine Parteistellung zu. Da das Berufungsrecht gemäß § 63 Abs. 5 AVG die Stellung als Verfahrenspartei voraussetze, erweise sich die gegen die Erteilung der Genehmigung nach § 3 Abs. 3 WWSG gerichtete Berufung als unzulässig.

Zur Berufung gegen die Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 TLSG 1969 stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 5 Abs. 1 und 3 TLSG 1969 fest, dass im Spruch des Bescheides der AB zum Ausdruck gebracht worden sei, dass der Kaufvertrag dem durch ein landwirtschaftliches Siedlungsverfahren angestrebten Ziel der Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sicherten, entspreche und dass die "Siedlungstatbestände" der Umwandlung von Pacht in Eigentum (§ 2 Z 5) und der Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten (§ 2 Z 6) zuträfen.

Gemäß § 4 TLSG 1969 seien die Antragsteller im Sinne des § 3 Parteien im Siedlungsverfahren (Z 1) sowie Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellten, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fielen, sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustünden (Z 2).

Nach dieser Regelung der Parteistellung seien als Verfahrensparteien jedenfalls die Mitbeteiligten als Käufer sowie die Verkäuferin anzusehen.

Zugunsten der Beschwerdeführerin sei in EZ 90039 unter C-LNr. 1 eine Weidedienstbarkeit u.a. auf den kaufgegenständlichen Grundstücken 552/79, 552/96 und 993/1 einverleibt, jedoch handle es sich bei dieser Dienstbarkeit nicht um ein dingliches Recht im privaten Sinn (siehe § 308 ABGB), sondern um ein Nutzungsrecht (Einforstungsrecht) im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes und somit um ein Recht öffentlich-rechtlicher Natur.

In weiterer Folge setzte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf Literatur und Judikatur mit der Frage auseinander, ob ein Einforstungsrecht als dingliches Recht im Sinne des § 4 Z 2 TLSG 1969 zu verstehen sei. Sie führte aus, dass man aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung ableiten werde müssen, dass eine dingliche Berechtigung wegen ihres räumlichen Zusammenhanges mit der Siedlungsmaßnahme und ihrem allfälligen Betroffensein in der Ausübung weit auszulegen sei und damit auch öffentliche Rechte umfassen könne. So habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Mai 1978, 967/78, ausgesprochen, dass nach dem Zweck des § 4 Z 2 TLSG 1969 die Einbeziehung des verbücherten Vorkaufsberechtigten in den Kreis der dinglich Berechtigten gerechtfertigt erscheine. Zweck des § 4 Z 2 TLSG 1969 sei es offensichtlich, denjenigen, welche an den in Frage kommenden Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zu haben behaupteten, im landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren ein Recht auf Anhörung einzuräumen. Nach Zitierung des § 19 Abs. 4 Z 2 Forstgesetz 1975, wonach Partei im Rodungsverfahren der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte und nach der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes damit auch der Einforstungsberechtigte Partei sei, wies die belangte Behörde darauf hin, dass Einforstungsrechte eine doppelte Rechtsnatur aufwiesen. So gehörten der Titel, die Begründung, die Beendigung ausschließlich dem öffentlichen Recht an, die Ausübung, insoweit die Regelungen im WWSG reichten, alles Übrige jedoch dem Privatrecht; die Einforstungsberechtigten hätten daher zum Teil auch die Stellung von dinglich Berechtigten im Sinn des § 477 ABGB.

Aus näher genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass die Einforstungsrechte zu den dinglichen Rechten gehörten. Auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 würden die Einforstungsrechte als dingliche Rechte besonderer Art bezeichnet. Aus der Zuordnung der Einforstungsrechte zu den dinglichen Rechten in forst- und wasserrechtlichen Verfahren könne gefolgert werden, dass diese Zuordnung auch in landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren gelte.

Das bedeute im vorliegenden Fall - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter -, dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Servitutsweiderecht an den kaufgegenständlichen Waldgrundstücken Nr. 552/79, 552/96 und 993/1 Parteistellung als dinglich Berechtigte zukomme, weshalb auch die vorliegende Berufung, insoweit sie sich gegen die Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 TLSG 1969 richte, zulässig sei.

Die Parteistellung sei das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reiche nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie diene. Welche materiellen Rechte der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Parteistellung im gegenständlichen Siedlungsverfahren zustünden, sei noch näher zu prüfen; das Parteienrecht könne sich auch im "Recht auf Anhörung" erschöpfen.

Mit dem von den Mitbeteiligten vorgelegten Kaufvertrag vom 18. März 2003 werde die weideberechtigte Liegenschaft EZ 90039 mit einem Gutsbestand von insgesamt 15,1887 ha in der Form geteilt, dass daraus näher bezeichnete Grundstücke im Gesamtausmaß von 8,8585 ha (davon 2,7237 ha LN) abgeschrieben und der Grundbuchseinlage EZ 90008 zugeschrieben werden sollten, während sich die Verkäuferin näher bezeichnete Grundstücke im Gesamtausmaß von 6,3302 ha (davon 0,7693 ha LN) unter Zuschreibung zu ihrer Liegenschaft EZ 540 zurückbehalte.

Die in EZ 90039 unter C-LNr. 1 für die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 104 einverleibte Dienstbarkeit der Weide mit dem Heimvieh gründe sich auf die SRU 1892. Als berechtigte Objekte schienen darin auch das Fö-Gut und auch S-Gut auf. Das belastete Objekt (bestimmte in der Urkunde angeführte, dem k.k. Forstärar eigentümlich gehörige Wald-, Wies- und Weideplatze, u.a. die ungeteilten Waldparzellen 552 und 993) sei urkundlich in 14 Weidebezirke eingeteilt, nach welchen die Heimweide ausgeübt werde (das Fö-Gut gehöre zum Weidebezirk 3, das S-Gut zum Weidebezirk 5). Die zitierte Urkunde enthalte einen Regulierungs- und Ablösungsvergleich. Das k.k. Ärar habe der Gemeinde A und den Besitzern der "ad II B 1 inkl. 146" angeführten berechtigten Güter sechs in der Urkunde beschriebene Liegenschaftskomplexe ins Eigentum überlassen. Daraus sei erklärbar, dass die zu Gunsten der Beschwerdeführerin servitutsbelasteten Grundstücke 552/79, 552/96 und 993/1 im Privateigentum stünden.

Durch den Eigentumswechsel an den vorgenannten weidebelasteten Grundstücken trete für die Beschwerdeführerin keine nachteilige Veränderung ein. Auf ihr Servitutsweiderecht habe der Eigentumswechsel keinen Einfluss. Diese Feststellung könne auch durch die unterschiedliche gesetzliche Regelung der Teilung verpflichteter Grundstücke und berechtigter Liegenschaften untermauert werden. Während bei der Teilung berechtigter Liegenschaften in der Teilungsurkunde eine Verfügung über die Nutzungsrechte zu treffen sei und diese Verfügung nach § 3 Abs. 3 WWSG der Genehmigung der Agrarbehörde unterliege, bedürfe die Teilung verpflichteter Grundstücke keiner agrarbehördlichen Genehmigung, sondern bestimme § 3 Abs. 1 WWSG, dass bei der Teilung verpflichteter Grundstücke die Nutzungsrechte auf allen Teilstücken bestehen blieben, außer die Ausübung der Dienstbarkeit beträfe ein abgetrenntes Teilstück nicht. Im vorliegenden Fall würden die zu Gunsten der Beschwerdeführerin belasteten Grundstücke nicht geteilt sondern sollten aus EZ 90039 abgeschrieben und unter Mitübertragung der Dienstbarkeit der Weide der Grundbuchseinlage EZ 90008 zugeschrieben werden. Dieser Vorgang stelle keinen genehmigungspflichtigen Tatbestand dar. Aus § 3 WWSG könne abgeleitet werden, dass der Berechtigte auf die Zuordnung seiner Nutzungsrechte zu einem bestimmten Grundbuchskörper keinen Einfluss nehmen könne, weil eine grundbücherliche Änderung dieser Zuordnung seine Rechtssphäre nicht berühre. Die Beschwerdeführerin könne also gegen den Verkauf der zu ihren Gunsten weidebelasteten Grundstücke keine sachlichen Einwendungen erheben.

Die belangte Behörde fuhr fort, der Kaufvertrag vom 18. März 2003 erfülle den Tatbestand der Teilung einer Stammsitzliegenschaft im Sinne des § 39 TFLG 1996, weil aus EZ 90039 Grundstücke und die mit EZ 90039 verbundene Mitgliedschaft an der Beschwerdeführerin abgeschrieben werde. Diesbezüglich werde im Kaufvertrag bestimmt, dass das Mitgliedschaftsrecht mit den kaufgegenständlichen Grundstücken mitübertragen werden solle.

Gemäß § 7 TLSG 1969 bedürften die einem Siedlungsverfahren zu Grunde liegenden Vereinbarungen und Verträge keiner Genehmigung nach dem Tiroler Höfegesetz, dem Grundverkehrsgesetz oder nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 TLSG 1969 habe somit zur Folge, dass die im Kaufvertrag vom 18. März 2003 enthaltene Bestimmung bezüglich der Mitgliedschaft an der Beschwerdeführerin keiner Genehmigung nach § 39 Abs. 1 TFLG 1996 bedürfe. Dieser "Genehmigungsersatz" entbinde die Agrarbehörde allerdings nicht der Verpflichtung, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die von den Vertragsparteien vereinbarte Teilung der Stammsitzliegenschaft zu prüfen, weil nach § 5 Abs. 1 TLSG 1969 die flurverfassungsgesetzlichen Bestimmungen nicht verletzt werden dürften. Die Verweisung im § 5 Abs. 1 TLSG 1969 auf das TFLG 1969 stelle eine statische Verweisung dar. Nach Wiedergabe des § 38 Abs. 1 TFLG 1969 sowie der sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 37 Abs. 3 und 4 leg. cit. fuhr die belangte Behörde fort, die Beschwerdeführerin bringe vor, ihr Ausschuss als zuständiges Organ habe in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2003 die Zustimmung verweigert. Damit gebe die Beschwerdeführerin zu erkennen, dass sie der Mitübertragung der Mitgliedschaftsrechte zustimmen müsse (die Liegenschaft der Käufer sei noch nicht Stammliegenschaft) und dass ohne ihre Zustimmung die Teilung der Stammsitzliegenschaft nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 18. März 2003 nicht erfolgen dürfe. Diesem Vorbringen wäre nur dann Bedeutung beizumessen, wenn der Beschwerdeführerin Parteistellung zukäme.

Was die Teilung der Stammsitzliegenschaft EZ 90039 betreffe, könne aus der Regelung der Parteistellung im § 4 TLSG 1969 eine Parteistellung der Beschwerdeführerin aber nicht abgeleitet werden. Das mit der genannten Stammsitzliegenschaft verbundene Mitgliedschaftsrecht an der Beschwerdeführerin vermittle dieser kein dingliches Recht am Kaufgegenstand. Ein dingliches Recht wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass der Beschwerdeführerin Parteistellung zukomme. Auf Grund der erschöpfenden Regelung der Parteistellung im § 4 TLSG 1969 könne die Parteistellung der Beschwerdeführerin auch nicht aus den flurverfassungsgesetzlichen Bestimmungen, auf die die Agrarbehörde Bedacht zu nehmen habe, abgeleitet werden. Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem TFLG 1969 seien von der Agrarbehörde von Amts wegen zu prüfen, weil der Übergang von Rechten und die Gestaltung von Rechtsverhältnissen auch den flurverfassungsgesetzlichen Bestimmungen entsprechen müsse. Damit werde aber nicht eine in den flurverfassungsgesetzlichen Bestimmungen begründete Parteistellung im Siedlungsverfahren übernommen, weil für das Siedlungsverfahren eine eigene Regelung der Parteistellung gelte.

Auch wenn man aufgrund des Umstandes, dass die Siedlungsmaßnahme den Bestimmungen des TFLG 1969 entsprechen müsse, annehmen wollte, dass eine in den flurverfassungsgesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Parteistellung auch im Siedlungsverfahren Geltung habe und auf diesem Umweg der Kreis der Parteien über die Regelung des § 4 TLSG 1969 hinaus erweitert werde, könnte eine Parteistellung der Beschwerdeführerin trotzdem nicht angenommen werden, wenn man von der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. April 1995, 92/07/0212, zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung ausgehe. Aus dem zitierten Erkenntnis träfen zwei Feststellungen auf den vorliegenden Fall zu:

Würden einzelne Grundstücke einer Stammsitzliegenschaft veräußert, während die restlichen Grundstücke beim Eigentümer der Stammsitzliegenschaft verbleiben, bedeute ein solcher Vorgang nicht eine Absonderung der Anteilsrechte von der Stammsitzliegenschaft, sondern in Wahrheit eine Teilung der Stammsitzliegenschaft. Eines zustimmenden Beschlusses der Agrargemeinschaft bedürfe es nicht, wenn im Wege der Teilung einer Stammsitzliegenschaft Anteilsrechte übertragen würden, weil damit eine Verbindung von Anteilsrechten mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft begrifflich nicht einher gehe.

Unter Zugrundelegung dessen sei der Beschluss des Ausschusses der Beschwerdeführerin, gegen die Zuschreibung der 7,3 Anteile von EZ 90039 zu EZ 90008 Einspruch zu erheben, ins Leere gegangen. Die Teilung der Stammsitzliegenschaft EZ 90039 nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 18. März 2003 sei somit nicht von der Zustimmung der Beschwerdeführerin abhängig und es könnten gegen diese Teilung von der Beschwerdeführerin keine rechtserheblichen Einwendungen vorgebracht werden.

Unter Ausklammerung der Frage des Zustimmungserfordernisses der Beschwerdeführerin könne festgestellt werden, dass die Teilung der Stammsitzliegenschaft EZ 90039 nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 18. März 2003 dem TFLG 1969 entspreche. In ihrer im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 30. März 2003 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, die Hofstelle S sei seit ca. 40 Jahren aufgelöst und die Weide werde auch nicht mehr ausgeübt. Die Auflösung der Hofstelle im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass aus dem Gutsbestand der Stammsitzliegenschaft landwirtschaftliche Nutzflächen im Gesamtausmaß von 2,7237 ha abgetrennt und landwirtschaftliche Nutzflächen von 0,7693 ha zurückbehalten würden, rechtfertige die Annahme, dass die Mitübertragung der Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft mit dem Gesetz im Einklang stehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass aus der Mitgliedschaft zur Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Weidenutzung erwachse, weshalb es geboten sei, bei der Gegenüberstellung der Trennstücke vom Verhältnis der LN und nicht etwa vom Wald auszugehen, weil die Haltung eines Überwinterungsviehstandes das Vorhandensein von LN voraussetze. Dazu komme, dass die kaufgegenständlichen Grundstücke 554, 555 und .124 unmittelbar an das Grundstück 561/5 der Beschwerdeführerin angrenzten.

Aus dem - auf Grund des OGH-Beschlusses vom 25. Juni 1998, 8 OB 41/98 g, rechtskräftigen - Berufungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Dezember 1997 gehe hervor, dass zu Gunsten der Grundstücke 554, 555 und .124 eine durch Ersitzung erworbene Grunddienstbarkeit des Gehens, des Fahrens und des Viehtriebes über das Grundstück 561/5 bestehe.

Der für die Beschwerdeführerin geltende Regulierungsplan vom 16. Mai 1966 sei im Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an der Heimweide F, bestehend aus der Liegenschaft EZ 104, erlassen worden. Als Stammsitzliegenschaft sei unter anderem die Liegenschaft S mit 7,3 ideellen Anteilsrechten (Bestoßungsrecht mit 6 2/3 Rindern und drei Schafen) im Weidebezirk Sch (die Zugehörigkeit zu den Weidebezirken sei nur hinsichtlich der Aufteilung der Zaunerhaltungspflicht von Bedeutung) festgestellt worden. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 7. Juli 1997 sei eine Weideordnung erlassen worden, wonach die Weide nur mit dem eigenen Vieh, das auf der Stammsitzliegenschaft mit dem dort erzeugten Futter überwintert worden sei, ausgeübt werden dürfe. Selbstverständlich seien die Bestimmungen des Regulierungsplanes einschließlich der Weideordnung auch von einem neuen Mitglied zu beachten. Der Regulierungsplan biete jedoch keine Handhabe, die mit der Teilung der Stammsitzliegenschaft EZ 90039 einhergehende Übertragung der Anteilsrechte zu verhindern, und zwar ungeachtet der Frage der Ausübbarkeit der Rechte nach Maßgabe der Weideordnung. Laut Regulierungsplan könne der Zuordnung zu den Weidebezirken nicht jene Bedeutung beigemessen werden, wie dies von der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 10. März 2004, B 180/04-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und mit Beschluss vom 5. April 2004, B 180/04-8, die Behandlung der Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes, allenfalls Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch die Mitbeteiligten erstatteten eine Gegenschrift und beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zum Einen die Berufung gegen die für den Kaufvertrag vom 18. März 2003 erteilte Genehmigung nach § 3 Abs. 3 WWSG als unzulässig zurückgewiesen. Zum Anderen wurde die Berufung gegen die Feststellung nach § 5 Abs. 3 TLSG 1969 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde richtet sich zwar gegen den angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit, enthält aber in den Beschwerdeausführungen keine Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die mit dem Bescheid der AB erteilte Genehmigung nach § 3 Abs. 3 WWSG.

Insoweit mit der Beschwerde die Aufhebung auch dieses Teils des angefochtenen Bescheides begehrt wird, war sie schon deshalb als unbegründet abzuweisen.

2. Die Beschwerdeführerin nennt unter anderem als Beschwerdepunkt die Verletzung des Rechtes,

"( welches gegen alle ihre Mitglieder gleich wirkt, nämlich die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 7.7.1997 in Kraft gesetzte Weideordnung gegen jedes ihrer Mitglieder durchsetzen zu können und die Weideausübung entsprechend der gemäß diesem Bescheid anerkannten und somit für die Agrargemeinschaftsmitglieder weiterhin gültigen Servitutenregulierungsurkunde vom 20.8.1892 in der Fassung der Richtigstellungsurkunden vom 9.1.1899 und 9.12.1899 zu überwachen."

Es ist nicht erkennbar, dass der angefochtene Bescheid, mit dem eine Feststellung nach § 5 Abs. 3 TLSG 1969, wonach das Rechtsgeschäft den Zielen dieses Gesetzes entspreche, getroffen wurde, in ein solches Recht eingegriffen hätte. Wie die belangte Behörde nämlich zutreffend ausführte, sind die Bestimmungen des Regulierungsplanes einschließlich der Weideordnung auch von jedem neuen Mitglied zu beachten. Das Recht der Beschwerdeführerin, die Weideordnung gegenüber ihren Mitgliedern durchzusetzen und die Weideausübung zu überwachen, besteht ungeschmälert weiterhin.

3. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des TLSG 1969 haben folgenden Wortlaut:

"§ 4. Parteien im Siedlungsverfahren sind:

1.

die Antragsteller im Sinne des § 3;

2.

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen, soweit sie nicht bereits unter Z. 1 fallen, sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

§ 5. (1) Die Agrarbehörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten oder auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen geeinigt haben, diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) und den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1966, des Höfegesetzes, LGBl. Nr. 147/1900 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1928, LGBl. Nr. 38/1934 und LGBl. Nr. 36/1962 (Artikel III), und des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 34/1969, entspricht, hat die Agrarbehörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.

...

(3) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, die den im Abs. 1 genannten Erfordernissen entsprechen und einen der in § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Agrarbehörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.

...

§ 7. Die einem Siedlungsverfahren zugrunde liegenden Vereinbarungen und Verträge und die Vorschreibungen gemäß § 6 bedürfen keiner Genehmigung nach dem Tiroler Höfegesetz, dem Grundverkehrsgesetz oder nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz."

4. Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde, die "Unterbehörden" meinten, im Siedlungsverfahren "alles entscheiden" zu können; dies sei aber gesetzwidrig. Im TLSG 1969 sei keine Möglichkeit vorgesehen, dass die Agrarbehörde als Siedlungsbehörde auch im Sinne des TFLG tätig werde und gleichzeitig auch Genehmigungen nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, dem Tiroler Höfegesetz und dem TFLG erteilen und diese somit ersetzen könne. Es sei daher § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 3 TLSG 1969 verfassungswidrig bzw. sei der Bescheid hinsichtlich der "inkludierten Genehmigungen" nach dem Grundverkehrs- und Höfegesetz sowie nach dem TFLG von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Der entsprechende Bescheid im Sinne des § 5 Abs. 1 des TLSG 1969 setze eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Siedlungsbehörde zur Entscheidung im Sinne des Grundverkehrsgesetzes und Höfegesetzes ebenso wie im Sinne des TFLG voraus. Eine derartige Kompetenzbestimmung gebe es nicht, weshalb der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende erstinstanzliche landwirtschaftliche Siedlungsbescheid nicht die erforderlichen agrarbehördlichen Genehmigungen ersetzen könne.

4.1. Die Beschwerdeführerin geht mit diesem Vorbringen der Verfassungswidrigkeit bzw. der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörden am Inhalt des § 5 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 7 TLSG 1969 vorbei.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurden mit dem angefochtenen Bescheid keine Genehmigungen nach den genannten Gesetzen erteilt, sondern - vor der bescheidmäßigen Feststellung nach § 5 Abs. 3 TLSG 1969 - überprüft, ob das Rechtsgeschäft den Bestimmungen dieser Gesetze entspricht. Diese Vorgangsweise entspricht dem § 5 Abs. 1 TLSG 1969. Ein unmittelbarer Vollzug der Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes, des Grundverkehrsgesetzes oder des Flurverfassungs-Gesetzes durch die Agrarbehörde im Sinne der Erteilung einer Bewilligung, insbesondere einer Bewilligung nach dem TFLG, wurde aber nicht vorgenommen.

Wenn sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in ihrem Recht verletzt erachtet, dass vor Erlassung des Siedlungsbescheides ein "Verfahren über die Absonderung bzw. die Teilung der Stammsitzliegenschaft durchgeführt" werden müsse, so genügt ein Hinweis darauf, dass sich ein solches Recht aus den Bestimmungen des TLSG 1969, insbesondere aus §§ 5 Abs. 1 und 7 TLSG 1969, nicht ableiten lässt.

4.2. Alle in § 7 TLSG 1969 genannten Materien (Höferecht, Grundverkehr, Flurverfassung) sind Angelegenheiten der Landesgesetzgebung bzw. der Landesausführungsgesetzgebung. Im Bereich des TLSG 1969 ist der Landesgesetzgeber als Ausführungsgesetzgeber tätig und es bleibt ihm unbenommen, im TLSG 1969 Ausnahmen von in anderen landesrechtlichen Vorschriften normierten Genehmigungspflichten vorzusehen und stattdessen eine bloße "Bedachtnahme" auf diese Rechtsvorschriften in einem Verfahren nach dem TLSG 1969 vorzuschreiben. Darin liegt weder eine Verfassungswidrigkeit noch eine Zuständigkeitsproblematik, weil (lediglich) die Normen des TLSG 1969 durch die zuständigen Agrarbehörden, wenn auch unter inhaltlicher Berücksichtigung anderer Normenkomplexe, vollzogen wurden.

4.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es liege eine Unzuständigkeit der belangten Behörde auch deshalb vor, weil die Rechtssache nach der Einbringung der Berufung zunächst von Hofrat Dr. HS, dem Vorsitzenden der belangten Behörde, bearbeitet worden sei, wie sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 25. September 2003 an den Beschwerdeführervertreter ergebe. Im Erkenntnis selbst werde dann aber Dr. KN als Vorsitzender angeführt, der auch anlässlich der Berufungsverhandlung präsidiert habe. Ein Sachbearbeiter sei aus dem Erkenntnis nicht ersichtlich, es ergebe sich aber aus der angeführten Telefondurchwahl das Vorzimmer von Hofrat Dr. S. Dieser sei als Vorsitzender des Landesagrarsenates bestellt und könne nur im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter vertreten werden. Ein solcher Verhinderungsfall könne aber nur ein Verhinderungsgrund sein, der erst nach Ausschreibung der Verhandlung bekannt werde oder eintrete, da es der Vorsitzende in seiner Macht habe, die Verhandlungen entsprechend seiner Terminplanung einschließlich Urlaubsplanung auszuschreiben. Durch das Einschreiten des Stellvertreters für den Vorsitzenden sei der gegenständliche Bescheid von einer unzuständigen Behörde ergangen.

Es genügt, diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst gar nicht behauptet, der Vorsitzende des Landesagrarsenates sei im Zeitraum zwischen der Anberaumung der mündlichen Verhandlung und der Erlassung des Bescheides nicht verhindert gewesen. Dem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift, wonach der Vorsitzende in diesem Zeitraum verhindert war, tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Lag aber ein Vertretungsfall vor, so hatte der Vertreter des Vorsitzenden an die Stelle des Vorsitzenden der belangten Behörde zu treten.

Vom Vorliegen einer unrichtig zusammengesetzten Kollegialbehörde und von einer daraus abgeleiteten Unzuständigkeit der belangten Behörde kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden.

5. Den Beschwerdeausführungen ist weiters zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt erachtet, als Agrargemeinschaft auch im landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren Parteistellung zu genießen.

Dieser Teil der Beschwerdeausführungen ist deshalb nicht nachvollziehbar, weil die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Siedlungsverfahren Parteistellung zuerkannte und dies auch ausführlich begründete. Dies zeigt sich auch darin, dass die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Teil des Bescheides der AB ab- und nicht mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde.

5.1. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach § 4 Z 2 TLSG 1969 Parteistellung in diesem Verfahren genießt. Die Parteistellung ergab sich aus dem Umstand, dass zu Gunsten der Beschwerdeführerin in der kaufgegenständlichen EZ 90039 eine Weidedienstbarkeit einverleibt ist; bei dieser Weidedienstbarkeit handelt es sich um ein Nutzungsrecht im Sinne des WWSG (Einforstungsrecht).

Die belangte Behörde ist mit ihren ausführlich begründeten Überlegungen, wonach auch ein Einforstungsrecht als "dingliches Recht" im Sinne des § 4 Z 2 TLSG zu betrachten sei, im Recht. Zutreffend wurde darauf hingewiesen, dass Einforstungsrechte eine doppelte Rechtsnatur insofern haben, als der Titel, die Begründung und die Beendigung ausschließlich dem öffentlichen Recht angehören, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen im Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetz reichen, im Übrigen jedoch dem Privatrecht. Die Einforstungsberechtigten haben daher zum Teil auch die Stellung von dinglich Berechtigten im Sinne des § 477 ABGB (vgl. die zum Forstrecht ergangenen hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 1992, 91/10/0024, und vom 29. Jänner 1996, 94/10/0064). Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses kann der belangten Behörde nicht widersprochen werden, wenn sie die einforstungsberechtigte Agrargemeinschaft zu den Personen zählte, denen an den zur Verfügung gestellten Grundstücken "dingliche Rechte" zustehen und daher die Parteistellung nach § 4 Z 2 TLSG 1969 zukam.

Die Parteistellung der einforstungsberechtigten Agrargemeinschaft bezog sich somit auf ihre Rechtsstellung als Einforstungsberechtigte; der Beschwerdeführerin kam ein Recht darauf zu, dass durch das Rechtsgeschäft und die Feststellung nach dem TLSG 1969 keine Schmälerung ihrer Nutzungsrechte (des Einforstungsrechtes) eintritt.

Dass der verfahrensgegenständliche Kaufvertrag für die einforstungsberechtigte Beschwerdeführerin keine Nachteile mit sich bringt und dass er nicht einmal genehmigungspflichtig nach § 3 Abs. 1 WWSG ist, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid begründet dargetan. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr das Einforstungsrecht durch den gegenständlichen Kaufvertrag ungeschmälert weiterhin zusteht; einen Eingriff in ihre Rechte als Einforstungsberechtigte behauptet sie nicht.

5.2. Die Beschwerdeführerin spielt nun im Verfahren eine weitere Rolle insofern, als (u.a.) die Übertragung eines Mitgliedschaftsrechtes an ihr Gegenstand des Kaufvertrages ist. Die Beschwerdeführerin könnte - neben ihrer Parteistellung als Einforstungsberechtigte - aus dem Grund der Übertragung eines Mitgliedschaftsrechtes nur dann auf § 4 Z 2 TLSG 1969 eine Parteistellung im Siedlungsverfahren gründen, wenn sie aus dieser Übertragung eines Mitgliedschaftsrechtes an ihr ein dingliches Recht am Kaufgegenstand ableiten könnte. Dies ist nicht der Fall. Fehlt aber ein dingliches Recht, so scheidet eine Subsumtion unter § 4 Z 2 leg. cit. aus. Eine Parteistellung der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft nach § 4 Z 2 TLSG 1969 kann daher nicht auf den Umstand gestützt werden, dass ein Mitgliedschaftsrecht an der Beschwerdeführerin auf eine andere Stammsitzliegenschaft übertragen werden soll.

5.3. Nun meint die Beschwerdeführerin aber, sie wäre jedenfalls als Partei auf Grundlage der Bestimmungen des TFLG beizuziehen gewesen, was dann wiederum zu einer Parteistellung im Siedlungsverfahren führen müsste.

Damit wirft die Beschwerdeführerin die Frage des Verhältnisses des § 4 TLSG 1969 zu § 5 leg. cit. auf. Die Zusammenschau beider Bestimmungen lässt verschiedene Interpretationen zu; keine davon ist aber geeignet, eine aus dem TFLG abgeleitete Parteistellung der Beschwerdeführerin zu begründen. Dies aus folgenden Gründen:

5.4. § 4 TLSG 1969 deutet nach seinem Wortlaut eher darauf hin, dass damit eine die Parteistellung abschließend regelnde Bestimmung getroffen werden sollte.

Versteht man nämlich § 5 leg. cit. so, dass sich die Prüfung, ob der Übergang von Rechten "den Bestimmungen (u.a.) des TFLG entspricht" nur an den Bestimmungen dieses Gesetzes, die Kriterien für die Bewilligungsfähigkeit des Rechtsübergangs nach dem TFLG aufstellen, zu orientieren habe, so ergäbe sich keinesfalls eine Erweiterung des Parteienkreises des TLSG 1969 durch die in § 5 leg. cit. vorgeschriebene Prüfung. Weil beim gegenteiligen Verständnis des § 5 TLSG 1969 die unmittelbar davor und dem Wortlaut nach abschließend formulierte Bestimmung des § 4 TLSG 1969 ihren Sinn verlöre, liegt das Verständnis näher, in § 4 TLSG 1969 eine die Parteistellung im Siedlungsverfahren abschließend regelnde Bestimmung zu erblicken (vgl. dazu auch die inhaltsgleiche Bestimmung des § 5 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, sowie die die Parteistellung inhaltsgleich regelnden Bestimmungen der Ausführungsgesetze der anderen Bundesländer).

Legt man diese Interpretation des § 4 TLSG 1969 dem vorliegenden Fall zu Grunde, so ergibt sich keine aus der Übertragung des Mitgliedschaftsrechtes an ihr ableitbare (weitere) Parteistellung der Beschwerdeführerin.

5.5. Zu keinem anderen Ergebnis gelangte man aber, wenn man in § 4 leg. cit. keine abschließende Regelung der Parteistellung erblickte und sich die in § 5 angeordnete Prüfung der Bestimmungen der genannten Gesetze auch auf die Regelung der Parteistellung erstreckte. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung liegt in der Prüfungsanordnung des § 5 TLSG 1969 ("ob ... den Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 34/1969, entspricht") nämlich keine statische sondern eine dynamische Verweisung. Dafür sprechen folgende Überlegungen:

§ 5 Abs. 1 zweiter Satz TLSG 1969 kam - ebenso wie § 7 TLSG 1969 - durch die Novelle LGBl. Nr. 40/1969 in das - sodann mit LGBl. Nr. 49/1969 als TLSG 1969 wiederverlautbarte - TLSG, LGBl. Nr. 1/1961. § 5 zweiter Satz TLSG 1969 nennt nun bei der Aufzählung der dort genannten Gesetze jeweils jene Fassung, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 40/1969 ihrerseits in Geltung stand, bezog sich also auf den aktuell geltenden Stand der Rechtslage. Der mit § 5 inhaltlich in Zusammenhang stehende § 7 TLSG 1969 spricht nun davon, dass die einem Siedlungsverfahren zu Grunde liegenden Vereinbarungen und Verträge "... keiner Genehmigung nach ... dem Flurverfassungs-Landesgesetz" bedürfen; damit ist offenbar ebenfalls gemeint, dass der zu beurteilende Rechtsübergang keiner Genehmigung nach dem jeweils aktuell geltenden Flurverfassungs-Landesgesetz bedarf.

Ein anderes Verständnis wäre auch nicht sinnvoll. So wäre es nicht verständlich, dass gerade bei der Prüfung, ob ein im Rahmen des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens angestrebter Rechtsübergang den Normen des Grundverkehrsgesetzes, Höfegesetzes oder Flurverfassungs-Landesgesetzes entspricht, nicht die dort jeweils geltende aktuelle Rechtslage sondern die Rechtslage des Jahres 1969 anzuwenden wäre. Im Gegenteil zeigt auch der Umstand, dass durch die Genehmigung nach dem TLSG 1969 das Erfordernis der gesonderten Einholung dieser Bewilligungen entfällt, weil die dortigen Bestimmungen im Siedlungsverfahren zu prüfen sind und diese Prüfung einen vollwertigen "Genehmigungsersatz" darstellt, auf, dass sich diese Prüfung an den aktuell geltenden Bestimmungen zu orientieren hat.

5.6. Dieses Verständnis des Verweises in § 5 TLSG 1969 führte nun aber zur Anwendung der Bestimmungen des TFLG 1996, LGBl. Nr. 74, insbesondere dessen §§ 38 Abs. 4 und 74 Abs. 5. Es kann dahin stehen, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Teilung einer Stammsitzliegenschaft oder eine Absonderung eines Anteilsrechtes handelte - vgl. aber zur Frage der Abgrenzung dieser beiden Begriffe das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, 2003/07/0005 -, weil der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft auch im Fall der Absonderung keine Parteistellung zukäme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 11. September 2003, 2003/07/0067, und vom 25. März 2004, 2003/07/0163) ausgesprochen, dass nach dem TFLG 1996 der Agrargemeinschaft keine Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung der Absonderung (mehr) eingeräumt ist. Selbst wenn also § 5 TLSG 1969 so zu verstehen wäre, dass die dort genannten Normen auch - außerhalb des § 4 leg. cit. - im landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren die Parteistellung vermitteln könnten, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, käme ihr doch auch nach den Bestimmungen des TFLG 1996 eine solche nicht zu.

6. Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht eingetreten. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. II Nr. 333/2003.

Wien, am 31. März 2005

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070073.X00

Im RIS seit

03.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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