TE OGH 1967/2/15 6Ob15/67

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Veröffentlicht am 15.02.1967
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Norm

ABGB §166

Kopf

SZ 40/22

Spruch

Der außereheliche Vater hat keinen Einfluß auf die Berufswahl.

Entscheidung vom 15. Februar 1967, 6 Ob 15/67.

I. Instanz: Bezirksgericht Steyr; II. Instanz: Kreisgericht Steyr.

Text

Das Rekursgericht enthob in teilweiser Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung den außerehelichen Vater ab 1. Juli 1966 von der Unterhaltspflicht gegenüber der mj. Christine H.

Das Rekursgericht pflichtete dem Erstgericht darin bei, daß eine Fortsetzung des Studiums der Christine H. vom Standpunkt des außerehelichen Vaters nicht mehr gerechtfertigt sei. Die Aussichtslosigkeit des weiteren Studiums habe der Minderjährigen spätestens gegen Ende des Sommersemesters 1966 klar sein müssen. Damals habe sie mit fünfmonatiger Verspätung die Teilprüfung aus Physik mit bloß genügendem Erfolg abgelegt, die Teilprüfung aus Experimentalchemie nicht abgelegt und außerdem erwarte sie ein Kind, was die Nachholung der letzteren Prüfung zum Oktobertermin und weitere Prüfungserfolge in dem schon bis dahin sehr schleppend geführten Studium praktisch ausschließe. Der Minderjährigen sei daher vom 1. Juli 1966 an zuzumuten gewesen, einem Erwerb nachzugehen. Arbeitsplätze wären ihr zur Verfügung gestanden, wie ihre Beschäftigung in einer Apotheke im Sommer 1966 beweise. Dem Enthebungsantrag des Vaters sei daher mit 1. Juli 1966 stattzugeben, für die Zeit vorher sei er abzuweisen.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der Christine H. zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 14 (2) AußStrG. ist gegen Entscheidungen, welche die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche betreffen, ein Revisionsrekurs unzulässig. Zum Bemessungskomplex gehört die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten, weil von deren Beantwortung die Entscheidung abhängt, ob und in welchem Ausmaß der Unterhaltsverpflichtete weiterzahlen muß (Punkt./II/2 des Jud. 60 neu = SZ. XXVII 177).

Es ist richtig, daß die Entscheidung EvBl. 1966 Nr. 395, auf die der Revisionsrekurs verweist, und ihr folgend die Entscheidung 6 Ob 340/66 = EF-Slg. 7580 (10) den Revisionsrekurs hinsichtlich der Frage des Hochschulstudiums und damit der der Unterhaltsbemessung mit der Begründung für zulässig erklärt haben, daß die Frage, ob die Minderjährige einen Anspruch auf Hochschulbesuch habe, im Vordergrund stehe und die Frage der weiteren Unterhaltsverpflichtung des Vaters damit untrennbar zusammenhängt.

Diese Entscheidungen bezogen sich jedoch auf eheliche Kinder, auf deren Berufsausbildung dem ehelichen Vater zufolge der ausdrücklichen Bestimmung des § 148 ABGB. eine Einflußnahme zukommt, gegen dessen Weigerung aber auch das Kind das Gericht anrufen kann (vgl. Wentzel in Klang[2] I/2 72 f.). Daher wurde in der Entscheidung 6 Ob 340/66 = EF-Slg. 7580 (10) auch ausgeführt, daß die Entscheidung über die Berufwahl des Kindes eine der weittragendsten und wichtigsten ist, die im Rahmen der Pflegschaftsgerichtsbarkeit zu treffen ist und bezüglich der ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof jedenfalls offensteht; es wäre daher unverständlich, wenn dieser Rechtszug bloß deshalb verschlossen sein sollte, weil formell ein Unterhalts- oder Enthebungsantrag zur Entscheidung stehe.

Diese Erwägungen treffen jedoch nicht für das Verhältnis zwischen dem außerehelichen Kind und seinem außerehelichen Vater zu, da diesem kein Einfluß auf die Berufswahl des außerehelichen Kindes zukommt. Gemäß § 166 ABGB. stehen ihm nur soweit Rechte zu, als es der Zweck der Erziehung erfordert. Er übt jedoch keine väterliche Gewalt aus und das Recht der Berufswahl für das Kind steht der außerehelichen Mutter zu (Wentzel a. a. O. 201). Der außereheliche Vater kann sich daher gegen das Hochschulstudium seines außerehelichen Kindes nur unter dem Gesichtspunkt wenden, daß eine solche Ausbildung seinem Vermögen nicht angemessen und daß das Kind schon selbsterhaltungsfähig sei, andererseits muß das Kind seine Berufswahlwünsche mit der außerehelichen Mutter austragen. Gegenüber dem außerehelichen Vater ist die Vorfrage der Berufswahl nur eine solche der Selbsterhaltungsfähigkeit und damit der Unterhaltsbemessung.

Anmerkung

Z40022

Schlagworte

Außerehelicher Vater, Berufswahl des außerehelichen Kindes, Hochschulstudium, Außereheliches Kind, Berufswahl Hochschulstudium, Berufswahl, außereheliches Kind, Hochschulstudium, außereheliches Kind

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:0060OB00015.67.0215.000

Dokumentnummer

JJT_19670215_OGH0002_0060OB00015_6700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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