Norm
KO §19Kopf
SZ 40/35
Spruch
Auch die Herbeiführung einer an sich nach §§ 19, 20 KO. zulässigen Aufrechnung kann wegen Begünstigung angefochten werden.
Begünstigung ist dann nicht gegeben, wenn der Gläubiger dartut, daß er durch die Geltendmachung des zur Sicherung seiner Geldforderung begrundeten Aussonderungsrechtes (Eigentumsvorbehalt) auch das bekommen hätte, was er durch die angefochtene Rechtshandlung erhalten hat.
Kein Aussonderungsrecht an der Forderung, zu deren Sicherstellung der Eigentumsvorbehalt begrundet wurde.
Entscheidung vom 15. März 1967, 6 Ob 288/66.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Über das Vermögen der Sch. & Co. wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 8. Juli 1965 das Ausgleichsverfahren und mit Beschluß vom 29. Oktober 1965 der Anschlußkonkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. In der als "Anfechtungsklage gemäß §§ 30 und 31 der Konkursordnung" bezeichneten Klage wendet sich der Kläger gegen eine von der Beklagten am 25. Juni 1965 vorgenommene Kompensation eines Betrages von 80.000 S, den die Beklagte der Gemeinschuldnerin schuldete, mit übersteigenden Forderungen der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin aus Kreditgewährungen, wodurch die Beklagte Befriedigung in Höhe des Klagsbetrages erlangt habe. Da die Konkursmasse nur aus geringwertigen Büromöbeln und einem unbedeutenden Barbetrag bestehe, der durch die weit übersteigenden Masseforderungen gänzlich aufgezehrt sei, könne keine der Klassen der Konkursforderungen zum Zuge kommen. Die Forderungen der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin aus Kreditgewährungen gehörten in die dritte Klasse. Dadurch aber, daß die Beklagte den Betrag von 80.000 S nicht an die Gemeinschuldnerin auszahlte, sondern dazu verwendete, sich selbst durch Kompensation Befriedigung zu verschaffen, sei die Beklagte gegenüber anderen Gläubigern, welche aus diesem Gründe keinerlei Befriedigung erlangen können, im Sinne des § 30 (1) Z. 1 KO. begünstigt. Überdies habe die Beklagte im Zeitpunkt der Kompensation die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gekannt und auch kennen müssen, weshalb auch der Tatbestand des § 31 (1) Z. 2 KO. gegeben sei. Gemäß § 39 (2) KO. sei die Beklagte als unredlicher Besitzer des der Masse vorenthaltenen Klagsbetrages im Sinne des § 335 ABGB. anzusehen und verpflichtet, allen durch ihren Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen, also den "zurückzuerstattenden Betrag" vom Zeitpunkt der Aufrechnung an zu verzinsen. Der Kläger begehrt daher Zahlung von 80.000 S samt 4% Zinsen seit 26. Juni 1965 zu seinen Handen.
Die Beklagte bekämpft den Anfechtungsanspruch des Masseverwalters und stellt außer Streit, daß der Gemeinschuldnerin ein direkter Anspruch auf Auszahlung eines Betrages von 80.000 S zustand, sowie die Tatsache, daß die Beklagte diesen Betrag mit der ihr gegenüber der Gemeinschuldnerin zustehenden, die Summe von 80.000 S übersteigenden Forderung kompensiert hat. Die Beklagte bestreitet, daß ihr zum Zeitpunkt der Kreditgewährung an die Gemeinschuldnerin, deren Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein mußte, zumal die Gemeinschuldnerin noch im Dezember 1964 und im Jänner 1965 umfangreiche Zahlungen sowohl zur Kreditabdeckung als auch zum Ankauf von Geräten geleistet habe. Die Beklagte beruft sich darauf, daß alle mit Verwendung von Kreditmitteln der Beklagten angeschafften Geräte unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurden und daß der jeweilige Restkaufpreis von ihr an den Verkäufer zwecks Einlösung sämtlicher, dem Verkäufer zustehender Rechte und Ansprüche gemäß §§ 1422, 1423 ABGB. auszuzahlen war. Die von der Beklagten solcherart erworbenen Rechte seien im Konkurs als Aussonderungsrechte anzusehen. Die Forderungen der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin seien länger als sechs Monate vor der Ausgleichseröffnung erworben worden und seien durch den Eigentumsvorbehalt gesichert gewesen. Die Beklagte leitet aus einer Aufstellung ihrer Forderungen ab, daß sie jedenfalls 93.648 S - also eine den Klagsbetrag übersteigende Summe - auch im Konkursverfahren gegen die Forderung der Gemeinschuldnerin aufrechnen könnte. Die Beklagte bestreitet eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger durch die vom Masseverwalter bekämpfte Aufrechnung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die beklagte Partei stand mit der Gemeinschuldnerin seit Jahren in Geschäftsverbindung und gewährte ihr mehrfache Kredite zum Zweck der Anschaffung von Maschinen bzw. Raupenfahrzeugen unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers. Einige dieser Kredite deckte die Gemeinschuldnerin zur Gänze, andere zum Teil oder überhaupt nicht ab. Daraus ergaben sich zugunsten der Beklagten den Klagsbetrag übersteigende Forderungen. Auf Grund der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erlischt ein auf sie übergegangener Eigentumsvorbehalt bei Abdeckung der Konten nicht, solange noch irgendeine andere Forderung der Beklagten aus anderen Krediten offen ist. Der Eigentumsvorbehalt des jeweiligen Verkäufers ist bei allen Käufen, die mit Hilfe von Kreditmitteln der Beklagten durchgeführt wurden, durch Einlösung der Kaufpreisrestforderungen gemäß §§ 1422, 1423 ABGB. auf die Beklagte übergegangen.
Im Frühjahr 1965 verkaufte die Gemeinschuldnerin der Baufirma Franz Cz. ein gebrauchtes Raupenfahrzeug um 200.000 S. Dieses Gerät war der Firma A.-Mühle in G. als Sicherstellung für ein Darlehen übergeben worden, die sich aber gegen Zahlung von 120.000 S bereit fand, das Gerät herauszugeben, sodaß es von der Gemeinschuldnerin an die Firma Cz. verkauft und übergeben werden konnte. Die damalige Käuferin bediente sich zur Finanzierung des Ankaufes der Beklagten, die auch im Namen und Auftrag der Firma Cz. den Betrag von 120.000 S an die Firma A.-Mühle auszahlte, den Rest von 80.000 S aber, den sie der Gemeinschuldnerin als Verkäuferin des Gerätes schuldig geworden war, im Einvernehmen mit der Gemeinschuldnerin am 25. Juni 1965 gegen eine Restschuld von 12.000 S aus einem Kredit vom 31. Dezember 1963 und eine Schuld von 81.648 S aus einem Kredit vom 29. Dezember 1964 aufrechnete.
Was die Zahlungsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin betrifft, so stellte das Erstgericht fest, daß sie im Zeitpunkt der Übergabe des an die Firma Cz. verkauften Raupenfahrzeuges (21. Juni 1965) bereits überschuldet und zahlungsunfähig war und der Lebensgefährte einer Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin wegen eines Schuldenstandes in der Höhe von mehreren Millionen Schilling am 25. Juni 1965 Selbstmord verübte, worauf der Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gestellt wurde. Da die Gemeinschuldnerin seit Februar 1965 keine Zahlungen mehr an die Beklagte leistete und diese ihre Forderungen durch Erwirkung von Wechselzahlungsaufträgen hereinzubringen versuchte, nahm das Erstgericht als erwiesen an, daß der Beklagten im Zeitpunkt der Kompensation (25. Juni 1965) die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt sein mußte, nicht aber im Zeitpunkt des Erwerbes jener Forderungen, zu deren Befriedigung die Beklagte aufrechnete (31. Dezember 1963, 29. Dezember 1965, 19. Jänner 1965). Frühestens anläßlich einer nicht eingelösten Fälligkeit vom 24. Jänner 1965 konnte der Beklagten bekannt sein, daß sich die Gemeinschuldnerin in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Von der Zahlungsunfähigkeit hatte die Beklagte in den Monaten Jänner und Februar noch keine Kenntnis.
Hinsichtlich der Konkursmasse stellte das Erstgericht fest, daß diese, abgesehen von Büromöbeln geringen Wertes, aus einem durch weit höhere Masseforderungen aufgezehrten unbedeutenden Barbetrag besteht.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die Kompensation am 25. Juni 1965 gemäß § 20 (1) und (2) KO. zulässig war.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Als aktenwidrig erkannte es die Feststellung des Erstgerichtes, die Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen durch die Beklagte sei im Einvernehmen mit der Gemeinschuldnerin vorgenommen worden, doch sprach es dieser Aktenwidrigkeit jede rechtliche Bedeutung ab. Bei der rechtlichen Beurteilung der im übrigen unangefochten gebliebenen Feststellungen lehnte zwar das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes ab und meinte, dieses habe sich auf die Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechnung beschränkt und sei letztlich dadurch am Kern der Sache vorbeigegangen. Das Aufrechnungsverbot des § 20 KO. und die Anfechtung seien auseinanderzuhalten; es handle sich um zwei in Voraussetzung und Wirkung verschiedene Schutzmittel der Gläubiger. Der Anfechtungstatbestand nach § 30 (1) Z. 1 KO. setze eine innerhalb des relevanten Zeitraumes erfolgte Befriedigung eines Gläubigers voraus, die er nicht in der Art oder in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, daß er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden sei. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei zwar Voraussetzung, nicht aber, daß diese dem Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen bekannt war oder bekannt sein mußte. Bei abweichender Deckung werde die Verletzung des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Gläubiger im Konkurs vermutet, dem Anfechtungsgegner aber die Möglichkeit des Entlastungsbeweises durch Widerlegung der Vermutung eingeräumt. Befriedigung im Sinne des Gesetzes sei auch die Verschaffung der Aufrechenbarkeit.
Bei Anwendung dieser Rechtssätze auf den vorliegenden Fall beurteilte das Berufungsgericht die zeitlichen Voraussetzungen der Anfechtung als gegeben. Es vertrat die Ansicht, daß die Beklagte durch die angefochtene Rechtshandlung etwas anderes erhalten hatte als ihr gebührte. Durch die Aufrechnung eines Teiles des Kaufpreises für das an die Baufirma Cz. verkaufte Raupenfahrzeug mit ihren eigenen Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin habe die Beklagte eine der Art nach inkongruente Anspruchsbefriedigung im Sinne des § 30 (1) KO. erzielt. Gleichwohl sei der Anfechtungsanspruch nicht berechtigt, weil der Beklagten als Anfechtungsgegnerin der Entlastungsbeweis gelungen sei. Die Anfechtung könne durch den Beweis abgewehrt werden, daß der Anfechtungsgegner nur gerade das erhalten habe, was er auch im Konkurs hätte bekommen müssen. Dabei komme es nicht auf die Kenntnis oder Unkenntnis der Begünstigungsabsicht, sondern lediglich auf die objektive Tatsache an, daß die angefochtene Rechtshandlung nicht zu einer Begünstigung des Gläubigers geführt habe. Eine solche entfalle aber immer dann, wenn der Gläubiger ohnehin durch ein unanfechtbares, auch im Konkurs wirksames Absonderungsrecht sichergestellt war oder wenn es sich um einen Aussonderungsanspruch handelt. Gerade um ein solches Recht handle es sich aber im vorliegenden Fall, hatte doch die Beklagte an den verschiedenen im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung vorhandenen Raupenfahrzeugen für ihre noch offenen Forderungen das vorbehaltene Eigentum. Obgleich im § 31 (1) Z. 2 KO. nicht ausdrücklich angeführt, setze auch dieser Anfechtungstatbestand die Benachteiligung der Gläubiger im objektiven Sinne voraus. Da diese aber nicht vorliege, sei auch dieser Anfechtungstatbestand nicht gegeben.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und hob die Urteile der Untergerichte auf.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof pflichtet der Meinung des Berufungsgerichtes bei, daß auch die Herbeiführung einer an sich im Konkurs nach §§ 19, 20 KO. zulässigen Aufrechnung wegen Begünstigung angefochten werden kann (Bartsch - Pollak I S. 114 Anm. 12). Der Oberste Gerichtshof stimmt auch dem Berufungsgericht bei, daß die Beklagte durch die Herbeiführung der Aufrechnung ihrer Forderungen gegen die Klägerin mit einer Schuld, die durch den Abschluß eines nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin abgewickelten Kreditgeschäftes entstanden ist, für ihre Forderungen eine inkongruente Deckung erlangt hat. Wenn sie nach den Urteilsfeststellungen auch aus den seinerzeit mit der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Kreditgeschäften einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 93.64 S hatte, hat sie durch die von ihr vorgenommene Kompensation insichtlich des Teilbetrages von 80.000 S doch eine Leistung erzielt, die sie "nicht in der Art" zu beanspruchen hatte, wie es diese Gesetzesstelle verlangt. Denn hieher gehört u. a. auch die Hingabe von Sachen an Zahlungs statt und als eine solche Leistung ist auch anzusehen der Verkauf von Waren an einen Gläubiger unter Aufrechnung des Kaufpreises (Bartsch - Pollak I S. 204). Wäre die Beklagte zu der Zahlung, im Hinblick auf welche sie die Kompensation vornahm, auf Grund eines von ihr vorgenommenen Ankaufes eines Fahrzeuges der Gemeinschuldnerin verpflichtet gewesen, könnten daher gegen die Anfechtbarkeit keine Bedenken bestehen. Wirtschaftlich hat sie nun auch im gegebenen Falle dieselbe Stellung. Die Anfechtbarkeit wird auch durch einen Umweg über ein anderes Rechtsgeschäft nicht beseitigt (Bartsch - Pollak I S. 118).
Zur Frage der Begünstigung kann dem Berufungsgericht darin beigepflichtet werden, daß eine solche nicht gegeben ist, wenn der Gläubiger ohnehin durch ein unanfechtbares, auch im Konkurse wirksames Absonderungsrecht zweifellos sichergestellt war, wenn es sich um einen Aussonderungsanspruch handelt oder wenn dem Gläubiger im Konkurs ein Vorrecht zukommt und dabei seine Forderung voraussichtlich zum Zuge käme (Rintelen, Handbuch S. 243). Anders ausgedrückt: Begünstigung ist dann nicht gegeben, wenn der Gläubiger dartut, daß er nur soviel und gerade das erhielt, was er auch im Konkurs hätte bekommen müssen (Bartsch - Pollak 1 S. 207). Zur Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, fehlen aber wesentliche Feststellungen, deren Mangel die Aufhebung der Urteile beider Untergerichte erforderlich macht und zwar aus folgenden Gründen:
Ein Absonderungsrecht stand der Beklagten ebensowenig zu wie eine bevorrechtete, voraussichtlich zum Zuge kommende Forderung. Ein Aussonderungsrecht stand ihr zwar zu, aber an Raupenfahrzeugen, an denen sie Eigentumsvorbehalt erworben hatte. Damit stand ihr aber keinesfalls ein Aussonderungsrecht an den kompensierten Forderungen, zu deren Sicherung der Eigentumsvorbehalt an den Raupenfahrzeugen bestellt wurde, zu (SZ. XXXIV 113). Aber auch die Wirksamkeit des Aussonderungsrechtes an den Raupenfahrzeugen war davon abhängig, daß sich diese noch in der Konkursmasse befanden (SZ. XXIV 138). Auf einen allfälligen Verkaufserlös konnte das Aussonderungsrecht nicht übergehen. Denn auch im Konkurs gilt regelmäßig der Ersatzgrundsatz (Surrogationsprinzip) nicht (Bartsch - Pollak I S. 269). Die Aussonderung ist vereitelt, wenn die auszusondernde Sache gegen Entgelt aus der Gewahrsame des Schuldners tritt. Ein Übergang der Aussonderung auf das Entgelt findet nur im Falle der Ersatzaussonderung nach § 44 KO. statt (Bartsch - Pollak II S. 264, SZ. XXXII 161, XXXIV 113), deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen.
Daraus folgt, daß davon, daß die Beklagte durch Geltendmachung ihres Aussonderungsrechtes auch das bekommen hätte, was sie durch die angefochtene Rechtshandlung erhalten hat, nur dann gesprochen werden könnte, wenn sich zur Zeit der angefochtenen Rechtshandlung die Raupenfahrzeuge noch beim Gemeinschuldner befanden und wenn die Veräußerung dieser Fahrzeuge voraussichtlich einen zur Befriedigung der Forderungen des Beklagten hinreichenden Betrag ergeben hätte. Darüber fehlen alle Feststellungen. Das Berufungsgericht spricht zwar von "vorhandenen" Raupenfahrzeugen. Wo sie vorhanden waren, wird nicht gesagt. Dagegen, daß damit ein Vorhandensein beim Gemeinschuldner gemeint sein könnte, spricht die Bemerkung des angefochtenen Urteils, daß am Tage des Selbstmordes des Lebensgefährten der Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin einer Schuld von mehreren Millionen Schilling fast keine Aktiven gegenüberstanden. Das Ersturteil enthält darüber keine Feststellungen. Sollte im fortgesetzten Verfahren festgestellt werden, daß sich die Raupenfahrzeuge zur Zeit der angefochtenen Rechtshandlung nicht mehr beim Gemeinschuldner befanden, weil dieser sie an seine Kunden weiterveräußert hat oder weil vielleicht die Beklagte schon von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme der Fahrzeuge Gebrauch gemacht hat, müßte dies zur Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens führen. Im Sinne des Klagebegehrens müßte auch entschieden werden, soweit die allenfalls beim Gemeinschuldner vorhandenen Fahrzeuge zur Befriedigung der Forderungen der Beklagten nicht hingereicht hätten. Denn insoweit wäre die Beklagte dadurch, daß sie die danach fehlende Befriedigung durch die angefochtene Rechtshandlung erlangt hat, begünstigt worden.
Da somit wegen der aufgezeigten unerläßlichen Tatsachenfeststellungen Spruchreife noch nicht eingetreten ist, war der Revision Folge zu geben, die Urteile erster und zweiter Instanz waren aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Anmerkung
Z40035Schlagworte
Anfechtung im Konkurs, Begünstigung durch Herbeiführung einer, Aufrechnung, Anfechtung im Konkurs, Berücksichtigung eines Eigentumsvorbehalts, Aufrechnung, Begünstigung durch Herbeiführung einer -, Aussonderung, durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung, Aussonderungsrecht, Berücksichtigung bei Feststellung der Begünstigung, Begünstigung, Berücksichtigung eines Aussonderungsrechtes, Begünstigung, Herbeiführung einer Aufrechnung, Eigentumsvorbehalt, Aussonderung einer durch - gesicherten Forderung, Eigentumsvorbehalt, Berücksichtigung bei Feststellung der Begünstigung, Forderung, Aussonderung einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten -, Kompensation, Begünstigung durch Herbeiführung einer -, Konkurs, Aussonderung einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten, Forderung, Konkurs, Begünstigung durch Herbeiführung einer Aufrechnung, Konkurs, Berücksichtigung eines Eigentumsvorbehalts bei Feststellung der, BegünstigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:0060OB00288.66.0315.000Dokumentnummer
JJT_19670315_OGH0002_0060OB00288_6600000_000