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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der SL-CONSULT Planung- und Projektmanagement GmbH in Wien, vertreten durch Sattlegger - Dorninger - Steiner & Partner, Anwaltssocietät in Linz, Harrachstraße 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Jänner 2003, Zl. BauR-013086/1-2003-Ka/Vi, betreffend die Abweisung eines Baubewilligungsantrages (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der (ergänzten) Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und der vorliegenden Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Mit den erstinstanzlichen Bescheiden des Magistrates Linz vom 25. Juli 2002, 26. Juli 2002 und 29. Juli 2002 wurden Baubewilligungsanträge der Beschwerdeführerin, gerichtet auf die Errichtung von Verkaufshallen auf näher bezeichneten Grundstücken in Linz, abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufungen, die mit Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 13. Dezember 2002 als unbegründet abgewiesen wurden. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine vom Linzer Gemeinderat am 19. September 2002 beschlossene und im Amtsblatt vom 14. Oktober 2002 kundgemachte Verordnung, mit welcher das fragliche Gebiet zum Neuplanungsgebiet erklärt wurde, den angestrebten Baubewilligungen entgegenstehe (wurde näher ausgeführt).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, welcher mit dem angefochtenen Bescheid mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Berufungsbescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden sei, keine Folge gegeben wurde. Zusammenfassend schloss sich die belangte Behörde der Auffassung der Berufungsbehörde an.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der nach Durchführung eines Vorverfahrens mit Beschluss vom 1. Dezember 2004, B 406/03-10, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es unter anderem, soweit in der Beschwerde die Gesetzwidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Verordnung (Erklärung zum Neuplanungsgebiet) behauptet werde, habe ihr Vorbringen angesichts der Erlassung dieser Verordnung wegen mangelhafter Verkehrskapazität der dortigen Straßen und im Hinblick auf das raumordnungsrechtliche Planungsziel der Gemeinde, das Entstehen eines weiteren Zentrums mit Handelsbetrieben in einem Bereich außerhalb der im örtlichen Entwicklungskonzept bereits vorgesehenen Zentren zu verhindern, sowie angesichts des Umstandes, dass die beabsichtigte Flächenwidmungsplanänderung im (der Verordnung angeschlossenen) Neuplanungsgebietsplan dargestellt sei, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, auf den betreffenden Grundstücken Verkaufshallen errichten zu dürfen, für diese Verkaufshallen Baubewilligungen zu erhalten und in diesen Verkaufshallen Handelsbetriebe führen zu dürfen, verletzt.
Die Beschwerdeführerin zieht nicht in Zweifel, dass die fragliche Verordnung der Erteilung der angestrebten Bewilligung entgegensteht, sondern macht vielmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich geltend, die Verordnung sei gesetzwidrig; auf Grund der (unzutreffenden) Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof sei dies vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfen.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes liegt darin, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sichern, nicht aber darin, Ablehnungsentscheidungen des Verfassungsgerichtshofes einer Kontrolle zu unterziehen. An der fehlenden Prüfungskompetenz auf verfassungsrechtlicher Ebene kann auch ein bloßes "Umstellen" der behaupteten Gesetzwidrigkeit der Verordnung auf eine Rechtswidrigkeit wegen zugrundeliegender gesetzwidriger Norm nichts ändern (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1997, Zl. 94/13/0185). Im Hinblick auf die Begründung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2004 und auf das weitgehend gleichartige nunmehrige Beschwerdevorbringen sowie angesichts des Umstandes, dass der Verfassungsgerichtshof in Kenntnis des Sachverhaltes war, besteht auch keine Veranlassung, seitens des Verwaltungsgerichtshofes eine Prüfung der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31. März 2005
Schlagworte
Beschwerde Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050003.X00Im RIS seit
04.05.2005