TE OGH 1967/4/25 8Ob104/67

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Veröffentlicht am 25.04.1967
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Norm

ABGB §142
Jugendwohlfahrtsgesetz §24

Kopf

SZ 40/59

Spruch

Vor Genehmigung einer Urlaubsreise muß das Jugendamt nicht gemäß § 24 JWG. gehört werden.

Entscheidung vom 25. April 1967, 8 Ob 104/67.

I. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die am 5. Juni 1961 geborene mj. Claudia C. stammt aus der mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. November 1964 geschiedenen Ehe des Ing. Aurel C. und der Elisabeth C. Die Minderjährige wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 11. November 1964 der Mutter in Pflege und Erziehung übergeben.

Am 17. Februar 1967 beantragte die Mutter der Minderjährigen, ihr die Genehmigung einer Urlaubsreise mit der Minderjährigen nach Australien für die Zeit vom 1. Mai bis 20. Juli 1967 zu erteilen. Der Vater der Minderjährigen hat sich dagegen ausgesprochen.

Das Erstgericht hat den Antrag abgewiesen.

Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß aufgehoben. Es hat die Bedenken des Erstgerichtes, daß die Mutter mit der Minderjährigen möglicherweise in Australien bleiben werde, geteilt. Das Verfahren des Erstgerichtes sei jedoch mangelhaft geblieben, da es vor seiner Entscheidung nicht die Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 24 JWG. eingeholt habe.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des ehelichen Vaters Folge und änderte den rekursgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der erstgerichtliche Beschluß wieder hergestellt wird.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Frage, die im vorliegenden Fall zu entscheiden ist, geht dahin, ob die von der Mutter der Minderjährigen beabsichtigte Urlaubsreise zu genehmigen ist. Darin liegt keine Entscheidung nach §§ 142, 178 ABGB., mag auch im Falle der Genehmigung die Gefahr bestehen, daß durch einen allfälligen Rechtsmißbrauch seitens der Mutter der Minderjährigen das festgesetzte Besuchsrecht des Vaters beeinträchtigt wird. Das Erstgericht war daher nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung gemäß § 24 JWG. die Bezirksverwaltungsbehörde anzuhören, wobei darauf hingewiesen sei, daß inzwischen das Jugendamt mit der Sache befaßt worden ist und nach Mitteilung des Jugendamtes die Mutter der Minderjährigen vor diesem erklärt hat, von einer Urlaubsreise nach Australien Abstand genommen zu haben. Die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht erweist sich daher nicht als notwendig.

Da das Rekursgericht im übrigen mit zutreffender Begründung, auf die zu verweisen ist, die Bedenken des Erstgerichtes, daß die Mutter der Minderjährigen mit dieser bei Bewilligung der Urlaubsreise entgegen ihrer Zusicherung möglicherweise in Australien bleiben könnte, geteilt hat, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.

Anmerkung

Z40059

Schlagworte

Anhörung des Jugendamtes, keine - vor Genehmigung einer Urlaubsreise, eines Kindes, Jugendamt, keine Anhörung nach § 24 JWG. vor Genehmigung einer, Urlaubsreise eines Kindes, Urlaubsreise eines Kindes, keine Anhörung des Jugendamtes vor, Genehmigung der -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:0080OB00104.67.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19670425_OGH0002_0080OB00104_6700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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