TE OGH 1967/5/3 3Ob52/67

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Veröffentlicht am 03.05.1967
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Norm

EO §289

Kopf

SZ 40/67

Spruch

Gegen die Verweigerung der im § 289 EO. vorgesehenen Maßnahmen (hier Verweigerung der Überstellung der gepfändeten Fahrnisse in die Auktionshalle) ist ein Rekurs zulässig.

Entscheidung vom 3. Mai 1967, 3 Ob 52/67.

I. Instanz: Bezirksgericht Weyer; II. Instanz: Kreisgericht Steyr.

Text

In der vorliegenden Fahrnisexekutionssache beantragte die betreibende Gläubigerin, die gepfändeten Gegenstände zur Vornahme des Freihandverkaufes in die Auktionshalle beim Landesgericht Linz zu überstellen.

Das Erstgericht wies dieses Begehren ab.

Die zweite Instanz wies den gegen diesen Beschluß ergriffenen Rekurs der betreibenden Gläubigerin als unzulässig zurück. Sie berief sich hiebei auf § 289 EO., wonach u. a. Rekurse gegen Beschlüsse, durch welche die Übersendung von Pfandgegenständen an einen anderen Ort zum Zweck des Verkaufes angeordnet werden, unzulässig sind. Sie vertrat die Ansicht, daß dasselbe auch von Beschlüssen gelten müsse, durch welche ein Antrag auf eine solche Übersendung abgewiesen wird, und lehnte die gegenteilige Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, Rpfl. 1963 Nr. 81, ab. Es lasse sich kein Grund finden, warum die Ablehnung einer Übersendung gravierender und damit in höherem Maße "rekursfähig" sein sollte als die Bewilligung, zumal sich beides im Ergebnis zum Vorteil oder zum Nachteil der Beteiligten auswirken könne.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der betreibenden Gläubigerin Folge und trug dem Rekursgericht auf, in der Sache selbst zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es soll nicht verkannt werden, daß die zweite Instanz für ihre Meinung wichtige Gründe angeführt hat. Es ist denkbar, daß ein Gesetz nur den Normalfall, daß einem Antrag stattgegeben wird, erwähnt, damit aber jede Erledigung des Begehrens meint. So hat der Oberste Gerichtshof zu § 22 EO. entschieden, daß auch die Verweigerung der dort vorgesehenen Maßnahmen vom Rekursverbot betroffen ist. Gerade im vorliegenden Fall muß dies jedoch verneint werden. § 289 EO. nennt nicht nur Beschlüsse, durch welche die Übersendung an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufes angeordnet wird, sondern auch solche von erheblich größerer Bedeutung, wie die Verwahrung gepfändeter Gegenstände. Wollte man § 289 EO. in dem Sinn auffassen, daß der Rekurs gegen jede Art von Erledigung der dort vorgesehenen Begehren unzulässig sei, so könnte sich z. B. der betreibende Gläubiger nicht dagegen wehren, daß sein Antrag auf Verwahrung gepfändeter Gegenstände abgewiesen wird. Eine solche Maßnahme kann sich aber als notwendig erweisen, um den betreibenden Gläubiger vor schwerem Schaden zu bewahren. Die Abweisung eines solchen Antrages könnte die Einbringlichkeit der Forderung erheblich in Frage stellen. Dasselbe gilt in noch weiterem Maß von dem Beschluß, durch welchen der Versteigerungstermin bestimmt wird. Hätte § 289 EO. den Sinn, den die zweite Instanz annimmt, so wäre auch gegen die Verweigerung der Anordnung eines Verkaufstermins ein Rechtsmittel unzulässig, obwohl dies einer Ablehnung des weiteren Exekutionsvollzuges gleichkäme.

Weil also § 289 EO. den Rekurs gegen die Anordnung von Maßnahmen ausschließt, deren Verweigerung von einschneidender Bedeutung sein würde, kann die Bestimmung nur wörtlich genommen werden, daß sie sich also nur auf die Anordnung der Maßnahme, nicht aber auf deren Verweigerung bezieht.

Anmerkung

Z40067

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Rekurs gegen Verweigerung von Maßnahmen nach, § 289 EO., Rekurs gegen Verweigerung der Überstellung gepfändeter Fahrnisse in die, Auktionshalle, Verweigerung der Überstellung gepfändeter Fahrnisse in die, Auktionshalle, Rekurs zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:0030OB00052.67.0503.000

Dokumentnummer

JJT_19670503_OGH0002_0030OB00052_6700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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