TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/31 2005/07/0033

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §105;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde 1.) des AH sen. und 2.) des AH jun., beide in Schöder, beide vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Jänner 2005, Zl. FA13A-30.40-733-05/01, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: GM in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau (BH) vom 10. November 2004 wurde dem Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe eines Wasserkraftwerkes am S-Bach unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Den Einwendungen der Beschwerdeführer war unter Hinweis auf das ärztliche Gutachten des Amtssachverständigen keine Folge gegeben worden. Aus dem Gutachten war unter Bezugnahme auf ein lärmschutztechnisches Gutachten hervorgegangen, dass eine unzumutbare Belästigung und damit Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer durch die Lärmemissionen des Kraftwerkes aus ärztlicher Sicht nicht zu erwarten seien. Die Frage der Restwasserführung des Gewässers sei in einem Gutachten der wasserbautechnischen, naturkundlichen bzw. gewässerökologischen und bautechnischen Sachverständigen beurteilt und festgestellt worden, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch das gegenständliche Vorhaben nicht zu erwarten sei. Die Behörde erster Instanz stellte weiters fest, dass sich aus den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte ableiten lasse.

Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die Beschwerdeführer Berufung und beantragten eine Errichtung des Kraftwerkes außerhalb der Ortschaft. Durch die Wasserkraftanlage, insbesondere den Trafo, würde eine gesundheitsschädliche bzw. unzumutbare Lärmbelästigung hervor gerufen. Auch wurde auf die Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die reduzierte Gewässerführung hingewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Jänner 2005 wurde die Berufung (u.a.) der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen und der Bescheid der BH vollinhaltlich bestätigt.

Dies wurde damit begründet, dass § 102 Abs. 1 WRG 1959 die Parteistellung im Wasserrechtsverfahren regle und es sich auf Grund dieser Auflistung bei den Beschwerdeführern um keine Parteien handle, weil diese keine Verletzung subjektivöffentlicher "Interessen" geltend machen konnten. Die Lärmbelästigung und auch die Frage der Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die geringere Wasserführung sei als öffentliches Interesse durch die Wasserrechtsbehörde zu beurteilen. Im gegenständlichen Verfahren lägen sowohl für die Frage der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. Ortsbildes als auch für die Frage einer Gesundheitsgefährdung durch Lärmemissionen schlüssige Gutachten vor und es hätten von den Beschwerdeführern keinerlei auf gleicher fachlicher Ebene gelegene Gutachten vorgelegt werden können, die die vorliegenden Gutachten widerlegten. Eine Parteistellung sei somit für sämtliche Berufungswerber, darunter auch die Beschwerdeführer, nicht gegeben.

Aus diesem Grund seien die Berufungen als unzulässig zurückzuweisen und der Bescheid der Behörde erster Instanz zu bestätigen gewesen. Abschließend werde festgestellt, dass die Behörde in nachvollziehbarer Weise die schlüssigen Gutachten der Entscheidung zu Grunde gelegt und insbesondere beurteilt habe, ob eine Verletzung von öffentlichen Interessen, wie

z. B. Lärmemissionen und auch eine Beeinträchtigung des Landschafts- bzw. Ortsbildes, zu erwarten sei. Darüber hinaus müsse darauf hingewiesen werden, dass die Frage der Lärmemissionen durch eine Trafoanlage im energierechtlichen Verfahren zu beurteilen sei, weil ein Trafo nicht als ein Bestandteil der Wasserkraftanlage anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Mangelhaftigkeit des durchgeführten Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit behauptet wird.

Nach Ansicht der Beschwerdeführer bewirke das nunmehr zur Genehmigung beantragte Projekt eine tief greifende Änderung, und zwar sowohl des Landschafts-, des Straßen-, also auch des Ortsbildes. Der S-Bach sei trogförmig verbaut. Ab der bestehenden Wehrmauer Tiroler Wehr solle eine neue Leitung, wie im Projekt dargelegt, errichtet werden. Dazu sei es notwendig, dass der Hang im Bereich näher genannter Grundstücke angeschnitten werde, zumal hinter der bestehenden Bachmauer gegraben werden müsse und dadurch eine extreme Gefahr der Hangrutschung hervorgerufen werde. Die Problematik der Hangrutschung und auch die Problematik der Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes sei im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt worden bzw. sei diesbezüglich die materielle Wahrheit nicht ermittelt worden. Was das bereits erwähnte Kraftwerk selbst anbelange, sei insbesondere bei den Beschwerdeführern die Problematik gegeben, dass eine Verletzung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes bewirkt werde sowie auch eine Gesundheitsgefährdung in Form einer Lärmbelästigung durch den konsensgemäßen Betrieb. Die materielle Wahrheit sei nicht ermittelt worden, ein eigener Ortsbildsachverständiger sei dem Verfahren gar nicht beigezogen worden, sondern sei die Frage des Ortsbildes lediglich vom bautechnischen Sachverständigen mit berücksichtigt worden. Dies, obwohl in unmittelbarer Nähe des Kraftwerkes der Ortskern und die Kirche situiert sei. Wenn das Kraftwerk oder auch das Krafthaus etwas bachaufwärts errichtet werden würde, im Bereich der Tiroler Wehr, wäre sowohl dem Konsenswerber als auch den Nachbarn gedient und es wäre niemals zu Einwendungen oder zu Berufungen gekommen. Weshalb das Kraftwerk bzw. das Krafthaus derartig nahe dem Ortskern errichtet werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Unterbehörden hätten auch den Umstand völlig unberücksichtigt gelassen, dass das Grundstück, auf welchem das Krafthaus errichtet werden solle, eine seinerzeit aufgelassene Mülldeponie sei. Auch dies hätte bei Ermittlung der materiellen Wahrheit festgestellt werden und letztlich zur Abweisung des Genehmigungsansuchens führen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 10. November 2004 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Demgemäß war im vorliegenden Beschwerdeverfahren (lediglich) zu prüfen, ob die damit einhergehende Verweigerung der Sachentscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer rechtmäßig war oder nicht.

§ 102 WRG 1959 regelt die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Demnach sind Parteien neben dem Antragsteller diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen.

Die Beschwerdeführer behaupten nicht, mit dem angefochtenen Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet zu werden, Fischereiberechtigte, Einforstungsberechtigte oder Widerstreitgegner zu sein. Es ist auch nicht erkennbar, dass Rechte der Beschwerdeführer nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 - das sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum - durch die bewilligte Anlage berührt würden. Die Beschwerdeführer nennen selbst keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen nach § 102 Abs. 1 WRG 1959 Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zugekommen wäre.

Die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführer seien nicht Parteien des verwaltungsrechtlichen Verfahrens und ihre Berufung sei daher zurückzuweisen, steht daher in Übereinstimmung mit dem Gesetz.

Die belangte Behörde weist zudem zutreffend darauf hin, dass die von den Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildschutzes Interessen darstellen, die von der Behörde im Rahmen der Wahrung öffentlicher Interessen zu beachten sind. Auch der bloße Hinweis auf den Umstand, dass das Baugrundstück für das Krafthaus eine seinerzeitige und zwischenzeitig aufgelassene Mülldeponie darstelle, mag keinen Zusammenhang mit wasserrechtlich relevanten subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer herzustellen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die

Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070033.X00

Im RIS seit

02.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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