Norm
ZPO §530Kopf
SZ 40/111
Spruch
Zur Unterbrechung des Berufungsverfahrens auf Grund einer Wiederaufnahmsklage ist ausschließlich das Gericht, bei dem die Wiederaufnahmsklage eingebracht wurde, zuständig
Entscheidung vom 31. August 1967, 6 Ob 207, 208/67.
I. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
In einem Rechtsstreit auf Feststellung der ehelichen Vaterschaft wies das Berufungsgericht den vom Beklagten in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens, den er damit begrundete, er habe beim Erstgericht eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 530 (1) Z. 7 ZPO. eingebracht, zurück.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Rekurs ist, da er sich nicht gegen einen berufungsgerichtlichen Beendigungsbeschluß richtet, zulässig (JBl. 1858 S. 238), er ist aber nicht begrundet.
Gemäß § 544 (2) ZPO. hat das Gericht, bei dem die Wiederaufnahmsklage eingebracht wird, über die Unterbrechung des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Diese Bestimmung über die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichtes ist unmißverständlich. Brachte der Beklagte seine Wiederaufnahmsklage beim Prozeßgericht ein, so konnte er daher auch den Unterbrechungsantrag nur bei diesem Gerichte stellen.
Soweit im Schrifttum (Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II. S. 1433) dennoch eine Unterbrechung durch das Berufungsgericht für zulässig erachtet wird, ist dem nicht zu folgen. Denn gegen den über einen solchen Unterbrechungsantrag ergangenen Beschluß des Erstgerichtes ist gemäß § 546 (1) ZPO. kein Rechtsmittel zulässig. Bindet daher seine Entscheidung auch das Berufungsgericht, dann ist es aber ausgeschlossen, daß eine Partei ihren Antrag statt an das Prozeßgericht an das Berufungsgericht richtet. Es hat daher das Berufungsgericht den Unterbrechungsantrag mit Recht zurückgewiesen.
Anmerkung
Z40111Schlagworte
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ECLI:AT:OGH0002:1967:0060OB00207.67.0831.000Dokumentnummer
JJT_19670831_OGH0002_0060OB00207_6700000_000