TE OGH 1967/10/17 3Ob110/67 (3Ob111/67)

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Veröffentlicht am 17.10.1967
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Norm

EO §1
EO §63
EO §78
ZPO §411

Kopf

SZ 40/127

Spruch

Eine mangels Rechtskraft des Titels zu Unrecht bewilligte Exekution wird durch nachträglichen Eintritt dieser Rechtskraft nicht saniert.

Entscheidung vom 17. Oktober 1967, 3 Ob 110, 111/67.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Im Titelprozeß war die Erstbeklagte durch einen Abwesenheitskurator gemäß § 116 ZPO. vertreten. Die beiden Beklagten wurden rechtskräftig zur Zahlung eines Betrages von 1.088.762 S samt Zinsen und Kosten an die Klägerin verurteilt. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes wurde zwar dem Klagevertreter und dem Vertreter der zweitbeklagten Partei zugestellt, nicht aber dem Abwesenheitskurator der Erstbeklagten.

Das Prozeßgericht bewilligte auf Grund des Urteils mit den Beschlüssen vom 24. Februar und 9. März 1967 die Fahrnis- und Forderungsexekution.

Das Rekursgericht trug infolge Rekurses des Abwesenheitskurators der erstbeklagten Partei, dem die Exekutionsbewilligungsbeschlüsse zugestellt worden waren, gegen diese dem Erstgericht auf, für die nunmehr verpflichtete Partei (die Erstbeklagte) einen Abwesenheitskurator auch für das Exekutionsverfahren zu bestellen.

Es gab, nachdem mit Beschluß vom 21. April 1967 der im Prozeß bestellt gewesene Abwesenheitskurator auch für das Exekutionsverfahren bestellt worden war, dem Rekurs des Kurators Folge und wies die Exekutionsanträge ab. Es führte aus, die Bestellung des Abwesenheitskurators sei nur für den Rechtsstreit erfolgt, seine Befugnisse bezögen sich nicht auf das Exekutionsverfahren, die Exekution hätte daher nicht vor Bestellung eines Abwesenheitskurators für die verpflichtete Partei bewilligt werden dürfen. Die nachträgliche Bestellung eines solchen Kurators berechtige ihn zwar zur Erhebung des Rekurses, sie wirke aber nicht auf die Exekutionsbewilligung zurück. Überdies sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes dem Abwesenheitskurator nicht zugestellt worden, die Exekutionen seien daher bewilligt worden, bevor das Urteil gegenüber der Verpflichteten rechtswirksam geworden und die Leistungsfrist abgelaufen sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der für das Prozeßverfahren gemäß § 116 ZPO. oder auch gemäß § 276 ABGB. bestellte Abwesenheitskurator ohne gesonderte Bestellung nicht zur Vertretung des Kuranden im Exekutionsverfahren befugt (EvBl. 1947 Nr. 513, JBl. 1946 S. 420, SZ. XXIII 391 u. a.). Die Befugnisse des Prozeßkurators sind mit der rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreites erloschen. Die Bestellung eines Abwesenheitskurators wurde von der betreibenden Partei im Exekutionsverfahren erst später beantragt und ist auch erst nach Bewilligung der Exekution erfolgt. Darin, daß die Zustellung der Exekutionsbewilligung an die Person erfolgte, die von der betreibenden Partei fälschlich als zu Vertretung der Verpflichteten befugt bezeichnet wurde, ist nicht schon die Bestellung dieser Person zum Kurator der Verpflichteten gelegen. Das betrifft allerdings nicht die Exekutionsbewilligung als solche, sondern nur die Wirksamkeit ihrer Zustellung. Durch die nachträgliche Bestellung des Abwesenheitskurators für das Exekutionsverfahren wurde der Zustellungsmangel saniert, die, wenn auch schon vorher erfolgte Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses ist damit für die verpflichtete Partei wirksam erfolgt und die Legitimation des Abwesenheitskurators zur Erhebung eines Rekurses gegeben.

Ob die Exekutionen zu Recht bewilligt wurden, ist dagegen nur nach dem Zeitpunkt ihrer Bewilligung zu beurteilen. Eine nachträgliche Sanierung einer zu Unrecht bewilligten Exekution ist nicht möglich, weil dadurch Rechte anderer Gläubiger beeinträchtigt werden könnten. Da im Zeitpunkt des Exekutionsantrages die Entscheidung der dritten Instanz im Titelprozeß der verpflichteten Partei noch nicht zugestellt war, also ihr gegenüber das Urteil noch nicht rechtswirksam war und auch die Leistungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hatte, war das Urteil noch nicht vollstreckbar und durfte die Exekution nicht bewilligt werden. Wenn auch inzwischen die Rechtswirksamkeit infolge nachträglicher Zustellung des Urteils an den Abwesenheitskurator eingetreten und die Leistungsfrist abgelaufen ist, ändert das nichts an der Unzulässigkeit der beiden Exekutionsbewilligungen.

Anmerkung

Z40127

Schlagworte

Exekutionsbewilligung, Rechtskraft nach -, Exekutionstitel, Rechtskraft nach Exekutionsbewilligung, Rechtskraft, Eintritt nach Exekutionsbewilligung, Sanierung, Rechtskraft nach Exekutionsbewilligung, Titel, Eintritt der Rechtskraft nach Exekutionsbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:0030OB00110.67.1017.000

Dokumentnummer

JJT_19671017_OGH0002_0030OB00110_6700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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