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L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der G GmbH in K, vertreten durch Rechtsanwälte Kaan Cronenberg & Partner in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juli 2001, Zl 8 - 42 Ga/14/1 - 01, betreffend Jagdgebietsabrundung gemäß § 12 Steiermärkisches Jagdgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt I der Antrag der Beschwerdeführerin auf Jagdgebietsabrundung mit der Republik Österreich und der Pächterin der Gemeindejagd in der KG P gemäß § 12 Abs 4 Stmk JG abgewiesen und in Spruchpunkt II der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vorpachtung an einem Jagdeinschluss als Jagdberechtigter der in längster Ausdehnung angrenzenden Nachbarjagd gemäß § 12 Abs 6 Stmk JG als verspätet zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I aus, die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 6. November 2000 beantragt, "die Behörde möge im Sinne des § 12 Abs 4 Jagdgesetz die Jagdgebietsabrundungen vornehmen und feststellen, dass der Beschwerdeführerin für die kommende Jagdpachtzeit an den ... angeführten Grundstücken im Gesamtausmaß von 3,1359 ha und 17,9860 ha das Vorpachtrecht zusteht." Als Begründung sei angeführt worden:
"1. Die Abrundungsflächen mit der Gemeindejagd R ergeben sich durch natürliche Grenzen wie Straßen und den G-Bach.
2. Der angeführte Einschluss in der KG P, der tief in unser Jagdgebiet hineinreicht, wird zu 3 Seiten von unserer Eigenjagd umgrenzt, wodurch er mit unserem Jagdgebiet ein sinnvolles Ganzes bildet. Eine Bejagung dieses Bereiches durch Dritte würde eine erhebliche Beeinträchtigung unseres Jagdgebietes bedeuten und den jagdlichen Interessen entgegenstehen."
Der Inhalt dieser Begründung gebe im Wesentlichen den Wortlaut des § 12 Abs 4 Stmk JG wieder und lasse nicht erkennen, worin konkret eine erhebliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes bzw. der jagdlichen Interessen der Antragstellerin zu erblicken sei. Der Hinweis auf eine deutlich erkennbare Abgrenzung des Gebietes und der Umstand, dass die verfahrensgegenständliche Abrundungsfläche tief in das Jagdgebiet der Beschwerdeführerin hineinreiche, sei keine ausreichende Begründung des Antrages auf behördliche Abrundung. Gemäß § 12 Abs 6 Stmk JG sei um die Feststellung und Einräumung von Vorpachtrechten schriftlich innerhalb der Anmeldefrist gemäß § 10 Abs 1 Stmk JG unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen anzusuchen. Für diesen Nachweis sei die Erstattung eines durch entsprechende Erkenntnismittel untermauerten Vorbringens über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs 4 Stmk JG notwendig. Ein Fehlen eines solchen Vorbringens stelle einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar. Da die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. November 2000 nicht erkennen lasse, worin konkret eine den jagdlichen Interessen entgegenstehende erhebliche Beeinträchtigung ihres Jagdgebietes zu erblicken sei, weise diese Eingabe einen solchen Mangel auf.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat auf die in der Beschwerdesache zu Zl. 2001/03/0340 vorgelegten Verwaltungsakten hingewiesen und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23/1986 idF LGBl Nr 58/2000 (Stmk JG), lauten:
"§ 12
Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüsse;
Jagdgebietsabrundung
(1)...
(2) ...
(3) Außerdem können die Jagdberechtigten benachbarter Jagdgebiete längstens für die Dauer einer Jagdpachtzeit schriftlich zivilrechtliche Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen treffen, wenn dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung der Jagdgebiete erreicht wird. Jedenfalls dürfen durch derartige Abrundungen keine Jagdgebiete unter 115 ha entstehen.
(4) Ergibt sich auf Grund eines ungünstigen Grenzverlaufes eine den jagdlichen Interessen entgegenstehende erhebliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes und kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zu Stande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag eines Gemeinderates oder eines Eigenjagdberechtigten die notwendige Abrundung unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu verfügen. Bei derartigen Abrundungen, deren Wirksamkeit auf die jeweilige Jagdpachtzeit beschränkt ist, ist tunlichst auf einen Flächenausgleich Bedacht zu nehmen. Jedenfalls dürfen durch derartige Abrundungen keine Jagdgebiete unter 115 ha entstehen.
(5) Wird ein Jagdeinschluss (Abs. 2) oder eine Abrundungsfläche (Abs. 4) von mehreren Jagdgebieten umschlossen, so steht das Recht der Vorpachtung zunächst dem Besitzer der in längster Ausdehnung angrenzenden Nachbarjagd zu.
(6) Um die Feststellung und Einräumung von Vorpachtrechten gemäß Abs. 2 und 4 haben Eigenjagdbesitzer bzw. Gemeinden schriftlich innerhalb der Anmeldungsfrist gemäß § 10 Abs. 1 unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen."
"§ 10
Anmeldung des Anspruches zur Eigenjagd
(1) Sechs Monate vor Ende der jeweilig laufenden Jagdpachtzeit hat die Bezirksverwaltungsbehörde an ihrem Amtssitz und in der Gemeinde eine Kundmachung zu erlassen, womit diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende, in der Kundmachung zu bezeichnende Jagdpachtzeit (§ 9) auf Grund des § 3 die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und in angemessener Weise zu begründen."
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Jagdgebietsabrundung gemäß § 12 Stmk JG verletzt.
Gemäß § 12 Abs 6 Stmk JG haben die Eigenjagdbesitzer um die Feststellung und Einräumung von Vorpachtrechten schriftlich innerhalb der Anmeldefrist gemäß § 10 Abs 1 Stmk JG unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen anzusuchen. Für diesen Nachweis ist aber die Erstattung eines durch entsprechende Erkenntnismittel untermauerten Vorbringens über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs 4 Stmk JG notwendig (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Dezember 1989, Zl 89/03/0241).
Die Rechtsprechung, nach welcher das Fehlen eines solchen Nachweises kein bloßes Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG 1950, sondern einen nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel darstellt (vgl das zitierte hg Erkenntnis vom 20. Dezember 1989), trifft jedoch entgegen der Ansicht der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht (mehr) zu:
Gemäß § 13 Abs 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 158/1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Diese - im vorliegenden Fall maßgebliche - Fassung des § 13 Abs 3 AVG stellt nicht mehr nur auf Formgebrechen, sondern ganz allgemein auf Mängel schriftlicher Anbringen ab, worunter auch inhaltliche Mängel zu subsumieren sind (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 24 September 2003, Zl. 2003/11/0003, mwN).
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. November 2000 die den jagdlichen Interessen entgegenstehende erhebliche Beeinträchtigung ihres Jagdbetriebes nicht konkret erkennen lasse. Die der Eingabe beigelegten Lagepläne vermögen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Vorbringen nicht zu ersetzen (vgl auch hiezu das zitierte Erkenntnis vom 20. Dezember 1989).
Das Fehlen des entsprechenden Nachweises stellte jedoch einen gemäß § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar. Gemäß dieser Bestimmung hätte die belangte Behörde daher vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs 3 AVG durchführen müssen (vgl auch hiezu das zitierte hg Erkenntnis vom 24. September 2003).
Indem die belangte Behörde der Beschwerdeführerin betreffend den festgestellten Mangel ihrer Eingabe keinen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG erteilte, sondern diesen Antrag, ohne einen solchen Auftrag zu erteilen, wegen Nichteinhaltung des § 12 Abs 6 Stmk JG als verspätet zurückgewiesen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 31. März 2005
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030334.X00Im RIS seit
02.05.2005