TE OGH 1968/1/22 6Nd2/68

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.1968
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in der Rechtssache der Antragstellerin mj. Michaela K*****, geboren am 23. Oktober 1962, vertreten durch das Bezirksjugendamt Liezen als Amtsvormund, dieses vertreten durch Dr. Otto Wendling, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Durchführung des Rechtsstreites der minderjährigen Michaela K*****, geboren am 23. Oktober 1962, vertreten durch das Bezirksjugendamt Liezen als Amtsvormund, dieses vertreten durch Dr. Otto Wendling, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen Jean-Claude K*****, wegen Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes ist das Bezirksgericht Kitzbühel zuständig.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

§ 12 der 4 DVzEhe, auf den sich der Antrag stützt, bestimmt, dass die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und der dem Vater dem Kind und der Mutter gegenüber obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen nach den Gesetzen des Staates beurteilt werden, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört. Diese Gesetzesbestimmung bezieht sich sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrer Überschrift („Rechtliche Stellung des unehelichen Vaters") nur auf das anzuwendende materielle Recht, nicht aber auf das Prozessrecht. Eine inländische Gerichtsbarkeit für die Klage gegen den in Frankreich wohnenden französischen Staatsbürger K***** ergibt sich hieraus in keiner Weise. Nach den im Antrag angeführten Rechtsgrundlagen ist somit die inländische Gerichtsbarkeit zur Durchführung des beabsichtigten Rechtsstreites nicht gegeben.

Wohl aber trifft dies aus folgenden Erwägungen zu:

Gemäß Art IX EG. z. JN, demzufolge der Bereich der inländischen Gerichtsbarkeit durch Staatsverträge mehrfach erweitert wurde (s. Fasching, Kommentar I, S. 21), finden die Vorschriften der Judikationsnorm auch auf bürgerliche Rechtssachen Anwendung, welche durch Staatsverträge oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen der inländischen Gerichtsbarkeit unterstellt sind. Nun bestimmt Art 3 Z 2 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl Nr 294/61), dass zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen auch die Behörden des Staates zuständig sind, in dessen Gebiet der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Da dieses Übereinkommen laut dem angeführten Bundesgesetzblatt von Österreich und laut Bundesgesetzblatt Nr 241/66 auch von Frankreich ratifiziert wurde und für Frankreich am 25. 7. 1966 in Kraft getreten ist, kommt es auf den vorliegenden Fall zur Anwendung. Dem steht nicht entgegen, dass Art 3 des Übereinkommens nur eine Zuständigkeit für die Erlassung von Unterhaltsentscheidungen, nicht aber von Entscheidungen über die Feststellung der Vaterschaft begründet, da - wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung EFSlg. 5455 mit ausführlicher Begründung dargelegt hat - dann, wenn für das Bestehen des Unterhaltsanspruchs nach dem anzuwendenden Recht die Feststellung der Vaterschaft oder der Abstammung Voraussetzung ist, diese als Vorfrage der Unterhaltsentscheidung zu behandeln ist. Es gilt daher auch für sie die angeführte Zuständigkeitsbestimmung des Art 3.

Da das unterhaltsberechtigte Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist für die beabsichtigte Prozessführung aus diesen im Antrag allerdings nicht enthaltenen Erwägungen die inländische Gerichtsbarkeit begründet. Da aber die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten österreichischen Gerichtes fehlen, war gemäß § 28 JN das beantragte Bezirksgericht Kitzbühel, dessen sachliche Zuständigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 2 JN gegeben ist, zur Durchführung des Verfahrens zu bestimmen.

Anmerkung

E85431 6Nd2.68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:0060ND00002.68.0122.000

Dokumentnummer

JJT_19680122_OGH0002_0060ND00002_6800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten