TE OGH 1968/1/30 4Ob356/67

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Veröffentlicht am 30.01.1968
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Norm

Rabattgesetz §1

Kopf

SZ 41/11

Spruch

Spielzeugautos und ihre Bestandteile sind "Waren des täglichen Bedarfes" im Sinne des § 1 RabattG. Dieser Begriff ist weit auszulegen.

Entscheidung vom 30. Jänner 1968, 4 Ob 356/67.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Der klagende Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb brachte vor, daß zu seinen Mitgliedern u. a. das Landesgremium Wien für den Handel mit Spielwaren sowie Einzelmitglieder dieser Branche gehören. Die beklagte Partei betriebe im Standort W., L.straße 6 und Lu. 1 - 2. u. a. Spielwarenkleinhandel und den Betrieb einer Slot-Car-Racing-Bahn, eine Spielanlage mit elektrisch betriebenen Kleinwagen. Am 21. März 1967 um 21 Uhr hätten Dietrich St. und Herbert T. den Betrieb der beklagten Partei, in dem um diese Zeit neben dem zulässigen Spielbetrieb auch entgegen den Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes, Spielwaren, und zwar Spielautos und Bestandteile verkauft worden seien, besucht. Den genannten Personen sei außerhalb der Ladenschlußzeit ein Motor MK VI zum Preise von 135 S und ein Satz Riggen Reifen zum Preise von 117 S, zusammen daher um 252 S, verkauft worden. Die beklagte Partei habe auf diesen Kaufpreis einen Barzahlungsnachlaß von 10% gewährt und quittiert. Die Verkäufe von Spielwaren im Kleinhandel würden von der beklagten Partei laufend außerhalb der Ladenfristzeiten unter Gewährung eines 3% übersteigenden Barzahlungsnachlasses vorgenommen, wie ein neuerlicher Testkauf am 1. Juni 1967 gezeigt habe.

Die klagende Partei beantragte zur Sicherung eines gleichlautenden Klagebegehrens die Erlassung nachstehender einstweiliger Verfügung:

Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei wider die beklagte Partei auf Unterlassung werde der beklagten Partei im geschäftlichen Verkehr beim Betrieb ihres Spielwareneinzelhandels in Einhaltung des Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/58, in der Fassung BGBl. Nr. 203/64 geboten, ihre dem Verkauf von Spielwaren gewidmeten Verkaufseinrichtungen an Werktagen ab 18 Uhr geschlossen zu halten, und der Verkauf von Spielwaren außerhalb der vorgeschriebenen Ladenschlußzeiten sowie die Gewährung eines 3% übersteigenden Barzahlungsnachlasses beim Einzelverkauf von Spielwaren an Letztverbraucher verboten.

Die unter Androhung der Rechtsfolgen des § 56 (3) EO. zur Äußerung zum Antrag auf Einstweilige Verfügung aufgeforderte beklagte Partei unterließ eine fristgerechte Äußerung.

Das Erstgericht erließ hierauf die beantragte einstweilige Verfügung.

Das Rekursgericht bestätigte das an die beklagte Partei gerichtete Gebot, ihre dem Verkauf von Spielwaren gewidmeten Verkaufseinrichtungen an Werktagen ab 18 Uhr geschlossen zu halten, sowie das Verbot des Verkaufes von Spielwaren außerhalb der vorgeschriebenen Ladenschlußzeiten, wies aber den zweiten auf das Rabattgesetz gestützten Antrag ab. Zur Begründung des abweisenden Teils seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus: Auch die nach § 56 EO. anzunehmende Zustimmung des Gegners der gefährdeten Partei befreie das Gericht nicht von der Verpflichtung, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Verfahren vorliegen. Die Behauptung des Rekurses, daß es sich bei den in Frage stehenden Spielzeugautos und deren Ersatzteilen nicht um Waren des täglichen Bedarfes handle, sei richtig. Dies habe zur Folge, daß das Rabattgesetz nicht anzuwenden sei.

Der Oberste Gerichtshof änderte den abweisenden Teil der Rekursentscheidung dahin ab, daß der beklagten Partei die Gewährung eines 3% übersteigenden Barzahlungsnachlasses beim Einzelverkauf von Spielwaren an Letztverbraucher verboten wurde.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Da nach den Klagsbehauptungen, die als unbekämpft der Entscheidung zu Gründe zu legen sind, die beklagte Partei an Letztverbraucher einen 3% des Preises der Waren übersteigenden Barzahlungsnachlaß gewährt hat, kann nur mehr strittig sein, ob die verkauften Waren, nämlich Spielautos und Bestandteile, Waren des täglichen Bedarfes im Sinne des § 1 RabG. sind. Der Begriff der Waren des täglichen Bedarfes kann nur abgegrenzt werden gegenüber demjenigen, deren der größte Teil der Bevölkerung nach dem gegenwärtigen Lebensstandard nicht bedarf. Es ist weit auszulegen (OGH. vom 29. April 1964, GR. 1965 S. 17, vom 24. Juli 1963, EvBl. Nr. 447 = GR. 1964 S. 13, und die dort angeführte Literatur). Da die von der Beklagten Partei verkauften Spielwaren offenbar Erzeugnisse sind, die in industrieller Serienproduktion hergestellt werden, spricht die Vermutung dafür, daß es Waren des täglichen Bedarfes sind. Denn die Serienproduktion läßt sich nur absetzen, wenn dafür ein ständig erneuert auftretender Bedarf gegeben ist (vgl. Tezner, RabattG. S. 34). Es kann sich auch nicht um Luxusgüter handeln, weil dagegen der relativ geringe Preis spricht, und weil der heutige Lebensstandard dazu geführt hat, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der Verbraucher, hauptsächlich Kinder, aber auch Erwachsene, solches Spielzeug verwendet. Die beklagte Partei hat also durch die Gewährung eines 3% übersteigenden Rabatts an Letztverbraucher gegen § 1 RabG. verstoßen und kann daher von der klagenden Partei gemäß § 12 (1) RabG. auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zur Sicherung dieses Anspruches war die Einstweilige Verfügung zu erlassen.

Anmerkung

Z41011

Schlagworte

Spielzeugautos, Waren des täglichen Bedarfes nach § 1 RabG., Waren des täglichen Bedarfes nach § 1 RabG., Spielzeugautos

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:0040OB00356.67.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19680130_OGH0002_0040OB00356_6700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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