TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/31 2001/03/0053

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs2;
VStG §51e Abs3;
VStG §51e Abs4;
VStG §51e Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer sowie die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des CG in H, Deutschland, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landhausgasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. Dezember 2000, uvs-2000/1/036- 2, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Lenker eines näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges am 16. Dezember 1999 in der Zeit von 15.30 Uhr bis 16.25 Uhr eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich auf der Strecke vom Kontrollposten Autobahngrenzübergang Brenner über die Brennerautobahn A 13 bis zur Hauptmautstelle Schönberg bei Autobahnkilometer 10,8 im Gemeindegebiet von Schönberg, in der Absicht, die Fahrt über die Inntalautobahn A 12 nach Deutschland fortzusetzen, durchgeführt und dabei kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine ordnungsgemäß ausgefüllte österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt (Ökokarte) oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunke ordnungsgemäß ermöglicht habe (Ecotag), mitgeführt und auf Verlangen der Kontrollorgane des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Außenstelle Verkehrsabteilung Zirl, am 16. Dezember 1999 um 16.25 Uhr an der Hauptmautstelle Schönberg bei Autobahnkilometer 10,8 im Gemeindegebiet von Schönberg nicht zur Prüfung vorgelegt. Durch das elektronische Abbuchungsgerät Ecotag sei keine Abbuchung von Ökopunkten erfolgt, weil laut elektronischem Abbuchungssystem der Frächter bzw. das vom Beschwerdeführer gelenkte Kraftfahrzeug gesperrt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG iVm Art. 1 Abs. 1 lit. a, b und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 begangen; über ihn wurde gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 iVm § 23 Abs. 2 zweiter Satz GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, verhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und der Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst als Verfahrensmangel, dass der angefochtene Bescheid die in § 44a VStG normierten Voraussetzungen nicht erfülle, und führt ins Treffen, dass der Tatort von der belangten Behörde abgeändert worden sei und der Spruch keine Angaben darüber enthalte, dass es sich um eine Güterbeförderung handle, für die Ökopunkte zu entrichten seien.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatortangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder rechtswidrig erscheinen lässt. Das an die Tatortumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, § 44a VStG, E 15 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Es besteht kein Zweifel, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat im Hinblick auf die Durchführung einer ökopflichtigen Transitfahrt so konkret umschrieben war, dass er auf den konkreten Tatvorwurf bezogene - relevante - Beweise anzubieten in der Lage war, und dass der verfahrensgegenständliche Spruch ausreichend konkret war, den Beschwerdeführer davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Es ist im gegebenen Zusammenhang auch aus dem Umstand, dass die belangte Behörde den Tatort "Brennerautobahn" nicht verändert, sondern lediglich die Fahrtroute Richtung Deutschland konkretisiert und die A 12 angeführt hat, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

Dieser bloßen Spezifizierung der Tatumstände nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist steht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch § 31 Abs. 1 VStG nicht entgegen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S 1467 zitierte hg. Rechtsprechung).

Zu Recht bemängelt der Beschwerdeführer jedoch, dass die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen hat.

Gemäß § 51e Abs. 1 VStG - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 - hat der unabhängige Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder im angefochtenen Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung kann der unabhängige Verwaltungssenat ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht. Schließlich kann der unabhängige Verwaltungssenat nach § 51e Abs. 5 VStG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.

Nach der Aktenlage liegen die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht vor; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass mit der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis auch der Schuldspruch bekämpft wurde und der Beschwerdeführer nicht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Unterlassung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 31. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030053.X00

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten