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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des H T in S, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Mittergasse 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. Oktober 2003, Zl. 1/01- 38.842/17-2003, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Eingabe vom 27. April 1998 stellte der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) unter gleichzeitiger Vorlage von Projektsunterlagen den Antrag um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für seine bereits bestehende Wasserversorgungsanlage. In diesen Projektsunterlagen (vgl. den Technischen Bericht des Ing. M vom 21. April 1998) heißt es u.a.:
"1. Allgemeines
Das Haus 'T' von ... (Beschwerdeführer( befindet sich (....( auf einer Seehöhe von ca. 1.000 m.ü.A. Die Versorgung des Wohnobjektes mit Trink- und Nutzwasser erfolgt über eine auf der Parzelle 1105 (KG S) gefasste Quelle, die unter Zwischenschaltung eines PE-Trinkwasserspeichers mit einem Nutzinhalt von 5.000 l über eine Leitung PVC-PN6 DN 1 zum Wohnobjekt abgeleitet wird.
Die Quelle wurde, wie im Quellenfassungstypenplan ersichtlich, unmittelbar unterhalb eines neu angelegten Güterweges auf einer Seehöhe von ca. 1040 m.ü.A. gefasst. Parallel zur Versorgungsleitung liegt die Überlauf- und Restentleerungsleitung Stahl DN 3/4". Diese endet auf der südöstlichen Hausseite und soll zukünftig einen geplanten Laufbrunnen speisen.
Da es laut Angabe von ... (Beschwerdeführer( an den bei der Versorgungsleitung verwendeten Stahlverbindern zu Inkrustationen gekommen ist, die allmählich den Durchfluss vermindern, wurde bereits vorsorglich, um die Versorgungssicherheit weiterhin gewährleisten zu können, die Verlegung einer neuen Leitung PVC-PN10 DN 1" in Angriff genommen. Die neue Leitung verläuft bereits vom Hochbehälter aus parallel zur alten Leitung auf einer Länge von ca. 70 m und im Bereich des Wohnobjektes. Der dazwischen liegende Abschnitt wurde noch nicht fertiggestellt. Sollte die Versorgung durch die alte Leitung nicht mehr zufriedenstellend gegeben sein, könnte auf die neue Leitung zugegriffen werden.
Da außerdem die Eigenwasserversorgung eines unterhalb des gegenständlichen Versorgungsobjektes liegenden Hauses eines Nachbarn immer wieder qualitative und quantitative Probleme aufweist, könnte durch Verlängerung der neuen Leitung die Versorgung desselben im Notfall gesichert werden.
Zu diesem Zweck sollte die noch existente Lücke in der Versorgungsleitung baldigst geschlossen werden.
Zweck dieser Einreichung ist das Erlangen der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung aller Anlagenteile der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage und der wasserrechtlichen Bewilligung für die Verlegung des noch fehlenden Leitungsabschnittes.
2. Versorgungsstand, Wasserbedarfsermittlung
Der Wasserbedarf für das Haus T beträgt laut Angabe wie folgt:
3-5 ständ. Bewohner derzeit a 200 l/d .................................. 1.000 l/d
10 Gästebetten a 200 l/d ....................................................... 2.000 l/d
GESAMTBEDARF
..............................................................
3.000 l/d
Dies ergibt einen Wasserbedarf für ca. 15 EGW je 200 l/d.
Sollte die Versorgung des benachbarten Wohnobjektes mit Trinkwasser erforderlich werden, würde sich der Bedarf um etwa 2.500 l/d auf 5.500 l/d erhöhen.
3. Quellschüttung, Wasseruntersuchungsbefund
Als Quellschüttung wurden am 16.12.1997 bei winterlichem Schönwetter 0,169 l/s gemessen. Dies ergibt ein Wasserdargebot von 14,602 m3/d = 73 EGW je 200 l/d. Mit dieser Schüttung ist sowohl die Versorgung des Hauses T als auch die eventuelle Versorgung des benachbarten Wohnobjektes sichergestellt.
Als Konsenswassermenge wird die gesamte Quellschüttung
beantragt.
(....(
4. Anlagenteile
4.1. Quellfassung
Die Quelle befindet sich etwa 40 m oberhalb des Hauses T unmittelbar unterhalb eines neu errichteten Güterweges auf Grundstück 1105, KG S. Die Quelle wurde ca. in einer Tiefe von 6 m unterhalb des Güterweges gefasst und in einen neuen Hochbehälter abgeleitet.
(....(
5. Fremde Rechte
(....(
Für die Querung des Güterweges Z liegt eine Zustimmung der Bringungsgemeinschaft Zweg vor.
Bezüglich der Quellfassung, des Hochbehälters und der von dort ausgehenden Leitungen auf den Grundstücken 1105 und 1115/1 liegt eine Kopie des Grundbuchsauszuges bei, der das Wasserbezugs- und Leitungsrecht über und aus diesen Grundstücken bescheinigt."
Mit Schriftsatz vom 16. Juni 1998 brachten G und H F vor, dass sie um möglichst rasche Ausschreibung der wasserrechtlichen Verhandlung ersuchten, weil auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers die Wasserversorgung ihrer Tiere gefährdet sei.
In der daraufhin am 11. August 1998 von der BH abgehaltenen mündlichen Verhandlung führte der hydrogeologische Amtssachverständige aus, dass die gegenständliche Quelle im Zug der Errichtung des Güterweges J neu gefasst worden sei und diese Arbeiten erforderlich geworden seien, weil die Wegtrasse über das ursprüngliche Quellfassungsgebiet verlaufe. Im Einvernehmen mit dem Grundbesitzer - laut dieser Verhandlungsschrift (Seite 1) ist H F Grund- und Quelleigentümer - und dem Quellnutzer sei vereinbart worden, die Quelle neu, bergseitig des Güterweges, zu fassen. Diese Arbeiten seien gemeinsam mit dem Grundeigentümer und dem Quellnutzer durch das "Referat 4/21" bzw. dem Güterwegerhaltungsverband ausgeführt worden. Die neue Quellfassung befinde sich in einer Tiefe von ca. 6 bis 7 m bergseitig des Güterweges unterhalb eines hier vorhandenen Böschungssteinsatzes. Bei den Fassungsarbeiten sei das Ingenieurbüro M bezüglich der fachgerechten Ausführung beigezogen worden.
Der in dieser Verhandlung beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige führte aus, dass der Verhandlung die Einreichunterlagen, verfasst durch Ing. M, zu Grunde lägen und laut Einreichprojekt der derzeitige Wasserbedarf für das zu versorgende Objekt, resultierend aus 5 ständigen Bewohnern und 10 Gästebetten unter Berücksichtigung eines täglichen Wasserbedarfes von 200 l/EW und Tag, 3.000 l pro Tag betrage. Im Projekt sei weiters die Versorgung eines zusätzlichen Wohnobjektes angegeben. Den Antrag auf dieses Konsensausmaß von ca. 2.500 l pro Tag ziehe der Antragsteller am heutigen Tag zurück. Das Konsensausmaß für die Wasserversorgung des gegenständlichen Objektes werde daher 3.000 l pro Tag betragen. Als Quellschüttung werde am heutigen Tag, ausgehend von einer Messung am 16. Dezember 1997, eine Schüttung von 0,169 l pro sek. angegeben. Die Schüttung reiche aus, die beantragte Versorgung des Hauses T abzudecken. Weiters beabsichtige der Einschreiter, das Überwasser aus gegenständlicher Quelle für einen Laufbrunnen zu nützen. Da auch im Bereich des Hochbehälters ein Nutzungsbedarf für Viehtränkzwecke vorhanden sei, sei am heutigen Tag einvernehmlich vereinbart worden, dass das Überwasser aus der gegenständlichen Quelle zu gleichen Teilen genützt werde. Dies erscheine technisch insofern gewährleistet, als aus dem Hochbehälter beide Überlaufleitungen (eine Versorgungsleitung zum Objekt T, eine Überlaufleitung zum Viehtränkbrunnen, Anwesen F) in exakt gleicher Höhe und gleichem Durchmesser besser angebracht würden. Auf Wunsch des Einschreiters sollten die beiden neuen Überläufe an der Nordseite des Hochbehälters angebracht werden. Aus wasserbautechnischer Sicht bestünden gegen dieses Ansinnen keine Bedenken. Bezüglich eines erforderlichen Quellschutzgebietes werde auf den Befund und das Gutachten des hydrogeologischen Sachverständigen verwiesen und empfohlen, die Auflagen betreffend das Quellschutzgebiet in den Bescheid zu übernehmen. Durch einen am heutigen Tag anwesenden Vertreter der Abteilung 4/21 des Amtes der Salzburger Landesregierung sei bekannt geworden, dass im nördlichen Bereich des Quellschutzgebietes die Errichtung eines Alm- und Forstweges geplant sei. Aus wasserbautechnischer Sicht sei diese Wegerrichtung unter noch mit einem hydrogeologischen Sachverständigen festzulegenden Auflagen bzw. Beschränkungen grundsätzlich möglich, und es bestünden bei Einhaltung der Auflagen aus Sachverständigensicht gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung keine Bedenken.
Der Beschwerdeführer erklärte in dieser Verhandlung, grundsätzlich mit der getroffenen Überwasserlösung, d.h. dem doppelseitigen Anbohren der nördlichen Behälterwand, einverstanden zu sein, aber jedwede Beschränkung nach Litern oder Kubikmetern abzulehnen.
Laut einer mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Jänner 2000 an die BH vorgelegten - unvollständigen - Kopie eines Grundbuchsauszuges ist im Grundbuch der KG S ob der Liegenschaft EZ 54, bestehend u.a. aus dem Grundstück Nr. 102/1, im A2-Blatt das Wasserbezugs- und Leitungsrecht "über und aus Grst. 1105, 1115/1" ersichtlich gemacht.
Am 15. Mai 2000 führte die BH eine weitere mündliche Verhandlung durch. Laut dem diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll wurde vom Verhandlungsleiter die rechtliche Situation, insbesondere in Bezug auf die Nutzung des Überwassers bzw. auf das im Grundbuch festgehaltene Wasserbezugs- und Leitungsrecht, erörtert. In dieser Verhandlung erklärte der Liegenschaftseigentümervertreter (Eigentümer F) u.a., es sei unstrittig, dass dem Wasserberechtigten, dem Beschwerdeführer, eine tägliche Wassermenge von 3.000 l zustehe, und es stehe das Überwasser dem Grundeigentümer und Quelleigentümer F zu, wobei diesbezüglich ausgeführt werde, dass aus wasserwirtschaftlichen Gründen ein Tank eingebaut werde, um dieses Überwasser zu sparen und für die notwendige Viehtränke bereitzustellen. Der Beschwerdeführer gab die Erklärung ab, die Nutzung der Quelle zeitlich und mengenmäßig nicht eingeschränkt wissen zu wollen, weil die Sanierung finanziell und arbeitsmäßig bisher von ihm vorgenommen worden sei. Gegen die Teilung des Überwassers je zu einer Hälfte an F und ihn bestehe kein Einwand, sofern die technischen Maßnahmen zur Teilung nicht unmittelbar beim Hochbehälter erfolgten, sondern mindestens 2 m davon entfernt.
Laut einem Besprechungsprotokoll der BH vom 27. September 2001 konnte zwischen dem Beschwerdeführer und H F "im Hinblick auf das grundbücherliche Wassernutzungsrecht" keine Einigung erzielt werden.
In der weiteren, von der BH am 7. August 2002 abgehaltenen mündlichen Verhandlung gab der wasserbautechnische Amtssachverständige folgende ergänzende Stellungnahme ab:
"Im Zuge einer Besprechung in den Amtsräumen der BH Zell am See und bei der heutigen Verhandlung wurde vorgebracht, dass zeitweise kein Überwasser beim Hochbehälter der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage abgegeben wird. Dadurch kam es anscheinend zu Problemen mit der Viehtränke. Damit sichergestellt ist, dass bei geringer Quellschüttung der Wasserkonsens nicht überschritten werden kann, sollte die Behörde eine Bewilligung nur erteilen, wenn nachstehende Punkte erfüllt sind:
1. Es ist eine Wasseraufteilungseinrichtung einzubauen, welche folgende Vorgabe erfüllt:
Durch eine Dosiereinrichtung ist zu regeln, dass von der Quellfassung nur eine Wassermenge von max. 2,08 l/Min. (3.000 l/Tag) direkt in den Hochbehälter der Wasserversorgungsanlage T fließt. Durch zwei höher situierte Ablauföffnungen ist die Überwasserabgabe so auszuführen, dass diese Menge je zur Hälfte in den Hochbehälter der Wasserversorgungsanlage T und zur Viehtränke "F" fließt.
Durch diese Regelung ist sichergestellt, dass bei einer Quellschüttung bis max. 3.000 l/Tag nur der Hochbehälter der WVA T mit Wasser von der Quelle gespeist wird und erst bei einer größeren Quellschüttung (über 3.000 l/Tag) eine Restwasserabgabe erfolgt.
(....(
2. Die zwei vom Hochbehälter wegführenden und derzeit nicht benötigten Leitungen (im Einreichprojekt Moser mit Versorgungsleitung 2 (PVC-PN10 DN 1") und Überlaufleitung Stahl DN 3/4" bezeichnet) sind zu unterbinden und dicht abzuschließen.
(....("
In der Stellungnahme vom 3. September 2002 brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass die 1998 neu gefasste Quelle ein sehr unregelmäßiges und hohen Schwankungen unterworfenes Schüttungsaufkommen habe, dieser Umstand für ihn erst im Verlauf des Sommers 2002 ersichtlich geworden sei und die Quelle Ende Juli/Anfang August kein Wasser mehr geschüttet habe, sodass er gezwungen gewesen sei, Wasser durch die Feuerwehr liefern zu lassen. Im Verlauf der starken Regenfälle Mitte bis Ende August sei die Quelle wieder angesprungen, und es sei zu starken Schüttungen gekommen. Es könne durchaus sein, dass nicht mehr so viel Überwasser zur Verfügung gestanden sei wie zu Zeiten, als noch die alte Quelle vorhanden gewesen sei. Auf Grund der Schwankungen in der Quellschüttung werde eine Quellmessung durch ein unabhängiges Organ notwendig sein. Er stelle daher den Antrag, die BH möge bei der Gemeinde S erheben, welche Wassermengen im Haus T in den Jahren 1998 bis 2001 verbraucht worden seien. Die verbrauchte Wassermenge bewege sich eindeutig innerhalb der Konsensmenge, was wiederum beweise, dass keinesfalls zu viel Wasser bezogen worden sei und das mangelnde Vorhandensein von Überwasser nicht auf Manipulationen durch den Einschreiter, sondern einzig und allein auf die schwankende bzw. geringe Schüttung zurückzuführen sei.
Mit Bescheid der BH vom 27. November 2002 wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage für Trink- und Nutzwasserzwecke für das Objekt Zweg, Haus T, mit Fassung und Ableitung einer auf dem Grundstück Nr. 1105, KG S, entspringenden Quelle sowie Ausweisung eines Quellschutzgebietes erteilt, wobei entsprechend Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und den den mündlichen Verhandlungen zu Grunde gelegenen Projekts- und Planunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieser Bewilligung darstellten, folgende Maßnahmen zur Bewilligung gelangten:
"1. Quellfassung auf GN 1105, KG S, aus Beton im Grundriss 4,5 x 5 m;
2. Hochbehälter auf GN 1115/1, KG S, mit einem Fassungsvermögen von 5000 l in Form eines Fertigteilbehälters;
3. Versorgungsleitung mittels PVC-Rohr, Durchmesser 1 Zoll, über die GN 1115/1, 1105 und .102/1, alle KG S."
Ferner wurden in diesem Bescheid unter Spruchpunkt I.A eine Reihe von wasserbautechnischen Auflagen formuliert:
"....
2. Es ist im Bereich der Wasserableitung von der Quellfassung eine Wasseraufteilungseinrichtung anzubringen, welche folgende Funktionsweise sicherstellt:
Durch eine Dosiereinrichtung ist sicherzustellen, dass nur eine Wassermenge von max. 2,8 l/Min. (3.000 l/Tag) direkt in den Hochbehälter der Wasserversorgungsanlage T fließt. Durch zwei höher situierte Ablauföffnungen (in der Wasseraufteilungseinrichtung) hat die Überwasserabgabe so zu erfolgen, dass diese Menge je zur Hälfte in den Hochbehälter der Wasserversorgungsanlage T und zur Viehtränke F fließt.
3. Die Wasseraufteilungseinrichtung ist mit Ausnahme während der Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten und Kontrollen mit einem Schloss versperrt zu halten. Zum Öffnen dieses Schlosses haben die Wasserberechtigten T und F über je einen Schlüssel zu verfügen.
....
9. Das Überwasser aus dem Hochbehälter der Wasserversorgungsanlage T ist in die Viehtränke F (unmittelbar unterhalb des Hochbehälters) einzuleiten.
...."
Spruchpunkt I.B enthält eine Reihe von geologischen Auflagen zur Ausweisung des Quellschutzgebietes. Unter Spruchpunkt II. ist das Quellschutzgebiet ausgewiesen. Unter Spruchpunkt III. werden
Art, Zweck und Maß der Wasserbenutzung wie folgt bestimmt:
"Art: Fassung einer Quelle auf GN. 1105, KG. S
Zweck: Versorgung des Objektes Zweg, S, mit
Trink- und Nutzwasser.
Maß: max. Tagesbedarf 3.000 l"
Unter Spruchpunkt V. wurde die dingliche Gebundenheit der erteilten Bewilligung festgestellt und ausgesprochen, dass das erteilte Wasserbenutzungsrecht dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Nr. 102/1, KG S, dessen derzeitiger Eigentümer der Beschwerdeführer sei, zustehe.
Unter Spruchpunkt VI. ("Fremde Rechte") wurde festgestellt, dass für die Errichtung und Situierung der Anlagenteile die Grundstücke Nr. 1105, 1115/1 und 1191, je KG S, berührt würden und die für die Situierung und Instandhaltung der Wasserversorgungsanlage erforderlichen Dienstbarkeiten gemäß § 111 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 als eingeräumt angesehen würden.
Begründend führte die BH nach Darstellung des vorangegangenen Verfahrensverlaufes und Hinweis auf § 13 WRG 1959 aus, dass die gegenständliche Wasserversorgungsanlage weder in der ursprünglichen, noch in der derzeitigen Situierung wasserrechtlich bewilligt gewesen sei und eine Regelung für diese Anlage lediglich in zivilrechtlicher Hinsicht bestanden habe. Die Quelle entspringe auf dem Grundstück Nr. 1105, KG S, das im Eigentum von H F stehe. Die Versorgungsleitungen führten über die Grundstücke Nr. 1105 und Nr. 1115/1 (Eigentümer: H F) und Nr. 1191 (Eigentümer: Bringungsgemeinschaft Zweg) bis zum Grundstück Nr. .102/1 (Eigentümer: der Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme immer wieder darauf hingewiesen und gefordert, dass die gesamte Quellschüttung, also mehr als die den täglichen Bedarf darstellende Wassermenge, ihm verliehen werden möge. Unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 WRG 1959 sei bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung auf den Bedarf des Bewerbers und auf eine möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Wenn der Beschwerdeführer als Konsenswassermenge die gesamte Quellschüttung beantragt habe, während der Gesamtbedarf mit 3.000 l/d angegeben worden sei, so widerspreche dies den Grundsätzen eines sparsamen Umgangs mit Wasser, weshalb dem Beschwerdeführer nur die von ihm selbst errechnete Bedarfsmenge von 3.000 l/d habe zugesprochen werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er (u.a.) vorbrachte, dass die am 16. Dezember 1997 gemessene Schüttung der Quelle mit der tatsächlichen Schüttung der nach dem 16. Dezember 1997 neu geschaffenen Quelle nichts zu tun habe. Obwohl zur Ergründung des objektiven Sachverhaltes verpflichtet, habe die Behörde insbesondere nicht erhoben, ob die zu bewilligende Quelle tatsächlich andere Schüttungsverhältnisse aufweise. Den Sachverhaltsfeststellungen der BH sei nicht zu entnehmen, dass dem Grundeigentümer F ein Recht auf das von ihm beantragte Überwasser zustehe. Die im erstinstanzlichen Bescheid gesetzten (wasserbautechnischen) Auflagenpunkte 2., 3. und 9. seien in sich widersprüchlich, sodass der Bescheid nicht zu vollziehen sei. Das abgeführte Verfahren habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die in den Auflagenpunkten 2. und 3. vorgeschriebene Wasseraufteilungseinrichtung, die mit hohen Kosten verbunden sei, notwendig sei. Die Berufungsbehörde möge daher den erstinstanzlichen Bescheid insofern abändern, als die Bewilligung für die Quelle ohne die Auflagenpunkte 2., 3. und 9. erteilt werde, hilfsweise den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und die Sache an die BH zurückverweisen.
Der Landeshauptmann von Salzburg (LH) holte zur Frage einer möglichen Beeinträchtigung der Quelle durch die Neuerrichtung des Forstweges, womit eine Querung des Quellschutzgebietes notwendig sei, das Gutachten eines geologischen Amtssachverständigen vom 22. August 2003 ein, in dem unter vier Punkten mehrere Auflagen vorgeschlagen wurden, wie diese vom LH in dem vorliegend angefochtenen Bescheid unter dem Spruchpunkt "Abänderung Spruchabschnitt I.B (Schutzgebietsanordnungen)" übernommen wurden.
Ferner holte der LH zur Frage, ob die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen (wasserbautechnischen) Auflagenpunkte 2., 3. und 9. beibehalten werden könnten, das ergänzende wasserbautechnische Amtssachverständigengutachten vom 4. September 2003 ein, demzufolge die bekämpften Auflagenpunkte tatsächlich missverständlich formuliert seien. Die von diesem Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen wurden vom LH im vorliegend angefochtenen Bescheid unter dem Spruchpunkt "Abänderung Spruchabschnitt I.A (wasserbautechnische Auflagen)" übernommen.
In seiner Stellungnahme vom 25. September 2003 brachte der Beschwerdeführer zu diesen gutachterlichen Ausführungen (u.a.) vor, dass mittlerweile die Quelle, deren Errichtung im Zuge des Güterwegbaues notwendig geworden sei, versiegt sei, er bereits mit Ing. M Kontakt aufgenommen und eine Begehung des Geländes zur Abklärung, wo eine neue Quelle erschlossen werden könnte, durchgeführt habe, durch die nunmehr notwendige Neusituierung der Quelle das derzeit anhängige Projekt hinfällig werde und ein neues Projekt eingereicht werden müsse.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des LH vom 21. Oktober 2003 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG über die Berufung des Beschwerdeführers wie folgt entschieden:
"Abänderung Spruchabschnitt I.A (wasserbautechnische Auflagen) Punkt 2
Durch eine technische Einrichtung im Hochbehälter ist sicherzustellen, dass maximal 2,08 l/min bzw. maximal 3.000 l/d zur Wasserversorgung des Objektes T zur Verfügung stehen. Durch eine höher situierte Überlaufleitung ist sicherzustellen, dass die restliche Quellschüttung (Rest- bzw. Überwasser) an die Viehtränke F abgegeben wird.
Punkt 3
Der Hochbehälter ist dauerhaft versperrt zu halten. Zum Öffnen des Schlosses haben die Wasserberechtigten je einen Schlüssel zu erhalten.
Abänderung Spruchabschnitt I.B (Schutzgebietsanordnungen)
1. Die Gesamtschüttung der Quelle ist im Abstand von einer Woche mindestens dreimal vor Baubeginn zu messen. Parallel zur ersten und dritten Messung ist ein chemisch-bakteriologischer Routinebefund des Quellwassers durchzuführen. Dafür sind auch frühere Untersuchungen an der neuen Fassung geeignet.
2. Während der Bauzeit des Almweges im vorgesehenen Schutzgebiet ist die wöchentliche Schüttungsmessung weiterzuführen.
3. Nach Abschluss der Bauarbeiten im Schutzgebiet ist nach mindestens 14 Tagen eine letzte Schüttungsmessung und parallel dazu ein chemisch-bakteriologischer Untersuchungsbefund des Quellwassers durchzuführen.
4. Sollte eine Beeinträchtigung der Tquelle während der Bauzeit auftreten (z.B. Trübung nach starken Niederschlägen), ist dem Quellnutzer für die Dauer dieser Beeinträchtigung eine entsprechende Ersatzwasserversorgung zur Verfügung zu stellen. Bei einem Schüttungsrückgang, der auf die Bauführung zurückzuführen wäre, ist das geplante Konsensausmaß von 3.000 l/Tag allenfalls aus dem Wasserdargebot zu nehmen, welches als Überwasser dem Besitzer zusteht.
Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben."
Begründend führte der LH nach Darstellung des Berufungsverfahrens und Zitierung von § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 aus, es sei die vom Beschwerdeführer angefochtene Aufteilung der Abgabe im Hochbehälter auf Grund eines Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nunmehr so geregelt, dass die konsentierte Wassermenge in Höhe von 3.000 l/d primär abgeleitet werde und das darüber hinaus anfallende Wasser als Überwasser für die Viehtränke des Quell- und Grundeigentümers zur Verfügung stehe. Dem Wasserberechtigten stehe ein grundbücherlich abgesichertes Wasserbezugs- und -leitungsrecht über bzw. auf den Grundstücken Nr. 1105 und Nr. 1115/1, je KG S, zu.
Weiters sei festzuhalten, dass mit dem Bau des neuen Weges auf die J-Alm vorerst nicht begonnen werde (Baubeginn Frühjahr 2004). Beim Bau des neuen Weges zur J-Alm seien die unter Spruchabschnitt I.B des Bescheides angeführten hydrogeologischen Auflagen einzuhalten.
Die Umsetzung einer vom Landesgeologen in seinem Gutachten vom 22. August 2003 aufgezeigten Alternative zur Führung eines Erkundungsschlitzes zur Fassung einer ca. 20 m oberhalb des Güterweges E befindlichen Quelle unter Beiziehung des Projektanten (des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin) sei bisher an der ablehnenden Haltung des Grundeigentümers F gescheitert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Beschwerde bringt vor, dass sich entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid die Quellfassung nicht auf dem Grundstück Nr. 1105 - dort sei lediglich der Hochbehälter situiert - , sondern auf dem Grundstück Nr. 1115/1 befinde. Darüber hinaus sei, wovon sich der LH vergewissert habe, die Quelle im Sommer 2003 trocken gefallen. Dennoch habe der LH keine Schüttungsmessung durchgeführt, wie dies notwendig gewesen wäre, um die Konsensmenge festzusetzen. Die Ausführung, dass der Beschwerdeführer bei einer Schüttung von weniger als 3.000 m3 pro Tag das Überwasser des Grundeigentümers zu verwenden habe, sei absurd. Die Menge des Wasserdargebots der Quelle sei für die Vorschreibung einer Konsenswassermenge unbedingt notwendig. Solange die tatsächlichen Schüttungsverhältnisse nicht geklärt seien, könne vom LH keine Konsensmenge festgelegt werden. Indem die Behörde die tatsächlichen Verhältnisse negiere, gehe sie offensichtlich davon aus, dass die Quelle einwandfrei funktioniere und eine Schüttung wie die Quelle, die vor Errichtung der zu bewilligenden Quelle und des Egger-Güterweges vorhanden gewesen sei, aufweise. Ohne die Feststellung des exakten Schüttungsvolumens sei die Erlassung eines wasserrechtlichen Bescheides daher nicht möglich.
Ferner stehe dem Beschwerdeführer zivilrechtlich auf Grund einer ungemessenen Servitut die Nutzung der gesamten Schüttung der zur Versorgung seiner Liegenschaft errichteten Quelle zu. Es könne nicht sein, dass bei dem - bei weitem nicht mehr vorhandenen - Wasserdargebot der Quelle, von dem die Behörde ausgehe und das sich auf 14,6 m3 belaufe, dem Beschwerdeführer nur 3 m3 zur Verfügung stünden und 11 m3 an Überwasser dem Grundeigentümer zur Verfügung stünden. Allenfalls hätte die Behörde zur Klärung der zivilrechtlichen Frage, wem wie viel Wasser zur Verfügung stehe, das Verwaltungsverfahren zu unterbrechen gehabt und die Parteien auf den Zivilrechtsweg verweisen müssen.
Der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil der LH plötzlich ein Verfahren auf Bewilligung eines erst zu errichtenden Almweges, dem der Beschwerdeführer nie beigezogen worden sei, in das gegenständliche Verfahren miteinbeziehe, und es sei die Ausdehnung des Wasserrechtsverfahrens auf ein Güterwegbauverfahren nicht nachvollziehbar. Wenn der LH im angefochtenen Bescheid ausführe, eine Durchschneidung des laut dem Amtssachverständigen für die Quelle notwendigen Quellschutzgebietes sei ohne Weiteres möglich, wozu der Beschwerdeführer keine Stellungnahme habe abgeben können, so verletze der angefochtene Bescheid grundlegende Parteienrechte, zumal der Amtssachverständige ausführe, dass im Schutzgebiet keine wie immer gearteten Tätigkeiten, außer Maßnahmen zur Erhaltung und Nutzung, gesetzt werden dürften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer - gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. zählt dazu auch (lit. a) das aus einem Grundstück zutage quellende Wasser und gehört dieses, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer - mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. sind bei der Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.
Gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung sind als bestehende Rechte im Sinn des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. ist bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.
Nutzungsbefugnisse gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. müssen nicht auf dem Eigentum an Grund, auf dem die Quelle aufgeht, beruhen, sondern können auch auf andere Titel gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung, wohl aber eine Dienstbarkeit. Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinn des § 12 Abs. 2 leg. cit. betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen - nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2000/07/0042, mwN).
Schon im Hinblick darauf, dass die projektierte Wasserleitung den Güterweg der Bringungsgemeinschaft Zweg berührt (vgl. dazu etwa den in den vom Beschwerdeführer eingereichten Projektsunterlagen enthaltenen Technischen Bericht vom 21. April 1998), begegnet die vom Beschwerdeführer nicht bekämpfte Auffassung des LH, dass es sich bei dem seinem Bewilligungsantrag zu Grunde gelegten Projekt um ein nach dem WRG 1959 bewilligungspflichtiges Vorhaben handle, keinem Einwand. Besteht für ein Projekt - wie im vorliegenden Fall - eine Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 2 leg. cit., dann ist die Wasserrechtsbehörde gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet, aus Anlass der Erteilung der erforderlichen Bewilligung (u.a.) das Maß der Wasserbenutzung zu bestimmen. Hiebei ist nach den in § 13 Abs. 1 leg. cit. normierten Kriterien (u.a.) sowohl auf den Bedarf des Bewerbers als auch auf eine möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen.
Den antragsgegenständlichen Projektsunterlagen des Beschwerdeführers liegt die Wasserbedarfsermittlung des Ing. M (vgl. den Technischen Bericht vom 21. April 1998) zu Grunde, wonach sich (derzeit), ausgehend von 3 bis 5 ständigen Bewohnern und 10 Gästebetten, ein Wasserbedarf für ca. 15 EGW je 200 l/d, somit ein Gesamtwasserbedarf von 3.000 l/d, errechnet. Auch der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige hat unter Zugrundelegung der vorgenannten Berechnung ein Konsensausmaß von 3.000 l pro Tag für ausreichend angesehen (vgl. etwa das Verhandlungsprotokoll vom 11. August 1998). Wenn daher der LH gemäß § 11 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 WRG 1959 das Maß der Wasserbenutzung mit dieser Gesamtwassermenge festgesetzt hat, so kann diese Beurteilung nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal die Beschwerde auch nicht aufzeigt, inwieweit diese Bedarfsermittlung unrichtig wäre.
Wenn die Beschwerde weiters vorbringt, dass dem Beschwerdeführer eine ungemessene grundbücherliche Dienstbarkeit zum Wasserbezug zukomme und ihm daher zivilrechtlich die Nutzung der gesamten Schüttung der Quelle zustehe, weshalb allenfalls zur Klärung der zivilrechtlichen Frage, wem wie viel Wasser zur Verfügung stehe, das Verwaltungsverfahren zu unterbrechen gewesen wäre und die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen wären, so zeigt sie auch damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Denn selbst wenn dem Beschwerdeführer auf Grund eines Privatrechtstitels das uneingeschränkte Recht zur Nutzung der Quelle zukommen sollte, so änderte dies nichts daran, dass - wie oben ausgeführt wurde - die Wasserrechtsbehörde das Maß der Wasserbenutzung unter Bedachtnahme auf die in § 13 Abs. 1 leg. cit. normierten Kriterien zu bestimmen und hiebei den tatsächlichen Bedarf des Beschwerdeführers zu berücksichtigen hatte.
Ferner bedurfte es - entgegen der Beschwerdeansicht - keiner (neuerlichen) Feststellung des exakten Schüttvolumens der Quelle. Selbst wenn das Wasserdargebot nämlich - wie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Quelle im Sommer 2003 trocken gefallen sei, abzuleiten wäre - (zumindest fallweise) weniger als 3.000 l/d betragen sollte, so wäre nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer dadurch, dass mit dem angefochtenen Bescheid unverändert das Maß der Wasserbenutzung mit 3.000 l/d konsentiert wurde, benachteiligt und in subjektiven Rechten verletzt würde.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass sich auf dem Grundstück Nr. 1105 lediglich der Hochbehälter befinde, die Quelle jedoch auf dem Grundstück Nr. 1115/1 situiert sei, ist nicht zielführend. Der obgenannten (unvollständigen) Grundbuchsauszugskopie zufolge ist ob der Liegenschaft EZ 54, KG S, bestehend u.a. aus dem Grundstück Nr. 102/1, das "Wasserbezugs- und Leitungsrecht über und aus Grst. 1105, 1115/1, ersichtlich gemacht". Sowohl aus dem vom Beschwerdeführer mit den Projektsunterlagen eingereichten Technischen Bericht vom 21. April 1998 (Punkte 1. und 4.1.) als auch aus der an die BH erstatteten Stellungnahme des hydrogeologischen Amtssachverständigen vom 25. Juni 1998, der sich auf die eingereichten Projektsunterlagen des Beschwerdeführers stützte, geht hervor, dass sich die Quellfassung auf dem Grundstück Nr. 1105 befinde. Demzufolge wurde bereits im erstinstanzlichen Bescheid die Quellfassung diesem Grundstück zugeordnet. Auch im Berufungsverfahren hat sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Annahme, dass die Quelle auf dem Grundstück Nr. 1105 situiert sei, gewandt. Wenn er nunmehr erstmals in der Beschwerde vorbringt, dass sich die Quellfassung tatsächlich auf dem Grundstück Nr. 1115/1 befinde, so handelt es sich dabei um eine wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) unzulässige Behauptung, auf die nicht weiter einzugehen war.
Schließlich wendet sich die Beschwerde noch gegen die im angefochtenen Bescheid geänderten Schutzgebietsanordnungen.
Wenn in diesen Anordnungen (Spruchpunkt I.B. 4.) davon die Rede ist, bei einem Schüttungsrückgang, der auf die Bauführung zurückzuführen wäre, sei das geplante Konsensausmaß von 3.000 l/Tag "allenfalls aus dem Wasserdargebot zu nehmen, welches als Überwasser dem Grundbesitzer zusteht", so ist - abgesehen davon, dass aus dieser Formulierung nicht zwingend abzuleiten ist, dass hiebei der LH auf den Fall des Rückganges der Schüttung auf 3.000 l/d oder weniger abgestellt hat - nicht ersichtlich, inwieweit diese Anordnung - laut der Bescheidbegründung handelt es sich bei diesen Schutzgebietsanordnungen um beim (künftigen) Bau des neuen Weges zur J-Alm einzuhaltende Auflagen - den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht beeinträchtigt.
Auch mit dem weiteren Vorbringen, es sei für den Beschwerdeführer die "Ausdehnung des Wasserrechtsverfahrens auf ein Güterwegbauverfahren" nicht nachvollziehbar und er sei dem Güterwegbauverfahren nicht beigezogen worden, zeigt die Beschwerde nicht auf, inwieweit der Beschwerdeführer durch die weiteren im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I.B - zum Schutz der Quellnutzung - getroffenen Anordnungen in subjektiven Rechten verletzt werde.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 31. März 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070167.X00Im RIS seit
05.05.2005