TE OGH 1968/5/8 6Ob20/68

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Veröffentlicht am 08.05.1968
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Norm

ABGB §870
ABGB §1393

Kopf

SZ 41/57

Spruch

Aus der Nichtigkeit eines Vertrages sich ergebende Ansprüche sind bereits vor erfolgreich durchgeführter Anfechtung abtretbar.

Entscheidung vom 8. Mai 1968, 6 Ob 20/68.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Klägerin tritt als Zessionarin der Brüder Leo W. und Ludwig W. auf und bringt vor, die genannten Brüder hätten mit dem Beklagten einen Vertrag vom 12. Juni 1956 geschlossen, worin sie ihre Aktien an der X.-AG. dem Beklagten verkauft hätten. Unter ausführlicher Darstellung der Vorgeschichte und der persönlichen Beziehungen der Familie W. und K. stellt die Klägerin dar, daß zwischen den beiderseitigen Personengruppen ein langjähriges Vertrauensverhältnis bestanden habe und ein Syndikatsvertrag vom 9. März 1949 geschlossen worden sei, in welchem sich die beiden Gruppen zu einem gemeinsamen Vorgehen in allen Belangen innerhalb der X.-AG. und zu sonstigen Absprachen verpflichtet hätten. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe trotzdem und in Verletzung mehrerer Pflichten als Organ der X.-AG. die Brüder W. arglistig getäuscht, um deren Aktien günstig erwerben zu können, und er habe insbesondere sie und andere entgegen seinen Pflichten als Organ darüber im unklaren gelassen, daß zwischen der X.-AG. einerseits und der Y.-AG. andererseits zur Bereinigung von Rückstellungsansprüchen ein Vergleich geschlossen worden sei. Dieser Vergleich sei äußerst günstig gewesen und der Beklagte habe dies schon am 16. März 1956 gewußt, die Entwicklung der Vergleichsverhandlungen und das Anbot der Gegenseite den Brüdern W. aber arglistig verschwiegen.

Die Klägerin stellt folgendes Urteilsbegehren:

"Es werde gegenüber dem Beklagten die Ungültigkeit des Kaufvertrages vom 12. Juni 1956 über 28.8% der damaligen Aktien der X.- Aktiengesellschaft zwischen den Herren Leo W. und Ludwig W. als Verkäufer und Herrn Karl K. als Käufer festgestellt."

Das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststeilung der Ungültigkeit des genannten Kaufvertrages wird darin erblickt, daß die Klägerin nach der begehrten Feststellung als Zessionarin der damaligen Aktionäre Leo und Ludwig W., deren Ansprüche gegen die österreichische X.-AG. und gegen den Beklagten die Klägerin entgeltlich erworben habe, alle Rechte als solche seit dem Jahre 1956 ausüben könnte. Die Klägerin könnte dann alle Transaktionen der X.-AG. und des Beklagten zuungunsten der Aktionäre einer Untersuchung unterziehen. Ohne diese Feststellung seien die daraus entspringenden Leistungen nicht abzusehen.

Der Beklagte bestreitet das Klagsvorbringen, die Anwendung von List auf seiner Seite, das Vorliegen eines Feststellungsinteresses, er bezeichnet die von der Klägerin behauptete Zession als Scheinübertragung und wendet Verjährung ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin könne den angestrebten Erfolg mit der Leistungsklage auf Rückstellung der verkauften Aktien erreichen, weshalb die Voraussetzungen der Feststellungsklage nicht gegeben seien. Aus dem Handelsregister könne sie die Umstände entnehmen, um ihr Leistungsbegehren zu konkretisieren.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, ein Begehren auf Ungültigerklärung eines Vertrages sei als Rechtsgestaltungsbegehren anzusehen. Werde dieses in die Form der Feststellung der Ungültigkeit eines Vertrages gekleidet, so handle es sich um eine materiellrechtliche Feststellungsklage, die sich nicht aus § 228 ZPO., sondern aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch - im vorliegenden Fall aus § 870 ABGB. - ergebe. Bei der materiellen Feststellungsklage sei der Nachweis eines Feststellungsinteresses nicht zu erbringen. Werde aber mit einer solchen Klage zunächst nur die Feststellung des Nichtbestandes eines Vertrages begehrt, um später die Leistungsklage erheben zu können, dann müsse für dieses Begehren, vorweg den Grund des Anspruches vor der Leistungsklage festgestellt zu wissen, ein besonderes Interesse gegeben sein. Dieses sei aber der Klägerin nicht zuzubilligen. Die Klägerin begrunde ihr Begehren mit dem Bedürfnis, als Zessionarin der früheren Aktienbesitzer deren Rechte als Aktionäre seit dem Jahre 1956 auszuüben, vor allem die Transaktionen zuungunsten der Aktionäre einer Untersuchung zu unterziehen. Solche Rechte stunden aber nur einem Aktionär zu, und ihre Ausübung sei an den Besitz der Aktien geknüpft. Mit der Feststellung der Ungültigkeit des Kaufvertrages gelange die Klägerin noch nicht in den Besitz der Aktien, und ihr Begehren sei nicht geeignet, den mit der Klage verfolgten Zweck herbeizuführen. Dazu bedürfe es eines Leistungsbegehrens auf Herausgabe der Aktien.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge und hob die Urteile der Untergerichte auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

In der Klage wird die Aufhebung des Vertrages wegen Irreführung oder zumindest wegen eines vom Beklagten veranlaßten Irrtums begehrt. Ob man nun ein solches Begehren als materiellrechtliche Feststellungsklage oder mit Klang[2] IV 136, Fasching III S. 54 als Rechtsgestaltungsklage auffaßt, auf keinen Fall bedarf es hier der Dartuung eines rechtlichen Interesses. Etwas anderes sagen auch die vom Berufungsgericht zitierten und von diesem offenbar mißverstandenen Entscheidungen GlUNF. 7246 und EvBl. 1956 Nr. 289 nicht. Es ist daher auch vollkommen gleichgültig, ob die Klägerin nach der erfolgreichen Anfechtung des Vertrages noch Aktionärsrechte ausüben kann oder nicht.

Was die vom Revisionsgegner aufgeworfene Frage der Aktivlegitimation der Klägerin betrifft, so ist es zwar richtig, daß die Anfechtung des Vertrages wegen Irreführung oder Irrtums nicht durch einen Dritten erfolgen kann, sondern nur durch den benachteiligten Vertragspartner (GerH. 1878 S. 329, JBl. 1957 S. 240), aber im vorliegenden Fall ist die Klägerin als Zessionarin des angeblich überlisteten Vertragspartners kein Dritter in diesem Sinne, sondern Einzelrechtsnachfolger und daher gleich diesem klagslegitimiert. Dies unter der Voraussetzung der Gültigkeit der Zession, welche bestritten wurde, worüber aber keine Feststellungen vorliegen. Jedenfalls vermag der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Revisionsgegners nicht zu teilen, daß der Zessionar die sich aus der Anfechtung eines Vertrages ergebenden Ansprüche erst nach rechtswirksamer Anfechtung des Vertrages durch den Zedenten im Wege einer Leistungsklage geltend machen könne. Dem steht entgegen, daß nach Lehre und Rechtsprechung auch die Abtretung künftiger Forderungen zulässig ist, wenn die künftige Forderung nach Rechtsgrund und Person des Schuldners hinlänglich bestimmt ist (SZ. IX 281, SZ. X 367 u. v. a., Ehrenzweig[2] II/1 S. 257) Auch daß die Höhe der Forderung noch nicht feststeht, hindert nicht die Abtretung (Wolff in Klang[2] VI 294). Auch die Zession des sich auf Grund des Eigentumsvorbehaltes etwa ergebenden Rückforderungsanspruches ist gemeinsam mit der Abtretung der Kaufpreisforderung zulässig (SZ. XXV 62, SZ. XXXVII 91 und 118). Auch die Forderungen auf Schmerzengeld und Pflichtteil sind abtretbar (EvBl. 1961 Nr. 94 u. a.). Es ist demgegenüber nicht einzusehen, warum die aus der Nichtigkeit eines Vertrages sich ergebenden Ansprüche vor erfolgreich durchgeführter Anfechtung des Vertrages nicht abtretbar sein sollten.

Somit ist der von den Untergerichten herangezogene Abweisungsgrund nicht stichhältig, die Sache ist nicht spruchreif und das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen über die Prozeßbehauptung der Parteien zu treffen haben.

Anmerkung

Z41057

Schlagworte

Abtretung, Ansprüche aus der Nichtigkeit eines Vertrages, Anfechtung, Abtretung von Ansprüchen aus der Nichtigkeit eines, Vertrages vor -, Irreführung, Abtretung von Ansprüchen wegen -, Irrtum, Abtretung von Ansprüchen wegen -, Nichtigkeit, Abtretung von Ansprüchen aus der - eines Vertrages, Vertrag, Abtretung von Ansprüchen aus der Nichtigkeit eines -, Zession, Ansprüche aus der Nichtigkeit eines Vertrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:0060OB00020.68.0508.000

Dokumentnummer

JJT_19680508_OGH0002_0060OB00020_6800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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