Norm
ABGB §613Kopf
SZ 41/97
Spruch
Die im Grundbuch eingetragene Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution steht einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung entgegen.
Entscheidung vom 31. Juli 1968, 3 Ob 51/68.
I. Instanz: Bezirksgericht Langenlois; II. Instanz: Kreisgericht Krems an der Donau.
Text
Auf Antrag des betreibenden Gläubigers bewilligte der Erstrichter die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung zugunsten einer vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers von 15.000 S s. A. hinsichtlich der dem Verpflichteten gehörigen Hälfte der Liegenschaft EZ. 705 KG. Z. Den weiteren Antrag des betreibenden Gläubigers, die zwangsweise Pfandrechtsbegründung zugunsten der obangeführten Forderung auch hinsichtlich der dem Verpflichteten zur Gänze gehörigen Liegenschaft EZ. 108, KG. Z. zu bewilligen, wies der Erstrichter mit der Begründung ab, daß das Eigentumsrecht des Verpflichteten an dieser Liegenschaft durch die fideikommissarische Substitution zugunsten der mj. Josef und Leopoldine D. beschränkt sei; gemäß § 613 ABGB. komme dem Verpflichteten nur ein beschränktes Eigentumsrecht im Umfange der Rechte und Pflichten eines Fruchtnießers zu. In Ansehung der Substanz könne daher auch ein richterliches Pfandrecht nicht erwirkt werden.
Dieser Beschluß blieb insoweit unbekämpft, als die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligt wurde. In seinem den Exekutionsantrag abweisenden Teil änderte das Rekursgericht infolge Rekurses des betreibenden Gläubigers den erstrichterlichen Beschluß dahin ab, daß es die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auch hinsichtlich der EZ. 108 KG. Z. bewilligte, und zwar mit dem Beisatz "unbeschadet der haftenden Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution zugunsten des mj. Josef und der mj. Leopoldine D.". Es sprach aus, daß die EZ. 108 KG. Z. als Haupteinlage, die EZ. 705 KG. Z. als Nebeneinlage zu dienen habe. Es verfügte die Zustellung dieses Beschlusses an die Parteien und an das Finanzamt K. Das Rekursgericht führte aus, daß die zwangsweise Pfandrechtsbegründung noch kein Zugriff des betreibenden Gläubigers auf die Substanz des durch das Substitutionsband belasteten Vermögens sei. Die beantragte Exekution sei daher unbeschadet der Beschränkung durch die Nacherbfolge zu bewilligen gewesen.
Auf Veranlassung des Obersten Gerichtshofes wurde der Beschluß des Rekursgerichtes auch den gesetzlichen Vertretern der mj. Nacherben zugestellt. Diese ließen den Beschluß unbekämpft. Der betreibende Gläubiger bekämpft jedoch den Beschluß insofern, als die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung lediglich "unbeschadet der haftenden Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution ..." bewilligt wurde.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat in wiederholten Entscheidungen die Rechtsansicht ausgesprochen, daß aus der Rechtsstellung des Vorerben die Unzulässigkeit der Veräußerung des Substitutionsgutes abzuleiten ist (JBl. 1957 S. 618, EvBl. 1958 Nr. 280, JBl. 1959 S. 317 u. a.). Er hat auch wiederholt ausgesprochen, daß ein solches Veräußerungsverbot im Zweifel das Belastungsverbot enthält, weil nur dann, wenn eine Liegenschaft nicht veräußert oder durch Belastung entwertet wird, eine dem Parteiwillen in der Eigentumsbeschränkung entsprechende Rechtslage gesichert ist (EvBl. 1955 Nr. 269; JBl. 1959 S. 317; EvBl. 1963 Nr. 225 u. a.). Die im Grundbuch eingetragene Beschränkung des Eigentumsrechtes durch eine fideikommissarische Substitution steht daher der Einverleibung eines Pfandrechtes ohne Zustimmung des berechtigten Nacherben im Wege, gleichgültig ob es sich um ein vertragliches Pfandrecht oder um eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung handelt.
Die Eintragungsbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, daß die Einverleibung des Pfandrechts "unbeschadet der Substitution" bewilligt wird (SZ. XXVIII 196; JBl. 1959 S. 317 u. a.). Der gegenteiligen Ansicht (Neumann - Lichtblau Komm.[3] S. 377; Weiss in Klang Komm. [2] III S. 427) ist der Oberste Gerichtshof nicht gefolgt. Maßgebend für die Eintragung ist der Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches. Besteht in diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf die begehrte Eintragung, so muß der Antrag abgewiesen werden. Auf eine etwa später eintretende Wirksamkeit kann nicht Bedacht genommen werden, denn es ist unzulässig, sich für einen allenfalls in Zukunft eintretenden Fall schon vorzeitig einen grundbücherlichen Rang zu sichern.
Auf die Behauptung der betreibenden Partei, daß es sich in Wahrheit um eine Forderung gegen den Erblasser handelt, kann nicht nur infolge des Neuerungsverbotes sondern auch deshalb nicht eingegangen werden, weil Erörterungen über die Art der Forderung und ihre Durchsetzbarkeit entgegen der eingetragenen Eigentumsbeschränkung bei der bücherlichen Erledigung unzulässig sind (JBl. 1959 S. 317 u. a.).
Da sohin die Abweisung des Antrages des betreibenden Gläubigers auf Bewilligung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung hinsichtlich der EZ. 108 KG. Z. vom Rekursgericht richtigerweise zu bestätigen gewesen wäre, eine Behebung dieser vom Rekursgericht bewilligten Exekution lediglich infolge Unterlassung der Bekämpfung des diesbezüglichen Beschlusses nicht möglich ist, kann sich der betreibende Gläubiger durch die Beisetzung der Beschränkung "unbeschadet der haftenden Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution ..." nicht für beschwert erachten.
Anmerkung
Z41097Schlagworte
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ECLI:AT:OGH0002:1968:0030OB00051.68.0731.000Dokumentnummer
JJT_19680731_OGH0002_0030OB00051_6800000_000