TE OGH 1968/9/3 1Ob154/68

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Veröffentlicht am 03.09.1968
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Norm

ZPO §36 (2)
ZPO §465 (1)
ZPO §505 (1)
ZPO §520 (1)

Kopf

SZ 41/100

Spruch

Bei einvernehmlicher Lösung des Vollmachtsverhältnisses ist der Bevollmächtigte durch § 36 (2) ZPO. weder berechtigt noch verpflichtet, weiterhin für seinen ehemaligen Mandanten einzuschreiten.

Entscheidung vom 3. September 1968, 1 Ob 154/68.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die klagende Partei belangte die Beklagte beim Gerichtsstand nach § 88 (1) JN. auf Zahlung von 19.367 S s. A. als Kaufpreis für die Lieferung eines Fruchtsaftgerätes auf Grund einer sogenannten Leasing-Finanzierung.

Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. B., am 4. April 1968 zugestellt.

Am 8. April 1968 langte bei Gericht ein von Dr. B. gefertigter Schriftsatz der Beklagten ein, in dem die einvernehmliche Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zwischen ihr und Dr. B. bekanntgegeben wurde. Zugleich beantragte die Beklagte, ihr das Armenrecht zu bewilligen und einen Armenvertreter zwecks Verfassung des noch einzubringenden Rechtsmittels beizugeben.

Der Erstrichter bewilligte der Beklagten bei gleichzeitiger Kenntnisnahme von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses am 8. April 1968 das Armenrecht und verfügte die Übermittlung des ZPO.- Formulars 4 an die Rechtsanwaltskammer. Zum Armenvertreter wurde in der Folge Rechtsanwalt Dr. P. bestellt, dem das Dekret am 23. April 1968 zugestellt wurde. Er bracht am 6. Mai 1968 die ihm aufgetragene Revision ein; ihre Rechtzeitigkeit ergibt sich aus §§ 464 (3), 513

ZPO.

Noch vorher, nämlich am 12. April 1968, hatte auch Rechtsanwalt Dr. B. unter Heranziehung der Bestimmungen des § 36 ZPO. "vorsichtsweise" einen als Revision bezeichneten Schriftsatz eingebracht, wobei er bemerkte, es solle dadurch der Revisionsschrift des beantragten Armenvertreters "nicht vorgegriffen" werden.

Der Oberste Gerichtshof gab der von Dr. P. verfaßten Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Unter den aufgezeigten Umständen ist die als Revision bezeichnete Eingabe des Rechtsanwaltes Dr. B. als verfahrensrechtlich belanglos anzusehen. Da das Vollmachtsverhältnis zwischen der Beklagten und Dr. B. einvernehmlich gelöst wurde, also keine Vollmachtskündigung vorlag (§ 36 (2) ZPO.), war dieser weder berechtigt noch verpflichtet, weiterhin für die Beklagte einzuschreiten (vgl. dazu auch Fasching Komm. Bd. II S. 290 zu § 36 ZPO., Anm. 5).

Anmerkung

Z41100

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:0010OB00154.68.0903.000

Dokumentnummer

JJT_19680903_OGH0002_0010OB00154_6800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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