Norm
ZPO §36 (2)Kopf
SZ 41/100
Spruch
Bei einvernehmlicher Lösung des Vollmachtsverhältnisses ist der Bevollmächtigte durch § 36 (2) ZPO. weder berechtigt noch verpflichtet, weiterhin für seinen ehemaligen Mandanten einzuschreiten.
Entscheidung vom 3. September 1968, 1 Ob 154/68.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Die klagende Partei belangte die Beklagte beim Gerichtsstand nach § 88 (1) JN. auf Zahlung von 19.367 S s. A. als Kaufpreis für die Lieferung eines Fruchtsaftgerätes auf Grund einer sogenannten Leasing-Finanzierung.
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. B., am 4. April 1968 zugestellt.
Am 8. April 1968 langte bei Gericht ein von Dr. B. gefertigter Schriftsatz der Beklagten ein, in dem die einvernehmliche Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zwischen ihr und Dr. B. bekanntgegeben wurde. Zugleich beantragte die Beklagte, ihr das Armenrecht zu bewilligen und einen Armenvertreter zwecks Verfassung des noch einzubringenden Rechtsmittels beizugeben.
Der Erstrichter bewilligte der Beklagten bei gleichzeitiger Kenntnisnahme von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses am 8. April 1968 das Armenrecht und verfügte die Übermittlung des ZPO.- Formulars 4 an die Rechtsanwaltskammer. Zum Armenvertreter wurde in der Folge Rechtsanwalt Dr. P. bestellt, dem das Dekret am 23. April 1968 zugestellt wurde. Er bracht am 6. Mai 1968 die ihm aufgetragene Revision ein; ihre Rechtzeitigkeit ergibt sich aus §§ 464 (3), 513
ZPO.
Noch vorher, nämlich am 12. April 1968, hatte auch Rechtsanwalt Dr. B. unter Heranziehung der Bestimmungen des § 36 ZPO. "vorsichtsweise" einen als Revision bezeichneten Schriftsatz eingebracht, wobei er bemerkte, es solle dadurch der Revisionsschrift des beantragten Armenvertreters "nicht vorgegriffen" werden.
Der Oberste Gerichtshof gab der von Dr. P. verfaßten Revision der Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Unter den aufgezeigten Umständen ist die als Revision bezeichnete Eingabe des Rechtsanwaltes Dr. B. als verfahrensrechtlich belanglos anzusehen. Da das Vollmachtsverhältnis zwischen der Beklagten und Dr. B. einvernehmlich gelöst wurde, also keine Vollmachtskündigung vorlag (§ 36 (2) ZPO.), war dieser weder berechtigt noch verpflichtet, weiterhin für die Beklagte einzuschreiten (vgl. dazu auch Fasching Komm. Bd. II S. 290 zu § 36 ZPO., Anm. 5).
Anmerkung
Z41100Schlagworte
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ECLI:AT:OGH0002:1968:0010OB00154.68.0903.000Dokumentnummer
JJT_19680903_OGH0002_0010OB00154_6800000_000