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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des P A in M, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Dr. Alexander Schuberth und Mag. Rene Fischer, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. Oktober 2004, Zl. 20401-20000/4/9-2004, betreffend Neuregelung einer Zaunerhaltungspflicht (mitbeteiligte Parteien: 1. J H, in B und 2. Gemeinde B), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 21. April 2004 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde, weil diese über seine Vorstellung gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde B vom 20. Dezember 2002, betreffend Neuregelung einer Zaunerhaltungspflicht, nicht fristgerecht entschieden hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof stelle mit Verfügung vom 28. April 2004 die Beschwerde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zu, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 3. Mai 2004 zugestellt. Die dreimonatige Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides endete somit am 3. August 2004.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 holte die belangte Behörde die versäumte Entscheidung nach.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2004 zugestellt.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2004, 2004/07/0072, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde eingestellt.
Gegen den auf Grund der Säumnisbeschwerde erlassenen Bescheid vom 18. Oktober 2004 richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer macht Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und führt dazu aus, der angefochtene Bescheid sei nach Ablauf der der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Dreimonatsfrist erlassen worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht mit ungenütztem Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist die Sachkompetenz auf den Verwaltungsgerichtshof über. Ein von der im Säumnisbeschwerdeverfahren belangten Behörde verspätet erlassener Bescheid ist ungeachtet des Umstandes, dass er eine Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens bewirkt, mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet, was vom Verwaltungsgerichtshof allerdings nur aufgegriffen wird, wenn die Unzuständigkeit vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemacht wird (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2004, 2001/08/0165).
Erst nach Aufhebung des nach Ablauf der gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist nachgeholten Bescheides wegen Unzuständigkeit ist die belangte Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 2004, 2004/07/0095, und die dort angeführte Vorjudikatur)
Der angefochtene Bescheid wurde nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen, die vom Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer macht diesen Umstand auch als Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend.
Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift die Auffassung, es sei nicht zwingend, dass als Rechtsfolge der Überschreitung der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides bereits die Unzuständigkeit der säumigen Behörde eintrete. Mangels einer ausdrücklichen anders lautenden Anordnung im VwGG sei auch die Deutung vertretbar, dass auch nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG festgesetzten Nachholungsfrist die Zuständigkeit der säumigen Verwaltungsbehörde erhalten bleibe, bis der Verwaltungsgerichtshof die zu entscheidende Angelegenheit durch die definitive Aufforderung zur Vorlage der Verwaltungsakten endgültig an sich ziehe.
Diese Auffassung vermag den Verwaltungsgerichtshof angesichts der langjährigen und gefestigten Rechtsprechung zu diesem Thema nicht zu einem Abgehen von seiner Judikatur zu veranlassen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. März 2005
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070208.X00Im RIS seit
05.05.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017