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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §92 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. W, Mag. T und Mag. B, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 23. September 2004, Zl. 42,43/11 - DOK/04, erhobenen Beschwerde betreffend Disziplinarstrafe des Verweises, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Disziplinaranwalt-Stellvertreters gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 22. April 2004, mit welchem der Beschwerdeführer - neben einem weiteren Beschuldigten - in einem Anschuldigungspunkt schuldig erkannt und mit der Disziplinarstrafe des Verweises bestraft, in anderen Anschuldigungspunkten hingegen freigesprochen worden war, Folge gegeben, das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides (Disziplinarerkenntnisses) an die Disziplinarbehörde erster Instanz zurückverwiesen; der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Schuld- und Strafausspruch hingegen wurde keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2004/09/0218 protokollierte Beschwerde, mit welcher der Antrag verbunden ist, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass der Vollzug einen erheblichen Nachteil für den Antragsteller bedeute, da auch hinsichtlich des Schuldspruches die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht worden sei und es sinnvoller sei, das gesamte Verfahren in einem neu durchzuführen.
Die belangte Behörde äußerte sich zur beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dahin gehend, öffentliche Interessen stünden einer Aufschiebung des Vollzuges nicht entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die im § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen.
In der oben wiedergegebenen Behauptung, es sei sinnvoller, das gesamte Disziplinarverfahren von neuem durchzuführen macht der Beschwerdeführer keinen konkreten, über den "Vollzug" des angefochtenen Bescheides hinausgehenden, unverhältnismäßigen Nachteil geltend, der eine Interessenabwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu seinen Gunsten ermöglichen würde. Durch den Ausspruch der Disziplinarstrafe des Verweises allein kann auch ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Daran ändert auch nichts, dass seiner Argumentation Sinnhaftigkeit nicht abgesprochen werden kann.
Auf Grund dieser Interessenabwägung ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen.
Wien, am 1. April 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2004090069.A00Im RIS seit
13.07.2005