TE Vwgh Beschluss 2005/4/1 AW 2005/10/0016

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Veröffentlicht am 01.04.2005
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Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs2 Z4 idF 2001/053;
BaumschutzG Wr 1974 §5 Abs3 idF 2001/053;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs1 idF 2001/053;
BaumschutzG Wr 1974 §6 Abs3 idF 2001/053;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. November 2004, Zl. UVS-06/42/4718/2004/11, betreffend Übertretung des Wiener Baumschutzgesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Die Beschwerdeführerin bekämpft mit der zur hg. Zl. 2005/10/0059 protokollierten Beschwerde die Abweisung ihrer Berufung gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung des § 6 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 13 Abs. 2 Z 4 und § 5 Abs. 3 letzter Satz Wiener Baumschutzgesetz idF LGBl. Nr. 53/2001 wegen Unterlassung der Durchführung einer bescheidmäßig aufgetragenen Ersatzpflanzung. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.800,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen und 6 Tagen verhängt.

2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der Vollzug der verhängten Geldstrafe die Beschwerdeführerin unbillig hart treffen würde. Es sei der Behörde eher zuzumuten, auf die "Einbringlichkeit der Geldstrafe zu warten, als der Beschwerdeführerin die Strafe, die sie mit guten Argumenten bekämpft, umgehend zur Einzahlung zu bringen".

Auch dann, wenn der Beschwerde nicht Folge gegeben werden sollte, müsste sie ein Ratenansuchen an die Behörde richten, denn die Strafe sei "horrend und drakonisch". Die Beschwerdeführerin müsste ihr gesamtes Einkommen, das sie während des Deliktszeitraumes (von 55 Tagen) bezogen habe, an die Behörde abführen.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).

Der vorliegende Antrag erfüllt diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht nicht. Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil, auch wenn die Beschwerdeführerin Angaben zu ihrem Einkommen gemacht hat, nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit der Beschwerdeführerin nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99, sowie den hg. Beschluss vom 1. Februar 2005, Zl. AW 2005/10/0003). Nach ständiger hg. Rechtsprechung führt im Übrigen auch die Tatsache, die Zahlung eines Geldbetrages allenfalls nur mit Krediten finanzieren zu können, für sich allein noch nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG.

Was den Vollzug der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, wird auf § 53b Abs. 2 dritter Satz VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug, wenn keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde, bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.

4. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 1. April 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und Landschaftsschutz Besondere Rechtsgebiete Strafen Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005100016.A00

Im RIS seit

18.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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