TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/5 2005/18/0081

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Veröffentlicht am 05.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §32 Abs3;
AsylG 1997 §32 Abs4;
AsylG 1997 §32 Abs4a;
AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §4a;
AsylG 1997 §6;
AVG §64 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des K, geboren 1980, vertreten durch Edward W. Daigneault, Solicitor, 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, (Einvernehmensanwalt: Mag. Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2/11), gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. September 2004, Zl. SD 1001/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten jenen Fällen, die den hg. Erkenntnissen vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0014, und vom heutigen Tag, Zl. 2005/18/0084, zugrunde lagen, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse verwiesen wird.

Aus den dort genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 35 Abs. 1 leg. cit. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 18. März 2005 enthält keine Argumente, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 5. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180081.X00

Im RIS seit

05.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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