TE Vfgh Beschluss 2001/6/20 V14/01

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

L3 Finanzrecht
L3706 Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
KurzparkzonenabgabenV Schwechat
Nö KurzparkzonenabgabeG §2
StVO 1960 §45

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Gastgewerbetreibenden auf Aufhebung einer Kurzparkzonenabgabenverordnung infolge Zumutbarkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung nach der StVO 1960

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Eigentümer und Zulassungsbesitzer eines Personenkraftwagens sowie Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klasse B und betreibt in Schwechat am Standort Himberger Straße 12 einen Gastgewerbebetrieb. Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwechat vom 20. Mai 1998 wurde nach Darstellung des Antragstellers in näher bezeichneten Teilen der Stadtgemeinde Schwechat die Entrichtung einer "Kurzparkzonenabgabe" vorgeschrieben.

2. Mit dem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung dieser Verordnung als gesetzwidrig.

Zur Begründung seiner Antragslegitimation führt er aus, daß die Kurzparkzonenabgabenverordnung der Stadtgemeinde Schwechat aktuell und unmittelbar in seine Rechtssphäre eingreife. Es stehe ihm kein zumutbarer Umweg zur Bekämpfung der Verordnung offen, weil einerseits die Provokation eines Verwaltungsstrafbescheides auf Grundlage des §6 NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz nicht zumutbar sei und anderseits die Kurzparkzonenabgabenverordnung Schwechat nicht die Erteilung einer Ausnahmebewilligung mit Bescheid vorsehe. Die Gäste seines Gastgewerbebetriebes würden zum überwiegenden Teil mit eigenen Kraftfahrzeugen anreisen und diese in den umliegenden Straßen abstellen.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Anfechtungsberechtigt ist also nur der Normadressat, in dessen Rechtssphäre in einer nach Art und Ausmaß im Gesetz eindeutig bestimmten Weise nicht bloß potentiell, sondern aktuell eingegriffen wird und dem ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit nicht zur Verfügung steht (vgl. VfSlg. 8009/1977 uva.). Dabei ist von jenen Wirkungen der Norm auszugehen, durch die sich der Antragsteller beschwert erachtet (vgl. VfSlg. 8060/1977, 8553/1979).

2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in mehreren Beschlüssen dargetan, daß die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung gemäß §45 StVO 1960 zur Bekämpfung einer mittels Verordnung verhängten Verkehrsbeschränkung einen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit dieser Verordnung eröffnet (vgl. VfSlg. 13542/1993 mwH). Nach dem auch im vorliegenden Fall anzuwendenden §45 Abs2 StVO 1960 besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, in einem (auf Antrag des Betroffenen einzuleitenden) Verwaltungsverfahren abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung von der Kurzparkzone gegeben sind. Sind die Voraussetzungen gegeben, so hat die Behörde durch Erteilung der beantragten Bewilligung die sonst für jedermann eintretende Verkehrsbeschränkung für den Antragsteller aufzuheben. Gemäß §2 Abs3 NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz kann die Behörde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit den Inhabern einer Ausnahmebewilligung nach §45 Abs4 oder 4a StVO 1960 Vereinbarungen über die Pauschalierung der zu entrichtenden Abgabe treffen.

Damit steht dem Antragsteller ein Mittel zur Verfügung, die Wirkungen der Verordnung von sich abzuwenden oder aber - wenn dieser Weg aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolglos bleiben sollte - in einer Beschwerde die Frage der Gesetzmäßigkeit der Kurzparkzonenabgabenverordnung Schwechat an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Soweit der Antragsteller die Zulässigkeit seiner Anträge darauf stützt, daß die Gäste seines Gastgewerbebetriebes zum überwiegenden Teil mit dem Auto anreisen und diese dann in der Umgebung seines Betriebes abstellen würden, ist darauf zu verweisen, daß sich die Verordnung als solche nicht an den Antragsteller als Gewerbetreibenden, sondern an alle Straßenverkehrsteilnehmer richtet, und daß die vorgebrachten Auswirkungen sich aus der Position des Antragstellers als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes als bloß faktische Reflexwirkungen einer an alle Verkehrsteilnehmer gerichteten Norm (vgl. VfSlg. 8060/1977, 8670/1979, 8757/1980, 10491/1985, 10302/1984, 11623/1988) erweisen.

Der Antrag war daher mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Straßenpolizei, Kurzparkzone, VfGH / Individualantrag, Parkometerabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V14.2001

Dokumentnummer

JFT_09989380_01V00014_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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