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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung (von Bestimmungen)des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 infolge Säumigkeit der Behördein einem grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren mangelsaktueller Betroffenheit der Antragstellerin angesichts der (für siepositiven) Erledigung des VerfahrensSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem vorliegenden, am 23. Mai 2007 beimrömisch eins. 1. Mit dem vorliegenden, am 23. Mai 2007 beim
Verfassungsgerichtshof eingelangten Antrag gemäß Art140 B-VG begehrt die Einschreiterin, die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (im Weiteren: TGVG 1996) zur Gänze, in eventu dessen §28 Abs7, in eventu dessen §6 als verfassungswidrig aufzuheben. Zusätzlich werden die Eventualanträge gestellt, die Bestimmungen des TGVG 1996 insoweit als verfassungswidrig aufzuheben, "als diese eine Verpflichtung zur Selbstbewirtschaftung als zwingende Genehmigungsvoraussetzung für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften vorsehen", bzw. die Bestimmungen des TGVG 1996 insoweit als verfassungswidrig aufzuheben, "als diese im Verfahren betreffend den Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken keine Möglichkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorsehen."
2.1. Zum Nachweis der Antragslegitimation führt die Einschreiterin aus, dass - über Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten gegen den Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde I. Instanz vom 19. Jänner 2004 - ein Verfahren bei der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (im Weiteren: LGVK) anhängig sei, in dessen Rahmen der Rechtserwerb an einer landwirtschaftlichen Liegenschaft durch die Antragstellerin behördlich zu behandeln ist. Dieses Verfahren stelle das fortgesetzte, nach Aufhebung des ursprünglichen Bescheides der LGVK durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2005, VfSlg. 17.629, nunmehr wieder anhängige Berufungsverfahren dar. Da das TGVG 1996 im Bereich des landwirtschaftlichen Grundverkehrs keinerlei Rechtsbehelf für den Fall einer derart langen Säumnis der Behörde II. Instanz vorsehe und die Grundverkehrsbehörden das Vorliegen der Selbstbewirtschaftung ungeachtet der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Inländerdiskriminierung nach wie vor als Genehmigungsvoraussetzung überprüften, sei die Antragstellerin unmittelbar und aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen. 2.1. Zum Nachweis der Antragslegitimation führt die Einschreiterin aus, dass - über Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten gegen den Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz vom 19. Jänner 2004 - ein Verfahren bei der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (im Weiteren: LGVK) anhängig sei, in dessen Rahmen der Rechtserwerb an einer landwirtschaftlichen Liegenschaft durch die Antragstellerin behördlich zu behandeln ist. Dieses Verfahren stelle das fortgesetzte, nach Aufhebung des ursprünglichen Bescheides der LGVK durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2005, VfSlg. 17.629, nunmehr wieder anhängige Berufungsverfahren dar. Da das TGVG 1996 im Bereich des landwirtschaftlichen Grundverkehrs keinerlei Rechtsbehelf für den Fall einer derart langen Säumnis der Behörde römisch II. Instanz vorsehe und die Grundverkehrsbehörden das Vorliegen der Selbstbewirtschaftung ungeachtet der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Inländerdiskriminierung nach wie vor als Genehmigungsvoraussetzung überprüften, sei die Antragstellerin unmittelbar und aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen.
2.2. In der Sache behauptet die Antragstellerin, dass das Fehlen eines Rechtsbehelfs gegen die Säumnis der LGVK den Garantien des Art6 EMRK widerspreche und auch unter anderen Aspekten verfassungswidrig sei. Überdies sei §6 TGVG 1996 wegen Inländerdiskriminierung mit Verfassungswidrigkeit belastet.
3. Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie von der Unzulässigkeit des vorliegenden Antrags ausgeht. Sie legte den Bescheid der LGVK vom 25. Juni 2007, Z LGv-1879/38-04, vor, mit welchem die Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten gegen den Bescheid der Bezirks-Grundverkehrskommission vom 19. Jänner 2004 als unbegründet abgewiesen wurde.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.römisch II. Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
2.1. Wie die Einschreiterin selbst ausführt, war zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung vor der LGVK ein Berufungsverfahren betreffend die erstinstanzliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihres Liegenschaftserwerbs anhängig. Dieses Berufungsverfahren wurde mit dem - von der Tiroler Landesregierung vorgelegten - Bescheid der LGVK vom 25. Juni 2007 (und damit nach Einlangen des vorliegenden Antrags beim Verfassungsgerichtshof) erledigt. Die LGVK ging in diesem Bescheid zusammengefasst davon aus, dass die Einschreiterin als Rechtserwerberin die Voraussetzungen des §6 TGVG 1996 erfülle und keine besonderen Gründe für die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hervorgekommen seien.
2.2. Die Antragstellerin stützt ihre rechtliche Betroffenheit für die gesamte Anfechtung allein auf die Säumigkeit der LGVK in dem bei ihr anhängigen Berufungsverfahren. Angesichts des am 25. Juni 2007 ergangenen Bescheides, mit welchem das Berufungsverfahren - durch Abweisung der Berufung - im Sinne einer Bestätigung des (für die Antragstellerin positiven) erstinstanzlichen Bescheides erledigt wurde, ist es jedoch ausgeschlossen, dass die Antragstellerin aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen sein kann.
Der Antrag war schon aus diesem Grund zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.
III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung,SäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G51.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010