Norm
ABGB §1237Kopf
SZ 42/85
Spruch
Der Ehemann, der als Verwalter der Landwirtschaft seiner Gattin, wenn auch im eigenen Namen, aus dem Erlös von Früchten der Liegenschaft für das landwirtschaftliche Unternehmen Maschinen angeschafft hat, ist nicht Eigentümer dieser Maschinen geworden.
Entscheidung vom 3. Juni 1969, 8 Ob 81/69.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Oberlandesgericht Graz.
Text
Die Streitteile haben am 1. Dezember 1956 geheiratet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. November 1963 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
Der Kläger ist Eigentümer einer 7 Joch großen Landwirtschaft in F., die Beklagte Eigentümerin einer über 30 Joch großen Landwirtschaft in G. Durch die Eheschließung hat sich an diesen Eigentumsverhältnissen nichts geändert.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger Verurteilung der Beklagten zur
1. Herausgabe verschiedener Gegenstände, die er von seinem Besitz auf den der Beklagten gebracht habe,
2. Herausgabe verschiedener Fahrnisse, die er während der Ehe aus eigenen Mitteln angeschafft habe,
3. Bezahlung eines Betrages von 23.500 S s. A., und zwar 18.500 S als Gegenwert für eine Kuh, eine trächtige Kalbin, ein Kalb und drei Schweine, die er auf die Liegenschaft der Beklagten mitgebracht habe und die nicht mehr vorhanden seien; ferner 5000 S, die er der Beklagten zur Bezahlung einer Mähmaschine und eines Heuaufzuges gegeben habe.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen und ist hiebei von folgenden wesentlichen Feststellungen ausgegangen: Der Kläger sei am 7. November 1956, also noch vor Abschluß der Ehe mit der Beklagten zu dieser nach G. gezogen und habe mit Ausnahme einer Futterschneidemaschine die auf seiner Liegenschaft in F. vorhandenen Fahrnisse sowie das zu 3. angeführte Vieh, jedoch kein Bargeld, mitgebracht. Sämtliche Fahrnisse, mit Ausnahme eines Radiogerätes Marke Kapsch, eines Fensterstockes für ein Stallfenster und des Viehs, habe der Kläger anläßlich seiner Rückübersiedlung nach F. im Jahre 1963 wieder mitgenommen. In den ersten zwei Jahren der Ehe hätten die Streitteile eine Reihe von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten gekauft, die zur Gänze mit Geld, das aus dem Verkauf von Holz, Vieh und anderen landwirtschaftlichen Erträgnissen der Wirtschaft der Beklagten gestammt habe, bezahlt worden seien. Auf der Liegenschaft der Beklagten seien für die Bezahlung von diesen Ausgaben jährlich 60 bis 100 fm Holz geschlägert und verkauft worden. Zur Zeit des Eheabschlusses im Jahre 1956 sei die Liegenschaft der Beklagten praktisch lastenfrei, die Liegenschaft des Klägers aber nicht unwesentlich belastet gewesen. Im Jahre 1956 sei auf der Liegenschaft der Beklagten folgendes Vieh vorhanden gewesen: ein Kalb unter drei Monaten, eine Kalbin zwischen drei Monaten und einem Jahr, zwei Ochsen (ein bis zwei Jahre alt), zwei Kalbinnen mit zwei Jahren und älter, vier Kühe, insgesamt daher zehn Stück Vieh, ferner siebzehn Schweine. In dieser Zahl sei zwar das vom Kläger mitgebrachte Vieh enthalten gewesen, der Kläger habe jedoch vor dieser Viehzählung vom Viehbestand der Beklagten drei Stück verkauft, der Erlös sei zum Teil für die Hochzeit der Parteien, zum Teil für die Anzahlung eines Traktors verwendet worden. Am 3. Dezember 1963 habe der Viehstand der Beklagten betragen: ein Kalb (drei Monate), ein Kalb (drei Monate bis ein Jahr), zwei Kalbinnen (zwischen ein und zwei Jahren), vier Kühe, insgesamt daher acht Stück, sowie sechs Schweine. Der Kläger habe den Beweis, daß die von ihm im Jahre 1956 von F. nach G. gebrachten Fahrnisse in G. verblieben seien, daß die in G. vom Kläger angeschafften landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen mit seinen Mitteln angeschafft worden seien und daß das Vieh, das der Kläger nach G. gebracht habe, auf der Liegenschaft der Beklagten verkauft und der Verkaufserlös von der Beklagten verwendet worden sei, nicht erbracht. Das vom Kläger mitgebrachte Radiogerät Marke Kapsch sei in Graz bei der Firma K. instandgesetzt worden und die Beklagte habe die Kosten dieser Reparatur von 900 S bezahlt. Das Geld, das der Kläger aus Holzverkauf von seinem Wald in N. erzielt habe, und das Geld, das er für Drainagearbeiten erhalten habe, sei von ihm zur Bezahlung von Schulden, die mit der Liegenschaft der Beklagten nichts zu tun gehabt hätten, verwendet worden. Ebenso habe der Kläger einen bei der Landeshypothekenanstalt aufgenommenen Kredit und den Erlös aus dem Verkauf des von F. mitgebrachten Viehs zur Bezahlung eigener Verbindlichkeiten verwendet. Der Traktor sei im September 1956 vom Kläger auf seinen Namen bestellt und im Dezember 1956 geliefert worden. Die Anzahlung von 8290 S, die der Kläger am 11. Dezember 1956 geleistet habe, sei durch ein von der Beklagten am 9. Dezember 1956 aufgenommenes Darlehen von 6000 S, sowie durch einen Teil des Verkaufserlöses einer Kuh und eines Kalbes aufgebracht worden. Der Kläger habe während der Ehe mit der Beklagten mit deren Eigentum wie mit seinem eigenen gewirtschaftet. Er habe auch vielfach die Bestellungen der landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen vorgenommen, die Zahlungen an die Lieferanten durchgeführt und auch Vieh verkauft und gekauft, weshalb die Rechnungen und Bestätigungen zum größten Teil auf den Namen des Klägers gelautet hätten. Diese Umstände bewiesen jedoch nicht, daß der Kläger die landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen mit seinem eigenen Geld bezahlt habe. Es sei vielmehr erwiesen, daß das Geld hiefür von der Beklagten gekommen sei. Dies gelte auch für den Betrag von 5000 S, die der Kläger beim Ankauf der Mähmaschine und des Heuaufzuges bezahlt habe. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus: Der Fensterstock stehe dem Kläger zur Verfügung, seine Klage sei daher nicht begrundet. Die Herausgabe des Radiogerätes werde von der Beklagten mit Recht verweigert, solange der Kläger die Reparaturkosten von 900 S nicht bezahlt habe. Die übrigen aus F. nach G. mitgebrachten Fahrnisse habe der Kläger wieder zurückgenommen. Den Erlös des mitgebrachten Viehs habe er für sich verwendet. Die landwirtschaftlichen Geräte und Maschinen seien vom Geld der Beklagten gekauft worden. Daher könne der Kläger auch alle diese Gegenstände nicht herausverlangen.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil nur insoweit, als es die Beklagte zur Herausgabe des Fensterstockes an den Kläger verurteilte. Im übrigen bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil unter Übernahme der tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus: Nach den Feststellungen habe der Kläger die Fahrnisse, die er während der Ehe angeschafft habe und deren Herausgabe er begehre, ausschließlich mit dem Erlös aus dem Verkauf von Erträgnissen der Liegenschaft der Beklagten bezahlt. Aus diesem Grund habe der Kläger keinerlei Anspruch auf Herausgabe dieser während der Ehe mit der Beklagten für deren Landwirtschaft angeschafften Fahrnisse. Überdies handle es sich dabei durchwegs um Geräte, die dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beklagten gedient hätten, also gemäß § 294 ABGB. Zubehör der Liegenschaft und damit Eigentum der Beklagten geworden seien. Auch auf die Bestimmungen der §§ 1237 ff. ABGB. könne der Kläger seinen Anspruch nicht stützen. Ebenso sei der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Radiogerätes nicht gerechtfertigt, da er sich weigere, der Beklagten die bezahlten Instandsetzungskosten zu ersetzen. Hingegen könne er den Fensterstock herausverlangen, der nach der Erklärung der Beklagten dem Kläger zur Verfügung stehe.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Was zunächst den Geldbetrag von 18.500 S anlangt, den der Kläger als Erlös des von ihm mitgebrachten Viehs verlangt, so geht die Revision nicht von den Feststellungen der Untergerichte aus. Diese lauten nämlich dahin, daß der Kläger den Erlös aus dem Verkauf seines Viehs für sich und zwar zur Bezahlung seiner Schulden verwendet habe. Der Kläger kann daher aus diesem Titel keinen Anspruch gegen die Beklagte geltend machen.
Im übrigen verweist der Kläger auf die Bestimmungen der §§ 1237 ff. ABGB. und meint, er sei Eigentümer der Nutzungen der von ihm verwalteten landwirtschaftlichen Liegenschaft der Beklagten und daher auch Eigentümer der aus diesen Nutzungen angeschafften Gegenstände geworden.
Der Kläger übersieht, daß - wenn er als Verwalter des landwirtschaftlichen Betriebes der Beklagten die Roherträgnisse des Betriebes nicht dem Unternehmen in unwirtschaftlicher Weise entzogen, sondern diese Roherträgnisse als guter Wirtschafter zum Weiterbetrieb und zur notwendigen zeitgemäßen Ausgestaltung und Modernisierung des Unternehmens verwendet hat - nicht die Rede davon sein kann, es seien abgesonderte Früchte in sein Eigentum übergegangen und er sei Eigentümer an aus dem Erlös solcher Früchte für das Unternehmen angeschaffter Maschinen und anderer Unternehmungsbestandteile geworden. Wenn er als Betriebsführer solche Gegenstände auch im eigenen Namen gekauft haben mag, ist er im Innenverhältnis der Streitteile dabei nur als mittelbarer Stellvertreter anzusehen, der das Eigentum für seine Gattin, die Beklagte, als die Eigentümerin des Unternehmens erworben hat. Sollte das Unternehmen der Beklagten während der Verwaltung durch den Kläger auch an Wert gewonnen haben, kann dieser doch auf diesen Zuwachs keinen Anspruch erheben (Klang, Komm.[2] V 839, zu § 1239 ABGB., nach Anm. 6). Eine gegenteilige Rechtsansicht würde zu dem Ergebnis führen, daß z. B. der Ehemann, der einen Warenhandel seiner Gattin verwaltet, schon nach dem ersten Abverkauf des Warenlagers praktisch Eigentümer der Handlung wäre. Daß der Kläger bei seinen Anschaffungen für die Wirtschaft der Beklagten über den Rahmen einer ordentlichen Verwaltung hinausgegangen ist, wurde nicht behauptet. Darüber, was der Kläger an reinen Nutzungen aus der Wirtschaft der Beklagten bezogen und für seinen und seiner Gattin Unterhalt verwendet hat, ist er allerdings gemäß § 1239 Satz 2 ABGB. keine Rechnung schuldig.
Was das Radiogerät anlangt, so ist zwar das Eigentum des Klägers daran unbestritten. Festgestellt wurde von den Untergerichten, daß die Beklagte Aufwendungen auf dieses Gerät gemacht hat, indem sie Kosten einer Instandsetzung von 900 S bezahlt hat. Das Zurückbehaltungsrecht kann in einem Rechtsstreit wegen Herausgabe einer Sache allerdings nur berücksichtigt werden, wenn es ausdrücklich geltend gemacht wird (SZ. XXXI 6). Es ist aber nicht notwendig, daß diese Einrede als solche bezeichnet wird. Wenn daher die Beklagte, wie es geschehen ist, in der Klagebeantwortung ihre Bereitwilligkeit erklärt hat, das Radiogerät gegen Bezahlung der 900 S dem Kläger auszufolgen, kann dies als Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes durch die Beklagte gewertet werden (5 Ob 76/65). Das Zurückbehaltungsrecht führt zwar grundsätzlich nicht zur Abweisung der Klage auf Herausgabe, sondern zur Verurteilung Zug um Zug (Klang, Kommentar[2] II 546, zu § 471 ABGB., vor Anm. 58). Aus der Bestreitung des Klägers, daß die Beklagte überhaupt eine Instandsetzung bezahlt habe, ergibt sich aber, daß der Kläger nicht bereit ist, der Beklagten Aufwendungen zu ersetzen. Daher erfolgte auch die Abweisung des Klagebegehrens auf Herausgabe des Radiogerätes ohne Rechtsirrtum.
Anmerkung
Z42085Schlagworte
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ECLI:AT:OGH0002:1969:0080OB00081.69.0603.000Dokumentnummer
JJT_19690603_OGH0002_0080OB00081_6900000_000