Norm
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz §11 (1)Kopf
SZ 42/124
Spruch
Hinsichtlich von Ansprüchen nach §§ 1327 ABGB., 12 (2) EKHG. besteht auch für und gegen die Hinterbliebenen des getöteten Halters der Ausgleichsanspruch nach § 11 (1) Satz 2 EKHG.
Entscheidung vom 12. September 1969, 2 Ob 192/69.
I. Instanz: Landesgericht Feldkirch; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.
Text
Beim Zusammenstoß des von Siegfried K. gelenkten PKW. mit dem vom Beklagten gelenkten PKW. wurde Siegfried K. getötet. Die Klägerin erbringt an dessen Witwe und Kinder Sozialversicherungsleistungen und begehrte gemäß § 332 ASVG. vom Beklagten den Ersatz ihrer Leistungen bis 31. März 1967 im Betrage von 83.585.58 S sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Pflichtleistungen der Klägerin im Rahmen des Deckungsfonds.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Der Erstrichter gab dem Leistungs- und Feststellungsbegehren zu drei Viertel Folge.
Infolge Berufung des Beklagten wurde das Ersturteil dahin abgeändert, daß der Beklagte der Klägerin nur die Hälfte ihrer bisherigen und künftigen Aufwendungen zu ersetzen habe.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision Folge und stellte in Abänderung des Berufungsurteils das Ersturteil wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Meinung des Berufungsgerichtes, § 11 EKHG. sei unanwendbar, ist unrichtig, da gegenseitige Ansprüche der beteiligten Kraftfahrzeughalter, sei es auf Grund des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaltpflichtgesetzes oder auf Grund des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, stets nach § 11 (1) Satz 2 EKHG. zu beurteilen sind. Nun haben aber die Hinterbliebenen nach § 12 (2) EKHG. oder § 1327 ABGB. nach ständiger Rechtsprechung bei Mitverschulden des Getöteten nur einen Teilanspruch (SZ. XXXVI 133 und v. a.). Insofern besteht also auch für und gegen die Hinterbliebenen des getöteten Halters der Ausgleichsanspruch nach § 11 EKHG., ebenso wie zwischen den Kraftfahrzeughaltern selbst (vgl. 2 Ob 282/66).
Die Feststellungen des Berufungsgerichtes laufen darauf hinaus, daß überhaupt nicht geklärt werden kann, weshalb der Beklagte auf die linke Fahrbahnhälfte geriet. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß den Beklagten ein Verschulden trifft, denn es wäre seine Sache gewesen, nachzuweisen, daß dieser grobe Verstoß gegen die grundlegende Verkehrsvorschrift ausnahmsweise unverschuldet erfolgt sei (§ 1311 ABGB.). Das den Unfall auslösende Verlassen der eigenen Fahrbahnhälfte ist aber gegenüber dem Fahren des Siegfried K. bloß 1 m von der Fahrbahnmitte ein so schwerwiegender Fehler, daß sich schon damit die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung 1:3 zum Nachteil des Beklagten rechtfertigen läßt, sodaß weitere Erwägungen über die Betriebsgefahr entbehrlich sind.
Anmerkung
Z42124Schlagworte
Ausgleichsanspruch nach § 11 (1) EKHG., Hinterbliebene des getöteten, Halters, Haftpflicht, Ausgleichsanspruch bei Hinterbliebenen des getöteten, Halters, Halter, Ausgleichsanspruch bei Hinterbliebenen des getöteten -, Hinterbliebene, Ausgleichsanspruch bei - des getöteten Halters, Tod, Ausgleichsanspruch bei Hinterbliebenen nach - des Halters, Witwe, Ausgleichsanspruch bei - des getöteten HaltersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:0020OB00192.69.0912.000Dokumentnummer
JJT_19690912_OGH0002_0020OB00192_6900000_000