TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/5 2005/18/0074

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Veröffentlicht am 05.04.2005
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des E, geboren 1975, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 7. Februar 2005, Zl. St 354/04, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 7. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer, laut dem Beschwerdevorbringen ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, gemäß §§ 31, 33 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (die Erstbehörde) habe (in ihrem Bescheid vom 27. Oktober 2004) folgenden Sachverhalt festgestellt:

"Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Ihr (gemeint: des Beschwerdeführers) Asylverfahren seit 19.02.2002 rechtskräftig negativ abgeschlossen ist und Sie sich seitdem unrechtmäßig in Österreich aufhalten. Sie haben am 08.09.2004 einen Antrag auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung eingebracht, welcher aber mit ha. Bescheid vom 27.10.2004 mangels Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe abgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 09.08.2004 wurde Ihnen dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht, aus Ihrer Stellungnahme vom 08.09.2004 geht kein neuer die Entscheidung beeinflussender Sachverhalt hervor.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 37 Abs. 1 FrG ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Zu Ihren persönlichen Verhältnissen ist anzuführen, dass Sie in Österreich zwar berücksichtigungswürdige Bindungen geltend machen können, Sie verfügen jedoch über kein Aufenthaltsrecht.

Der geschilderte Sachverhalt stellt eine so schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, dass Ihre Ausweisung und sofortige Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) dringend geboten ist."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer (u.a.) im Wesentlichen vorgebracht, dass er am 19. Februar 2002 nicht in Österreich gewesen wäre, was sich aus dem Asylverfahren ergäbe. Erst mit Beschluss vom 17. Oktober 2003 hätte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der (offensichtlich gemeint: gegen den negativen Asylbescheid erhobenen) Beschwerde abgelehnt, nachdem mit Beschluss vom 12. Juni 2003 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. Hierauf wäre die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis geprüft worden, bei der man offenbar zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass keine besonderen humanitären Gründe vorlägen, weshalb am 27. Oktober 2004 der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen abgewiesen worden wäre. Die familiären und privaten Verhältnisse wären nur am Rande erwähnt worden. So hätte keine Berücksichtigung gefunden, dass der Beschwerdeführer kein Straftäter wäre, sondern einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachginge, eine Arbeitserlaubnis des AMS Linz mit einer Gültigkeit bis 14. April 2006 besäße, für den am 26. Juni 2003 geborenen Sohn sorgepflichtig wäre und mit der Mutter des Kindes S. in einer gemeinsamen Wohnung lebte und sich auch um deren Tochter aus erster Beziehung, Q., kümmerte. Seine Lebensgefährtin S. wäre dauernd aufenthaltsberechtigt. Deren erster Mann wäre verstorben. Sie bezöge eine Witwen- und Waisenpension, und es würde ihr nunmehr ein zweites Mal der Partner geraubt. Jedenfalls zählte die familiäre Bindung zu Sohn, Lebensgefährtin und Stieftochter bedeutend mehr als die grundsätzlich notwendige Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen. Darüber hinaus würde ein geordnetes Fremdenwesen nicht gefährdet, weil über die Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen noch nicht abschließend und rechtskräftig entschieden worden wäre.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen, darunter des § 33 Abs. 1 FrG, weiter aus, dass sich der Beschwerdeführer - abgesehen von jener Zeit, in der der (offensichtlich gemeint: gegen den negativen Asylbescheid erhobenen) Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei - seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens insofern rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, als ihm seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreisetitel noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei.

Angesichts der Tatsache, dass er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht straffällig geworden sei, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, eine Arbeitserlaubnis des AMS Linz mit einer Gültigkeit bis 14. April 2006 besitze, für den am 26. Juni 2003 geborenen Sohn sorgepflichtig sei, mit der Mutter S. in einer gemeinsamen Wohnung lebe und sich auch um deren Tochter aus ihrer ersten Beziehung, Q., kümmere, sei ihm ein gewisses Maß an Integration zuzugestehen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei insofern zu relativieren, als er zwar über eine Arbeitserlaubnis, nicht jedoch über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfüge.

Der Beschwerdeführer halte sich seit dem 19. Februar 2002, abgesehen von jener Zeit, in der seiner Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 2003 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei - also seit mehreren Monaten - illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, und es werde die öffentliche Ordnung schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begäben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Den Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt vom 1. Oktober 2002 zufolge sei er illegal, unter Umgehung der Grenzkontrolle unter Zuhilfenahme eines Schleppers, in das Bundesgebiet eingereist. Das Vergehen der Schlepperei gehöre zu den schwerwiegendsten Verwaltungsübertretungen (bzw. gerichtlich strafbaren Handlungen), und es würde demnach geradezu einer Förderung des Schlepperunwesens gleichkommen, würde man ihm den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gestatten.

Die Verhinderung des Aufenthalts illegal in das Bundesgebiet gelangter und sich nicht rechtmäßig aufhaltender Fremder sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK), insbesondere eines geordneten Fremdenwesens, dringend geboten.

Vor diesem Hintergrund habe auch von der Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden müssen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der von der Beschwerde unwidersprochenen Ausführungen der belangten Behörde, dass das den Beschwerdeführer betreffende Asylverfahren (seit 19. Februar 2002 rechtskräftig) negativ abgeschlossen sei und ihm weder ein Einreisetitel noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte - damit ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt - keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde bekämpft indes den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 FrG und bringt vor, dass im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid dargestellten Bindungen und persönlichen Interessen des Beschwerdeführers durch die Ausweisung massiv in sein Privat- und Familienleben eingegriffen werde und diese Maßnahme nicht hätte erlassen werden dürfen.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Im Rahmen ihrer Beurteilung im Licht des § 37 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde die Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin, dem gemeinsamen Sohn und der Tochter seiner Ehegattin und seine regelmäßige Erwerbstätigkeit auf Grund der ihm erteilten Arbeitserlaubnis berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0012, mwN) kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen - jedenfalls seit der (laut dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers) mit hg. Beschluss vom 17. Oktober 2003 erfolgten Ablehnung der Behandlung der gegen den negativen Asylbescheid erhobenen Beschwerde, somit bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Dauer von rund einem Jahr und vier Monaten - unrechtmäßigen Aufenthalt erheblich beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass der davor gelegene inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers, der nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen der belangten Behörde unter Umgehung der Grenzkontrolle unter Zuhilfenahme eines Schleppers in das Bundesgebiet eingereist ist, auf einen Asylantrag zurückzuführen ist, der sich letztlich als nicht berechtigt erwiesen hat. Im Hinblick darauf werden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich erheblich relativiert (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals das vorzitierte Erkenntnis).

Bei Abwägung der vorgenannten gegenläufigen Interessen begegnet daher die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, keinem Einwand.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180074.X00

Im RIS seit

04.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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