TE OGH 1969/10/14 8Ob209/69

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Veröffentlicht am 14.10.1969
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Norm

Ratengesetz §15 (1) Z6

Kopf

SZ 42/153

Spruch

Gemäß § 15 (1) Z. 6 RatG. kann der Verkäufer nicht gleichzeitig die Bezahlung des restlichen Kaufpreises und die Rückstellung des Kaufgegenstandes verlangen.

Entscheidung vom 14. Oktober 1969, 8 Ob 209/69.

I. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Die Beklagte hat vom Kläger am 17. September 1968 einen Wohnzimmerschrank um 7000 S gekauft. Der Kaufpreis sollte nach Leistung einer Anzahlung von 400 S in drei gleichen Monatsraten ab 15. Oktober 1968 bezahlt werden. Eigentumsvorbehalt wurde vereinbart.

Der Kläger begehrte nun mit der vorliegenden Klage Bezahlung von 6600 S, später eingeschränkt auf 3000 S, s. A. und die Herausgabe des Schrankes, letztere mit der Beifügung, daß sich die Beklagte durch Bezahlung von 6600 S s. A. von der Herausgabeverpflichtung befreien könne.

Das Erstgericht gab dem eingeschränkten Klagebegehren im vollen Umfang statt.

Das Berufungsgericht bestätigte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3000 S samt Anhang, wies jedoch das Mehrbegehren auf Herausgabe des Wohnzimmerschrankes ab. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß der Kläger neben der Kaufpreisforderung die Herausgabe des Schrankes nicht begehren könne. Wenn auch die Einklagung des Kaufpreises noch nicht den Verzicht auf das vorbehaltene Eigentum bedeute, könne doch die Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises und die Rückforderung der Sache auf Grund des Eigentumsvorbehaltes nur alternativ geltend gemacht werden. Den Rücktritt vom Vertrag habe der Kläger nicht ausgesprochen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit dem Revisionsgrunde der Aktenwidrigkeit macht der Kläger geltend, daß die Begründung des Berufungsgerichtes mit dem Akteninhalt, insbesondere der Beilage 6 in Widerspruch stehe. Aus dieser Urkunde hätte das Berufungsgericht die Vereinbarung feststellen müssen, daß dem Kläger das Recht eingeräumt worden sei, bei Verzug die sofortige Bezahlung der Restschuld zu verlangen und den verkauften Gegenstand unter Geltendmachung seines Anspruches für Aufwendungen, Benützung und Wertminderung zurückzunehmen. Der Kläger macht also in Wahrheit einen Feststellungsmangel geltend. Dieser liegt aber nicht vor. Gemäß § 15 (1) Z. 6 RatenG., BGBl. Nr. 279/1961, darf keine andere Rechtsfolge als die des Rücktrittes vom Vertrag (§ 5 RatenG.) oder des Terminverlustes (§ 6 RatenG.) - der Fall des § 2 (2) RatenG. kommt hier nicht in Betracht - vereinbart werden. Andere Vereinbarungen sind nach dieser Gesetzesstelle rechtsunwirksam. Auf das Recht, das dem Kläger in Z. 3 auf der Rückseite des Ratenbriefes Beilage 6 eingeräumt worden ist, kann sich der Kläger daher nicht berufen, weil es, als den zwingenden Vorschriften des Ratengesetzes widersprechend, nicht gültig vereinbart werden konnte. Demnach waren auch Feststellungen darüber nicht erforderlich.

Anmerkung

Z42153

Schlagworte

Ratengeschäft, Zahlung des Restkaufpreises und Rückstellung des, Kaufgegenstandes kann nur alternativ verlangt werden, Restkaufpreis beim Ratengeschäft, Forderung auf Zahlung des - neben, Forderung auf Rückstellung des Kaufgegenstandes nicht zulässig, Rückstellung des Kaufgegenstandes beim Ratenkauf, Forderung auf - neben, Forderung auf Bezahlung des Restkaufpreises nicht zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:0080OB00209.69.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19691014_OGH0002_0080OB00209_6900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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