TE OGH 1969/11/25 8Ob226/69

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Veröffentlicht am 25.11.1969
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Norm

Außerstreitgesetz §9

Kopf

SZ 42/176

Spruch

Kein Beschwerderecht der Ehegattin gegen die vormundschaftsbehördliche Genehmigung des Ansuchens des getrennt lebenden Ehegatten als Vormundes seines außerehelichen Kindes, diesem seinen Familiennamen zu geben.

Entscheidung vom 25. November 1969, 8 Ob 226/69.

I. Instanz: Bezirksgericht Steyr; II. Instanz: Kreisgericht Steyr.

Text

Max E., der außereheliche Vater der minderjährigen Eva Maria W. und gleichzeitig auch deren Vormund, beabsichtigt in letzterer Eigenschaft, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Gesuch um Änderung des Familiennamens der Minderjährigen von W. in E. einzubringen. Er stellte den Antrag auf vormundschaftsbehördliche Genehmigung dieses Ansuchens. Das Jugendamt, das aus diesem Anlaß zum Kollisionskurator für die Minderjährige bestellt wurde, stimmte diesem Vorhaben des Vormundes der Minderjährigen zu.

Das Erstgericht erteilte dem Ansuchen des Vormundes der Minderjährigen die vormundschaftsbehördliche Genehmigung. Es war der Ansicht, es liege im Interesse der Minderjährigen, die seit ihrer Geburt im Haushalt ihrer außerehelichen Eltern lebe und nunmehr bald das schulpflichtige Alter erreiche, wenn ihre familiäre Bindung mit beiden Elternteilen auch nach außen zum Ausdruck komme.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Josefine E. zurück. Die Ehegattin des Max E., Josefine E., machte geltend, die angestrebte Maßnahme würde es dem Max E. ermöglichen, seine verbotenen außerehelichen Beziehungen zur Mutter der Minderjährigen zu vertiefen. Diese Beziehungen würden dadurch den Anschein des Erlaubten erhalten. Der Ehegattin und dem ehelichen Kind des Max E. könne es nicht zugemutet werden, den gleichen Namen wie dessen außereheliches Kind zu tragen.

Das Rekursgericht war aber der Ansicht, der Ehegattin des Max E. komme in diesem Verfahren, in dem es lediglich darum gehe, ob die angestrebte Namensänderung für die Minderjährige von Vorteil sei, kein Rekursrecht nach § 9 AußStrG. zu.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Josefine E. nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurs der Josefine E. gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes ist nicht gerechtfertigt. Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß Josefine E. als Ehegattin des Max E. aus der Bestimmung des § 9 AußStrG. kein Rekursrecht für sich ableiten kann. Lehre und Rechtsprechung stimmen darin überein, daß nicht jedermann, der mit der Entscheidung nicht zufrieden ist, sich also aus irgend einem Grund durch diese beschwert erachtet, auch schon befugt ist, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zu erheben. Nur derjenige, in dessen Rechtssphäre (nicht bloß Interessenssphäre) eingegriffen wird, ist durch die richterliche Entscheidung so beschwert, daß ihm das Gesetz das Recht zubilligt, im eigenen Namen ein Rechtsmittel zu erheben (vgl. RiZ. 1967 Seite 73 f.). Von einem derartigen Eingriff in die Rechtssphäre der Ehegattin des außerehelichen Vaters kann im vorliegenden Verfahren, in dem es nur darum geht, ob dem Ansuchen um Änderung des Familiennamens der Minderjährigen die vormundschaftsbehördliche Genehmigung erteilt werden kann, nicht gesprochen werden (vgl. SZ. XXV 24).

Anmerkung

Z42176

Schlagworte

Ehegattin des außerehelichen Vaters, kein Rekursrecht der - gegen, Verleihung seines Familiennamens an das außereheliche Kind, Familiennamen des außerehelichen Vaters, Verleihung des - an das, außereheliche Kind, kein Rekursrecht der Ehegattin des außerehelichen, Vaters, Kind, außereheliches, Verleihung des Familiennamens des außerehelichen, Vaters, kein Rekursrecht der Ehegattin des außerehelichen Vaters, Rekursrecht nach § 9 AußStrG., kein - der Ehegattin des außerehelichen, Vaters gegen Verleihung seines Familiennamens an das außereheliche Kind, Vater, außerehelicher, kein Rekursrecht der Ehegattin des - - gegen, Verleihung seines Familiennamens an das außereheliche Kind

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:0080OB00226.69.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19691125_OGH0002_0080OB00226_6900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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