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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §32 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des C, (geboren 1987), vertreten Edward W. Daigneault, Solicitor in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4 (Einvernehmensanwalt Mag. Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2/11), gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Jänner 2005, Zl. SD 1451/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/18/0084, zu Grunde lag. Auf dieses Erkenntnis (einschließlich des dort verwiesenen Erkenntnisses vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0014) wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Aus den dort genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 5. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180083.X00Im RIS seit
05.07.2005