Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachout als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Greissinger, Dr. Sobalik, Dr. Gräf und Dr. Winkelmann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch den Obmann Ing. Rüdiger W*****, dieser vertreten durch Dr. Albin Ortner, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei F*****, vertreten durch August A*****, dieser vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen 3.100 S samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 17. September 1969, GZ 2 R 107/69-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 20. Juni 1969, GZ C 258/69-8, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die vorliegende, auf Zahlung von 3.100 S samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 1967 gerichtete Klage ist auf die Behauptung gestützt, dass die Beklagte seit dem Jahre 1967 Vereinsmitglied der Klägerin sei und dieser die einmalige Eintragungsgebühr von 100 S sowie die jährlichen Mitgliedsbeiträge von 1.000 S für die Jahre 1967, 1968 und 1969 schulde.
Die Beklagte gab zu, der Klägerin im November 1967 als Mitglied beigetreten zu sein, sie wendete jedoch ein, dass erst bei der Hauptversammlung der Klägerin vom 18. 6. 1968 die Mitgliedsbeiträge festgesetzt worden seien. Der Klägerin gehöre neben der Beklagten noch der A*****, der Club F***** und 10 bis 15 Einzelmitglieder an. Zweck des klägerischen Vereins sei der weitere Ausbau des Flugplatzes in Seeboden. Dieser Vereinszweck sei nunmehr in Frage gestellt, da zwischen den Vereinsmitgliedern Differenzen entstanden seien, die Gemeinde Seeboden gegen die Klägerin eine Räumungsklage eingebracht habe und der Flugplatz in Seeboden nicht mehr beflogen werde. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages sei der Beklagten nicht mehr zumutbar, da die Klägerin statutenwidrig keine Hauptversammlung einberufe und die Verwendung der Mitgliedsbeiträge zur Erreichung des Vereinszweckes nicht mehr möglich sei. In den Vereinsstatuten der Klägerin sei zur Regelung von Streitigkeiten unter den Mitgliedern oder in Vereinsangelegenheiten ein Schiedsgericht vorgesehen. Diesfalls handle es sich um eine grundlegende Streitigkeit innerhalb des klagenden Vereins. Deshalb werde die Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes eingewendet.
Das Erstgericht schränkte bei der Tagsatzung zur Streitverhandlung vom 6. 5. 1969 beschlussmäßig das Verfahren auf die Überprüfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Bei der fortgesetzten Streitverhandlung vom 19. 6. 1969 gab die Klägerin zu, dass ihre erste Hauptversammlung am 18. 6. 1968 durchgeführt worden sei. Der Mitgliedsbeitrag sei jedoch bereits bei Gründung des Vereins im Jahre 1967 vereinbart worden. Die Beklagte habe auch in ihrer Beitrittserklärung die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Beitrittsgebühr zur Kenntnis genommen.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens, ohne vor Schluss der Verhandlung seinen Einschränkungsbeschluss förmlich aufzuheben und ohne über die erhobene Einrede ausdrücklich durch Beschluss zu entscheiden. Dieses Urteil gründet sich auf die Feststellung, dass nach den Statuten der Klägerin Beilage ./2 jedes Vereinsmitglied - ausgenommen Ehrenmitglieder - eine einmalige Beitrittsgebühr und die laufenden Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Hauptversammlung bestimmt worden sei zu zahlen habe. Der Mitgliedsbeitrag sei am Beginn jedes Kalenderjahres fällig. Ferner ergebe sich aus der Beitrittserklärung Beilage ./A, dass die Beklagte mit 21. 10. 1967 der Klägerin als Mitglied beigetreten sei und die Vereinssatzungen laut Beilage ./A vollinhaltlich anerkannt hat. Die Beklagte habe den Beschluss der Hauptversammlung, mit dem der Mitgliedsbeitrag statutenmäßig festgesetzt worden sei, nicht angefochten und bekämpfe ihn auch jetzt nicht. Ebenso erhebe die Beklagte keinen Einwand gegen die Höhe der Beitrittsgebühr. Es sei ohne Bedeutung, meinte das Erstgericht, dass im Zeitpunkt des Beitrittes der Beklagten zum klägerischen Verein der Mitgliedsbeitrag ziffernmäßig noch nicht beschlossen worden sei. Die Klägerin könne daher die ausstehenden Beiträge auch nachfordern. Bezüglich der angeblich zweckwidrigen Verwendung der Mitgliedsbeiträge durch die Klägerin habe die Beklagte keine konkreten Behauptungen aufgestellt. Keinesfalls würden die Vereinsmitglieder durch Unzukömmlichkeiten innerhalb des Vereins von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit. Es stünde ihnen lediglich frei, jederzeit aus dem Verein auszutreten. Im Übrigen gehörten Streitigkeiten wegen der Zahlungen der Mitglieder an den Verein trotz der Bestimmung des § 16 der Vereinsstatuten, wonach die Streitigkeiten unter Mitgliedern oder in Vereinsangelegenheiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollten, nicht vor das Vereinsgericht, sondern auf den ordentlichen Rechtsweg. Die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit sei daher unbegründet.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil als Teilurteil insoweit, als der Klägerin ein Betrag von 1.100 S zugesprochen worden war, im Übrigen (einschließlich des gesamten Zinsenzuspruches) wurde die Entscheidung des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Sache im Umfange der Aufhebung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nach Auffassung der zweiten Instanz habe das Erstgericht seine Zuständigkeit mit Recht bejaht, weil die Schiedsgerichtsklausel des § 16 der Vereinsstatuten lediglich eine Durchführung des § 4 Abs 2 lit g des Vereinsgesetzes 1951 darstelle, zu den dort genannten Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis jedoch nur solche Streitigkeiten gehören, die das Vereinsleben selbst betreffen. Dazu könnten vermögensrechtliche Sreitigkeiten, insbesondere solche wegen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge, nicht gezählt werden. In der Sache selbst stelle es wohl einen Verfahrensmangel dar, dass das Erstgericht seinen Einschränkungsbeschluss nicht förmlich aufgehoben habe, dieser Verfahrensmangel sei jedoch nicht wesentlich, da das Erstgericht nach der Einschränkung des Verfahrens auf die erhobene Einrede der Beklagten mit beiden Parteien in der Hauptsache weiter verhandelt und damit zu erkennen gegeben habe, dass es seinen Einschränkungsbeschluss aufheben wollte. Jedenfalls habe die Beklagte bei der Tagsatzung zur Streitverhandlung vom 19. 6. 1969 Gelegenheit gehabt, ihr Sachvorbringen zu ergänzen, weshalb sie in ihren Verteidigungsrechten nicht beschränkt worden sei. Da nun feststehe, dass die Beklagte noch Mitglied der Klägerin sei und der Mitgliedsbeitrag durch das hiefür zuständige Organ der Klägerin am 18. 6. 1968 mit 1.000 S jährlich bestimmt worden sei, könne es nicht zweifelhaft sein, dass die Beklagte wenigstens für ein Jahr den Mitgliedsbeitrag bezahlen müsse. Da im klägerischen Verein eingetretenen Einwicklungen und Meinungsverschiedenheiten berührten die Verpflichtung der Mitglieder zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages nicht. Die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Beitrittsgebühr von 100 S sei der Höhe nach nicht in Frage gestellt worden, die diesbezügliche Zahlungspflicht der Beklagten ergebe sich aus § 8 der Vereinsstatuten. Der Zuspruch eines Betrages von 1.100 S sei demnach begründet. Im Übrigen, so führte das Berufungsgericht aus, sei die Sache noch nicht spruchreif, weil nicht feststehe, in welcher Höhe die Beklagte den Mitgliedsbeitrag für die Jahre 1967 und 1969 zu entrichten habe. Da auch nicht feststehe, wann die zuerkannten Beträge fällig geworden seien, müsse der Zinsenauspruch zur Gänze aufgehoben werden.
Das Teilurteil des Berufungsgerichtes wird von der Beklagten mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und mit dem Antrag angefochten, es dahin abzuändern, dass das Urteil der ersten Instanz zur Gänze aufgehoben und die Sache im vollen Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werde. Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zwar zulässig (vgl SZ XXVII 112), sie ist aber nicht begründet.
Was zunächst die Einrede der Beklagten anlangt, dass das angerufene Gericht wegen der in den Vereinsstatuten der Klägerin vereinbarten Schiedsgerichtsbarkeit sachlich nicht zuständig sei, ist zu bemerken, dass diese Einrede als verspätet erhoben zurückzuweisen gewesen wäre. Bei dieser Einwendung handelt es sich nicht, wie das Erstgericht in seinem Einschränkungsbeschluss AS 10 annahm, um die Einwendung der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern um jene der Unzuständigkeit des Gerichtes (vgl SZ XIII 3). Diese Unzuständigkeit war keinesfalls von Amts wegen, sondern wie jede andere durch Vereinbarung begründete sachliche Unzuständigkeit nur über Einrede wahrzunehmen. Die Einrede hätte jedoch gemäß § 240 Abs 1 ZPO bei der am 30. 4. 1969 durchgeführten ersten Tagsatzung angemeldet werden müssen, was aber nicht geschah. Auf das entsprechende Vorbringen der Beklagten bei der Tagsatzung zur Streitverhandlung am 6. 5. 1969, also nach der Streiteinlassung, wäre daher nicht mehr einzugehen gewesen. Dem an sich verfehlten Einschränkungsbeschluss des Erstgerichtes kommt jedoch für das weitere Verfahren keine Bedeutung zu, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, die Beklagte aus dem weiteren Verlauf der Streitverhandlung erkennen konnte, dass trotz des vorausgegangenen Einschränkungsbeschlusses bei der Tagsatzung zur fortgesetzten Streitverhandlung am 19. 6. 1969 wiederum in der Sache selbst verhandelt wurde. Es kann daher keine Rede davon sein, dass durch den in erster Instanz unterlaufenen Verfahrensfehler die Verteidigungsrechte der Beklagten beeinträchtigt worden seien. Im Übrigen ist diesfalls, wie selbst die Revision richtig aufzeigt, aus den im Judikat 63 (= SZ XXVIII 265) dargelegten Gründen auf die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sachlich nicht mehr einzugehen.
Die im weiteren von der Revision als rechtsirrig bekämpfte Auffassung der Unterinstanzen, dass die Behauptungen der Beklagten über die innerhalb des klagenden Vereins bestehenden Differenzen ihrer Mitglieder nicht geeignet seien, den Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Bezahlung der ordnungsgemäß festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu beeinträchtigen, ist durchaus zu billigen. Selbst wenn es richtig sein sollte, dass die Klägerin ihren Vereinszweck nicht mehr erfüllen kann, oder dass die Mitgliedsbeiträge zweckwidrig verwendet werden, berühren diese Umstände, solange der Verein als solcher besteht, die durch den Beitritt übernommene Verpflichtung seiner Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen, nicht. Die Forderung nach Bezahlung dieser Beiträge ist daher keineswegs sittenwidrig, wie die Beklagte behauptet. Allerdings fällt auf, dass der Name der Klägerin nicht mit den in den Beilagen ./2 und ./A angegebenen Namen des Vereins übereinstimmt, auf dessen Statuten sich beide Parteien berufen, und dem die Beklagte laut Beilage ./A am 21. 10. 1967 beigetreten ist. Diese von keiner Seite aufgegriffene Unstimmigkeit steht der Bestätigung des Teilurteils des Berufungsgerichtes nicht im Wege, zumal die allenfalls vorliegende mangelnde Klagslegitimation nicht von Amts wegen zu beachten ist. Es wurde auch von keiner Seite behauptet, dass die als Vertreter beider Parteien auftretenden Organe - auch die Beklagte scheint als Verein organisiert zu sein - in dieser Funktion nicht berechtigt wären, für die Streitteile zu handeln.
Auf die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation war daher nicht näher einzugehen.
Da somit der geltend gemachte Revisionsgrund nicht gegeben ist, war der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.
Anmerkung
E76833 5Ob305.69European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:0050OB00305.69.0114.000Dokumentnummer
JJT_19700114_OGH0002_0050OB00305_6900000_000