TE OGH 1970/3/12 1Ob47/70

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Veröffentlicht am 12.03.1970
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Norm

ABGB §1313a

Kopf

SZ 43/62

Spruch

Nach § 1313a ABGB haftet derjenige nicht, dessen Leistung auf Grund vertraglicher Verpflichtung nur in der Beistellung eines Dritten bestand

OGH 12. März 1970, 1 Ob 47/70 (OLG Graz 4 a R 107/69; LG Klagenfurt 23 Cg 248/68)

Text

Über amtlichen Auftrag des Bundespolizeikommissariats V brachte Josef B am 28. Juni 1965 seinen PKW Ford Taunus 17 M zur AGIP-Tankstelle V O-weg, um ihn dort zwecks der im § 50 KFG 1955 vorgesehenen Überprüfung durch die Einzelprüfungskommission vorzuführen. Während dieses Prüfungsvorganges stürzte das auf einer Hebebühne hochgehobene Fahrzeug seitlich ab und erfuhr hierbei erhebliche Beschädigungen, Gestützt auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes hat Josef B unter 23 Cg 384/66 des LG Klagenfurt die Republik Österreich als Rechtsträger auf Schadenersatz geklagt und urteilsmäßig einen Betrag von 11.000 S (Sachschaden) samt 4% Zinsen seit 2. März 1966 bis 25. März 1968 (insgesamt 909.34 S) sowie Prozeßkosten in der Höhe von 4934.43 S (I. Instanz) und 1244.06 S (II. Instanz) zugesprochen erhalten. Überdies wurde die Republik Österreich verurteilt, dem im Amtshaftungsprozeß dem Kläger beigetretenen Nebenintervenienten Wilhelm S Kosten in der Höhe von 4032.93 S zu zahlen. Der Ersatzanspruch wurde im Vorprozeß deshalb als gerechtfertigt anerkannt, weil Wilhelm S die Verwendung einer am Unfallstag betriebsunsicheren Hebebühne zugelassen, hierbei als Organ der Republik Österreich gehandelt und durch seine Verhaltensweise schuldhaft zur Entstehung des eingetretenen Sachschadens beigetragen habe.

Mit der vorliegenden, auf § 3 Abs 1 AHG gestützten Klage fordert die Klägerin von Wilhelm S Rückersatz der ihr im Amtshaftungsprozeß zur

Zahlung auferlegten, eine Gesamthöhe von 18.087.83 S erreichenden Beträge. Der Beklagte habe in seiner Eigenschaft als Organ der Klägerin grob fahrlässig gehandelt. Er sei nämlich von seinem angestellten Johann S, der die Hebebühne bei der Vornahme der Überprüfung des Fahrzeuges bedient habe, wiederholt auf die Abnützung der Unterlegteile der Hebebühne aufmerksam gemacht worden, habe es aber gleichwohl unterlassen, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen. Der Beklagte sei mit der Klägerin übereingekommen, dieser entgeltlich die Hebebühne und einen Bedienungsmann zur Verfügung zu stellen. Das Verschulden dieses Bedienungsmannes (Johann S) sei im Vorprozeß (Amtshaftungsprozeß) festgestellt worden, so daß der Beklagte auch nach dem § 1313a ABGB für die von der Klägerin geleisteten Zahlungen hafte.

Das Erstgericht stellte fest, daß die Forderung der Klägerin mit dem Betrage von 18.087.83 S samt 4% Zinsen seit 26. März 1968 und die Gegenforderung des Beklagten mit dem Betrag von 4032.93 S zu Recht bestehen und verurteilte demgemäß den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 14.054.90 S samt 4% Zinsen seit 26. März 1968. Es grundete diese Entscheidung auf folgende, im wesentlichen mit dem im Vorprozeß (AZ 23 Cg 384/66 LG Klagenfurt) erhobenen Sachverhaltsbild übereinstimmende Feststellungen: Die Hebebühne, die von Johann S, einem Bediensteten des Beklagten, am Unfallstag bedient worden und von der das Fahrzeug Josef Bs abgestürzt sei, bestehe aus zwei parallel zueinander verlaufenden, 5 m langen Doppel-T-Trägern mit einer lichten Weite von 44 cm. Das zu hebende Fahrzeug werde dergestalt auf die Hebebühne gefahren, daß die beiden Längsträger zwischen den Rädern parallel mit der Fahrzeuglängsachse verlaufen. An der Fahrzeugfrontseite werde auf die Längsträger ein T-Profil aufgeschoben, dessen ebener Flansch 77 cm und dessen Steg 43 cm lang seien. Dadurch erhalte der Steg zwischen den beiden Längsträgern eine gewisse Stabilität (Sicherheit). An den beiden Flanschenden seien Holzlatten im Ausmaß von 6X4X32 cm angebracht, die beim Heben der Bühne mit dem Fahrzeugunterteil in Berührung kämen. Am Heck werde das Fahrzeug im Bereich des Differentialgetriebes hochgehoben und zu diesem Zweck quer über die bei den Längsträger ein Gestell mit parallel verlaufenden, durch zwei Stege verbundene Profilleisten gelegt. Das Differential komme zwischen die beiden mit einer Holzauflage versehenen Stege zu liegen. Die Hebevorrichtung und die Sicherung für das zu hebende Fahrzeug seien bei der verwendeten Hebebühne mangelhaft; so lasse sich das Querprofil nicht vor- und zurückschieben; die benützten Holzlatten seien zu einer sicheren Auflage zwischen den Schwingarmen des Ford Taunus 17 M nicht geeignet; auch das unter das Differential zu schiebende Gestell könne nicht nach allen Richtungen hin ausweichen. Die Hebebühne stehe in einer Servicestation, in der vorwiegend Abschmierarbeiten vorzunehmen seien und dieser Umstand erkläre die ständige Verölung und Verschmierung der Anlage. Durch die rasche Splitterung und Verölung der Holzteile werde die Auflagefläche kleiner bzw glitschiger. Im Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen im Vorprozeß (Ing Georg Sch) sei die Hebebühne in einem Zustand gewesen, der eine sichere Verankerung des Fahrzeuges nicht ermöglicht habe. Die Auflageflächen seien nur einige Zentimeter groß gewesen. Bei einer seitlichen Verschiebung der untergelegten Holzlatten oder bei einem Abrutschen dieser Holzlatten vom Schwingarm, kippe ein PKW über den Längsträger ab. Die bei der Fahrzeugprüfung verwendete Hebebühne, ein italienisches Fabrikat, habe bis zu dem gegenständlichen Vorfall aber anstandslos funktioniert. Der auf die Hebebühne aufgefahrene Ford Taunus 17 M sei von Johann S mittels der Hebebühne hochgehoben worden. Für den Prüfungskommissär Ing Walter K sei ein Absturz des hochgehobenen Fahrzeuges nach dessen Lage auf der Hebebühne nicht zu besorgen gewesen. Von Ing K und einem weiteren Prüfungsorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung (Ing Martin R) sei die gegenständliche Hebebühne jahrelang ohne irgendeinen Anstand zur Fahrzeugüberprüfung benützt worden, Ing K habe die Anlage sogar noch unmittelbar nach dem Vorfall mit dem PKW Josef Bs weiter verwendet. Die Hebebühne sei von Angehörigen des technischen Überwachungsvereines überprüft gewesen, zuletzt sei im Dezember 1964 eine derartige Überprüfung vorgenommen worden. Für den Beklagten und Johann S seien zwar nicht die angeführten technischen Mängel der Hebebühne, wohl aber die Schadhaftigkeit der Holzauflagen erkennbar gewesen. Johann S habe die damit verbundenen Absturzgefahren auch erkannt und davon dem Beklagten Mitteilung gemacht; dieser habe zwar eine Erneuerung der Holzauflagen zugesagt, diese Zusage aber erst unmittelbar nach dem Unfallsgeschehen erfüllt.

Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung eines Regreßanspruches nach § 3 Abs 1 AHG sei - so führte das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus -, daß das Organ die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt habe. Die Organstellung des Beklagten stehe auf Grund der bindenden Ergebnisse des Vorprozesses ebenso fest wie die Höhe des von der Klägerin an Josef B geleisteten Schadenersatzbetrages. Eine vorsätzliche Rechtsverletzung komme nicht ein Betracht, sodaß lediglich zu prüfen sei, ob der Beklagte eine solche grob fahrlässig begangen habe. Diese Frage müsse verneint werden. Die Hebebühne, die mit den verwendeten Holzauflageteilen eine technische Einheit bilde, sei schon konstruktionsmäßig für das Hochheben eines PKWs der Marke Ford Taunus 17 M nicht geeignet gewesen. Dieser Umstand, in Verbindung mit der Verwendung untauglicher Unterlagsteile, sei für das Abrutschen des Fahrzeuges von der Hebebühne ursächlich gewesen. Die beschriebenen Mängel der Anlage seien aber weder für den Beklagten noch für Johann S erkennbar gewesen, zumal die Hebebühne weder von den Prüfungsorganen des Amtes der Kärntner Landesregierung noch von den Angehörigen des technischen Überwachungsvereines beanständet worden sei. Dies müsse den technisch nicht versierten Beklagten entlasten. Für seine Person sei die Frage der Erkennbarkeit der Mängel der Anlage, im besonderen deren Untauglichkeit zum Hochheben eines Kraftfahrzeuges der Type Ford Taunus 17 M, und damit eine Haftung aus dem Gründe des § 3 Abs 1 AHG zu verneinen. Trotzdem sei dem Klagebegehren im wesentlichen stattzugeben.

Die Haftung des Beklagten ergebe sich nämlich aus der Vorschrift des § 1313a ABGB. Das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen Johann S sei zwar im Vorprozeß (Amtshaftungsprozeß) nicht näher umschrieben, immerhin aber unter Bezugnahme auf den Inhalt des Befundes des Prüfungskommissärs Ing K vom 28. Juni 1965 ("Durch unfachgemäße Aufhebung auf der Hebebühne ist der PKW seitlich abgestürzt ...") erwähnt worden. S habe die drohende Absturzgefahr erkannt und den Beklagten auf die schadhaften Auflageteile aufmerksam gemacht. Der von ihm erfaßte Mangel der Anlage könne als mitursächlich für den Schadenseintritt nicht ausgeschlossen werden. Wenn S ungeachtet seiner Bedenken die Hebebühne weiter bedient habe, dann stelle dies ein schuldhaftes Verhalten dar, für das der Beklagte nach der Vorschrift des § 1313a ABGB einzustehen habe. Von der ziffernmäßig unbestrittenen Klagssumme seien nur die vom Beklagten im Vorprozeß erstrittenen Kosten der Nebenintervention, die der Beklagte aufrechnungsweise geltend gemacht habe, abzuziehen.

Beide Parteien erhoben gegen das Urteil des Erstgerichtes - die Klägerin gegen den abweisenden, der Beklagte gegen den stattgebenden Teil - Berufung. Während das Rechtsmittel der Klägerin erfolglos blieb, gab das Berufungsgericht der Berufung des Beklagten Folge und wies in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung das Klagebegehren zur Gänze ab. Es übernahm die Beweiswürdigung und die darauf gegrundeten Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und folgte der Rechtsauffassung des Erstgerichtes darin, daß die Organstellung des Beklagten bindend festgestellt sei (§ 5 AHG). Das Erstgericht habe auch die im Regreßprozeß selbständig zu beurteilende Frage des vom Beklagten zu vertretenden Verschuldensgrades zutreffend gelöst. Der Beklagte habe zwar am fraglichen Tag die Hebebühne trotz Kenntnis ihrer Betriebsunsicherheit verwenden lassen, nicht aber erkennen können, daß für PKWs der Type Ford Taunus 17 M eine erhöhte Absturzgefahr bestehe. Es sei nicht zu übersehen, daß die Anlage vor dem Unfallstag jahrelang anstandslos benützt, vom technischen Überwachungsdienst wiederholt geprüft und nicht zuletzt von sachkundigen Personen (Prüfungsorganen) verwendet worden sei. Dazu komme, daß sich auch die Sachverständigen Ing Sch (Amtshaftungsprozeß) und Ing F (Regreßprozeß) über die Absturzursache nicht einig seien. Jedenfalls könne darin, daß der Beklagte in Kenntnis der Abnützung und Verölung der Holzunterlagen die Benützung der Hebebühne zugelassen habe, eine auffallende Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt nicht erblickt werden.

Abweichend vom Erstgericht erachtete das Berufungsgericht jedoch eine Haftung des Beklagten aus dem Rechtsgrund des § 1313a ABGB als nicht gegeben. Die Schadenersatzpflicht des Rechtsträgers richte sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes (§ 1 Abs 1 AHG) und dasselbe habe auch für Rückersatzansprüche des Rechtsträgers zu gelten (vgl 525 Blg NR 5. GP, wiedergegeben in Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, 162 ff und im JABl 1949, 12 ff). Eine ausdrückliche, den Regreßanspruch des Rechtsträgers behandelnde Vorschrift stelle § 3 Abs 1 AHG dar, wonach eine Rückersatzpflicht nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Rechtsverletzung des belangten Organes besteht. Eine Haftung des Organes für fremdes Verschulden, also etwa eine Haftung nach § 1313a ABGB komme bei dieser Rechtslage nicht in Betracht. Bei einem bloßen Verschulden des Erfüllungsgehilfen habe das Organ den Schaden weder verübt, noch in einer rechtlich bedeutsamen Weise verursacht. Darauf, daß zwischen den Streitteilen ein Werkvertrag bestanden habe und im Rahmen der dabei übernommenen Aufgaben vom Beklagten ein Bedienungsmann beizustellen gewesen sei, könne es im Hinblick auf die Spezialnorm des § 3 Abs 1 AHG nicht ankommen. Mit diesen Erwägungen stehe auch in Einklang, daß die Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz nicht für fremdes Verschulden schlechthin, sondern nur für fremdes Unrecht haften, das von den als ihren Organen handelnden Personen zugefügt worden sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Oberste Gerichtshof schließt sich zunächst der von den Vorinstanzen übereinstimmend vertretenen, von der Revisionswerberin im übrigen nicht mehr ausdrücklich bekämpften Rechtsansicht an, daß den Beklagten eine Rückersatzpflicht im Sinne des § 3 Abs 1 AHG nicht trifft. Nach der zitierten Gesetzesstelle haften Organe dem Rechtsträger gegenüber nur für Rechtsverletzungen, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben. Grobe Fahrlässigkeit - die ursprüngliche Sprache des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (siehe §§ 1324, 1331) bedient sich des Ausdruckes "auffallende Sorglosigkeit", die durch die neuere Gesetzgebung (Teilnovellen) eingeführten Bestimmungen (§§ 1154b, 1156) sprechen von "grober Fahrlässigkeit" - ist dann anzunehmen, wenn der Täter die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und darum auffallender Weise vernachlässigt. Es muß sich um ein Versehen handeln, das mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt (Ehrenzweig II/158; Wahle, Grobe Fahrlässigkeit, JBl 1961, 497 ff; Weingart, Grobe Fahrlässigkeit, VersR 1968, 427 ff). Unter den Rechtsbegriff der leichten Fahrlässigkeit hingegen fällt ein gewöhnliches Versehen, ein Fehler, der gelegentlich auch einem Menschen unterlaufen kann, der es sonst an der erforderlichen Sorgfalt nicht fehlen läßt (Ehrenzweig II/1 57). Eine scharfe Grenzlinie zwischen den beiden beschriebenen Verschuldensgraden läßt sich allerdings kaum ziehen (Wolff in Klang[2] VI 124) und gelegentlich kann die Zuordnung eines bestimmten Verhaltens zu einem der beiden Verschuldensbereiche erhebliche Schwierigkeiten verursachen. Die vom Beklagten zu vertretende Säumnis bei der Auswechslung der schadhaften Holzunterlagen stellt zweifellos ein Fehlverhalten dar, als grobe Fahrlässigkeit im Sinne der beschriebenen Abgrenzung der in Frage kommenden Schuldbereiche kann die dem Beklagten anzulastende Unterlassung jedoch nicht gewertet werden.

Die Klägerin beschränkt sich in ihrer Rechtsrüge im wesentlichen darauf, darzutun, daß der Beklagte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - für das im Verfahren hervorgekommene Verschulden des Johann S, als seines Erfüllungsgehilfen im Sinne der Vorschrift des § 1313a ABGB zu haften habe.

Bei der Lösung der damit aufgeworfenen Rechtsfrage ist von dem Klagsvorbringen auszugehen, demzufolge der Beklagte vertraglich verpflichtet war, der Klägerin zur Durchführung der in ihren Kompetenzbereich (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG) fallenden Überprüfung der Kraftfahrzeuge eine Hebebühne zu überlassen und zur Bedienung derselben eine Hilfskraft beizustellen. Nach den Verfahrensergebnissen hat der Beklagte in Erfüllung dieser Verbindlichkeit dem Prüfungsorgan Ing K neben der Hebebühne auch Johann S als Bedienungsmann beigestellt. Der rechtlichen Schlußfolgerung der Klägerin, daß der Beklagte für das hervorgekommene Verschulden dieser Hilfsperson als seines Erfüllungsgehilfen hafte, kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 1313 a ABGB setzt nämlich voraus, daß jemand, anstatt selbst eine ihm obliegende vertragsmäßige Leistung zu erbringen, sich eines anderen zu deren Erfüllung bedient. Sie ist daher in Fällen unanwendbar, in denen - wie diesfalls - die Parteien darin übereinstimmen, daß der eine Vertragsteil nicht in eigener Person zu leisten, sondern lediglich die Erbringung der Leistung durch einen Dritten zu veranlassen hat (ZBl 1927/176). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte lediglich zugesagt, der Klägerin eine Hebebühne zu überlassen sowie einen seiner Angestellten zur Bedienung derselben beizustellen und solcherart die technischen Voraussetzungen für die im § 50 KFG 1955 vorgesehene Überprüfung der Kraftfahrzeuge durch die zuständigen Organe der Klägerin zu schaffen. Dieser Verbindlichkeit hat der Beklagte - ein Auswahlverschulden wurde weder behauptet, noch erlauben die Verfahrensergebnisse die Annahme eines solchen - entsprochen.

Schon aus diesen rechtlichen Überlegungen ist eine Haftung des Beklagten nach § 1313a ABGB auszuschließen.

Anmerkung

Z43062

Schlagworte

Erfüllungsgehilfe, Beistellung eines Dritten, Hilfsperson, Beistellung eines Dritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:0010OB00047.7.0312.000

Dokumentnummer

JJT_19700312_OGH0002_0010OB00047_7000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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