TE OGH 1970/6/3 3Ob54/70

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Veröffentlicht am 03.06.1970
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Norm

EO §133
Grundbuchsgesetz §53
ZPO §528

Kopf

SZ 43/94

Spruch

Entscheidung im Kostenpunkt, wenn der Masseverwalter, der vom Rekursgericht zum Ersatz der Rekurskosten an den betreibenden Gläubiger binnen vierzehn Tagen verhalten worden ist, diese Kostenentscheidung damit bekämpft, daß er zur Zahlung nur "Nach Maßgabe der Bestimmungen der KO" zu verurteilen sei

OGH 3. Juni 1970, 3 Ob 54/70 (LG Innsbruck 2 R 169/70; BG Innsbruck 7 b E 4187/69)

Text

Auf Grund eines vollstreckbaren Notariatsaktes bewilligte der Erstrichter zugunsten der Forderung der betreibenden Partei von 178.541.80 S ob dem den Gemeinschuldner gehörigen 1/3 Anteil der Liegenschaft EZ 511 II KG P am 19. Mai 1969 die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Über das Vermögen des Gemeinschuldners wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Juni 1969 der Konkurs eröffnet. Der Masseverwalter beantragt die Löschung des oben näher bezeichneten Pfandrechtes, weil dieses innerhalb der 60tägigen Frist des § 12 KO, begrundet worden sei. Ein Aufleben des Absonderungsrechtes sei nicht mehr denkbar, weil der Konkurs nicht gemäß § 166 KO eingestellt werde. Es liege die notwendige Mehrheit der Gläubiger vor; das Konkursverfahren habe bereits ergeben, daß das Konkursvermögen zweifellos zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens ausreiche.

Der Erstrichter bewilligte die beantragte Pfandrechtslöschung. Infolge Rekurses des betreibenden Gläubigers änderte das Rekursgericht diesen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag des Masseverwalters abwies. Das Rekursgericht verwies auf die Möglichkeit des Wiederauflebens des Absonderungsrechtes aus dem Gründe des § 166 KO. Solange nicht feststehe, daß die Aufhebungsgrunde des § 166 KO nicht vorhanden seien, sei das Erlöschen des Absonderungsrechts unbedingt. Das Vorhandensein eines hinreichenden Vermögens habe der Masseverwalter in seinem Antrag dargelegt, sodaß die Aufhebung des Konkurses aus dem Gründe des § 166 Abs 2 KO nicht zu erwarten sei. Dagegen sei die weitere Bedingung der Mehrheit der Konkursgläubiger ungewiß, weil die Konkursgläubiger jederzeit ihre Anmeldung zurückziehen könnten. Das Pfandrecht sei daher noch nicht endgültig erloschen, sodaß seine Löschung im Grundbuch nicht einverleibt werden könne. Das Rekursgericht verpflichtete den Masseverwalter, den betreibenden Gläubiger die Rekurskosten binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Hinweis des Verpflichteten, daß die im angefochtenen Beschluß ausgesprochene Rechtsansicht in Widerspruch zu dem im SpR Nr 26 (neu) dargelegten Rechtssatz stehe, ist entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof in wiederholten Entscheidungen von der in dieser Entscheidung aufgestellten Vernichtungslehre abgegangen ist. Die Entscheidung SZ 13/197 erklärt das Erlöschen des Pfandrechts für bloß provisorisch; nach der Entscheidung ZBl 1933/383 wäre der auf ein gemäß § 12 Abs 1 KO erloschenes Pfandrecht entfallende Erlös dem Masseverwalter zwar zuzuweisen, jedoch unbeschadet seiner Pflicht, den Betrag für den Fall des Wiederauflebens des Pfandrechtes aufzubewahren. In seiner Entscheidung SZ 28/203 wendet sich der Oberste Gerichtshof von der Vernichtungslehre ab und erklärte die Löschung des grundbücherlich eingetragenen Befriedigungsrechtes solange für unzulässig, als die Möglichkeit des Wiederauflebens des Befriedigungsrechtes gegeben ist. Zu dieser Rechtsansicht hat sich der Oberste Gerichtshof auch in seiner grundlegenden Entscheidung 3 Ob 172/59, SZ 32/126 - EvBl 1960/34 = JBl 1960, 195 und sodann in wiederholten weiteren nicht veröffentlichten Entscheidungen (3 Ob 197/59, 3 Ob 83/60, 3 Ob 121/62 ua) bekannt. Die Rechtsausführungen des Rekursgerichtes sind durch diese Entscheidungen, von denen abzugehen der Oberste Gerichtshof sich nicht veranlaßt sieht, gedeckt. Die Behauptung des Rekurswerbers, der Oberste Gerichtshof habe sich in seiner Entscheidung 3 Ob 172/59 in erster Linie mit der Frage befaßt, ob ein Rückstandsausweis des Finanzamtes einer besonderen Art einen geeigneten Titel zur Exekutionsführung bilden würde, er habe sich mit der Wirksamkeit des § 12 KO nur als Nebenfrage befaßt, ist unrichtig. Das Hauptgewicht der Entscheidung liegt auf letzterer Frage, mit der sich der Oberste Gerichtshof unter Berücksichtigung von Judikatur und Literatur auseinandergesetzt hat.

Nur dann, wenn es feststunde, daß ein Wiederaufleben des Pfandrechtes aus dem Gründe einer Aufhebung des Konkurses nach § 166 KO nicht in Frage kommt, ist der Schwebezustand beendet und das Erlöschen des Pfandrechtes endgültig geworden. Das Rekursgericht hat auf Grund der Darlegungen des Masseverwalters angenommen, daß die Gefahr einer Aufhebung des Konkurses gemäß § 166 Abs 2 (mangelnde Kostendeckung) nicht besteht; es hat jedoch mit Recht darauf verwiesen, daß keine Gewähr für eine Gläubigermehrheit bis zum Ende des Konkurses besteht, weil die Konkursgläubiger jederzeit ihre Anmeldung zurückziehen können. Daß diese Möglichkeit ausgeschlossen ist, hat der Verpflichtete in seinem Löschungsantrag weder behauptet, noch bescheinigt; er hat lediglich darauf hingewiesen, daß die notwendige Mehrheit der Gläubiger vorliegt. Das Rekursgericht hatte daher keine Veranlassung, Erhebungen darüber anzuordnen, ob sich an dieser Voraussetzung für die Fortführung des Konkurses auch in Hinkunft etwas ändern werde.

Der Verpflichtete bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes im Kostenpunkt, durch die er verhalten wurde, dem betreibenden Gläubiger die Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Er ist der Ansicht, daß er als Masseverwalter zur Zahlung einer Masseforderung nur "nach Maßgabe der Bestimmungen der Konkursordnung" zu verurteilen sei. Damit bekämpft der Verpflichtete die Entscheidung des Rekursgerichtes im Kostenpunkt. Dies ist ihm jedoch zufolge der auch für das Exekutionsverfahren geltenden Bestimmung des § 528 ZPO verwehrt.

Anmerkung

Z43094

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:0030OB00054.7.0603.000

Dokumentnummer

JJT_19700603_OGH0002_0030OB00054_7000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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