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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/04/0228Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, 1. über den Antrag des P in W, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Dezember 2003, GZ UVS- 04/G/46/10263/2002, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung (Zl. 2004/04/0228), und 2. in der Beschwerdesache derselben Partei gegen den genannten Bescheid (Zl. 2004/04/0227), den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
2. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
1. Der Antragsteller bringt vor, eine Kopie des verfahrensgegenständlichen Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien sei ihm am 2. Dezember 2004 bei der erstinstanzlichen Behörde ausgehändigt worden. Er habe daraufhin festgestellt, dass dieser Bescheid nach einem angeblichen Zustellversuch vom 16. Jänner 2004 am 17. Jänner 2004 hinterlegt worden sei. Er habe dem Postamt bekannt gegeben gehabt, zumindest bis 18. Jänner 2004 ortsabwesend zu sein, sei jedoch dann tatsächlich bis 14. Februar 2004 im Ausland gewesen. Dies werde u. a. durch die beigelegten eidesstattlichen Erklärungen bescheinigt. Die Zustellung durch Hinterlegung sei daher rechts- und gesetzwidrig und der Bescheid noch nicht zugestellt. Die am 16. Dezember 2004 überreichte Beschwerde sei demnach jedenfalls rechtzeitig. Für den Fall der Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung am 17. Jänner 2004 werde jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den genannten Bescheid beantragt. Der Beschwerdeführer sei durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert gewesen, weil er - in Ergänzung zu seinen bisherigen Ausführungen zur Ortsabwesenheit - nicht damit rechnen habe können, dass bereits so knapp nach der Berufungsverhandlung am 12. Dezember 2003 der Berufungsbescheid ausgefertigt und zugestellt werden würde.
Zugleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wurde die versäumte Handlung nachgeholt und die Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien erhoben.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde. Ist infolge Mangelhaftigkeit eines Zustellvorganges der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekämpfte Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden, so hat die sechswöchige Beschwerdefrist im Sinne des § 26 Abs. 1 VwGG nicht zu laufen begonnen.
Im vorliegenden Fall ist nach dem Antragsvorbringen in Verbindung mit den vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen als bescheinigt anzunehmen, dass der Antragsteller (zumindest schon) am 17. Jänner 2004 und darüber hinaus bis 14. Februar 2004 ununterbrochen ortsabwesend war. Die ungeachtet dessen vorgenommene Zustellung durch Hinterlegung war demnach unwirksam und konnte die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht auslösen. Da der Antragsteller diese Frist somit nicht versäumt hat (und die Beschwerde daher rechtzeitig ist), ist eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt; dieser ist daher zurückzuweisen.
2. Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 6. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040227.X00Im RIS seit
30.06.2005