TE Vfgh Beschluss 2001/6/20 V99/00

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
FunkübertragungsanlagenV der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Rankweil vom 31.10.00

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer - infolge Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde - bereits außer Kraft getretenen ortspolizeilichen Verordnung über das Verbot der Errichtung und des Betriebes von Funkmasten für Funkübertragungsanlagen mangels aktueller Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die antragstellende Gesellschaft, welche ein Mobilfunknetz betreibt, begehrt mit dem vorliegenden, auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten Antrag, die (ortspolizeiliche) Verordnung der Gemeindevertretung von Rankweil vom 31. Oktober 2000, über das Verbot der Errichtung und des Betriebes von Funkmasten für Funkübertragungsanlagen (insbesondere Mobilfunktelefonie) (Funkübertragungsanlagenverordnung), kundgemacht an der Amtstafel der Marktgemeinde Rankweil am 3. November 2000, aus näher dargelegten Gründen zur Gänze (allenfalls in näher bezeichneten Teilen) als gesetzwidrig aufzuheben.

Diese unter Berufung auf §18 des Vbg. Gemeindegesetzes, LGBl. 40/1985, erlassene Verordnung hatte folgenden Wortlaut:

"§1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle im Gebiet der Marktgemeinde Rankweil neu zu errichtenden freistehenden Funkübertragungsanlagen.

§2

Verbotsbereich

Das Errichten und der Betrieb von Funkübertragungsanlagen ist in der Marktgemeinde Rankweil im Bereich eines von den Punkten 'Hochgastra - Autobahn (von Gemeindegrenze zu Gemeindegrenze) - Frutz - (von der Autbahn bis Gewerbepark)' gebildeten Dreieckes nicht zulässig.

§3

Strafbestimmung

Wer den Bestimmungen des §2 zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

§4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

2. Zur Antragslegitimation beruft sich die Gesellschaft darauf, daß sie "(a)ufgrund eines Vertrages mit der Republik Österreich im Zusammenhang mit der GSM-Lizenz ... unter ansonstiger Androhung einer Pönaleforderung verpflichtet (ist), einen Ausbau des Funknetzes vorzunehmen". Die bekämpfte ortspolizeiliche Verordnung der Marktgemeinde Rankweil "verhindert diese Ausbauverpflichtung und die Tätigkeit der Antragstellerin im Rahmen einer generellen Anordnung/eines Straftatbestandes, und verletze die Rechte bzw. insbesondere Eigentumstumsrechte der Antragstellerin".

3. Die Vbg. Landesregierung teilte - nach Erstattung einer Äußerung, in der sie den Behauptungen der antragstellenden Gesellschaft, die Verordnung verstieße gegen §18 Abs2 Vbg. GemeindeG, entgegentrat, hinsichtlich des Bedenkens, es läge kein Mißstand vor, der nach §18 Abs1 leg.cit. die Erlassung der Verordnung rechtfertige, aber auf ein zum damaligen Zeitpunkt bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch noch anhängiges aufsichtsbehördliches Verfahren, dem die Landesregierung nicht vorgreifen wolle, verwies - mit, daß die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch als zuständige Aufsichtsbehörde die bekämpfte ortspolizeiliche Verordnung mit Verordnung gemäß §84 Abs2 Vbg. GemeindeG, ABl. für das Land Vorarlberg Nr. 9/2001, wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben habe. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rankweil verteidigte die angefochtene Verordnung ungeachtet ihrer zwischenzeitigen Aufhebung.

4. Die Antragstellerin ist der Ansicht, daß die Prozeßvoraussetzungen weiterhin gegeben seien, und versucht diese Auffassung damit zu stützen, daß sie ein Interesse an einem "klarstellenden Erkenntnis" im Hinblick darauf habe, daß durch Verordnungen dieses Inhalts "die Erfüllung der der Antragstellerin von der Republik Österreich aufgetragenen Verpflichtung zum Ausbau des Funknetzes ... unmöglich gemacht" wurde bzw. würde, zumal "auch in anderen Bundesländern vergleichbare Vorgänge bzw. einschränkende kommunale Verordnungserlässe jederzeit vorkommen könnten".

II. Der Antrag ist unzulässig.

Nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG bildet eine Voraussetzung des Individualantrages auf Verordnungsprüfung, daß die Verordnung - ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides - für den Antragsteller wirksam geworden ist.

Legt man das ausschließlich maßgebliche Antragsvorbringen zugrunde, so ist es ausgeschlossen, daß die bereits außer Kraft getretene Verordnung für die Gesellschaft noch Wirkungen bezüglich der Errichtung und des Betriebes von Funkübertragungsanlagen entfaltet.

Der antragstellenden Gesellschaft fehlt sohin die - nicht bloß im Zeitpunkt der Einbringung des Individualantrages, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hierüber - erforderliche Legitimation zur Anfechtung (vgl. VfSlg. 13.057/1992 mwN, 14.313/1995).

Daran vermag auch das nach Aufhebung der Verordnung erstattete Vorbringen nichts zu ändern, da es für die Zulässigkeit eines Antrages nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG nicht ausreicht, daß der Antragsteller durch andere, nicht Gegenstand des Antrages bildende Rechtsnormen - mögen diese auch mit den angefochtenen übereinstimmen - allenfalls unmittelbar und aktuell in seinen Rechten verletzt sein könnte.

Der Antrag war sohin zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

Schlagworte

Fernmelderecht, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Gemeinderecht, Verordnung ortspolizeiliche, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V99.2000

Dokumentnummer

JFT_09989380_00V00099_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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