Norm
ZPO §54 Abs2Kopf
SZ 43/208
Spruch
§ 54 Abs 2 ZPO ist nicht anwendbar, wenn Eingabegebühren, die richtigerweise schon vor der Überreichung des Schriftsatzes zu entrichten gewesen wären, erst nachträglich auf Grund einer Zahlungsaufforderung gezahlt worden sind
OGH 17. November 1970, 4 Ob 353/70 (OLG Graz 5 R 41/70; KG Leoben 8 Cg 304/69).
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung des Kostenausspruches des Obersten Gerichtshofes:
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die nachträglich verzeichneten Kosten in der Höhe von 600 S, die der klagenden Partei nach ihrem Vorbringen dadurch entstanden sein sollen, daß bei Verfassung des Kostenverzeichnisses in der Revisionsbeantwortung ein weiterer, der Gebührenpflicht unterliegender Bogen nicht berücksichtigt worden war, konnten nicht zugesprochen werden, weil die richtig zu berechnenden Gebühren schon vor der Überreichung des Schriftsatzes zu entrichten gewesen wären. Die nachträgliche Entrichtung auf Grund einer Zahlungsaufforderung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 54 Abs 2 ZPO (Fasching, Komm II 377). Damit hatte auch ein Zuspruch der Kosten für den Antrag auf nachträgliche Kostenbestimmung zu entfallen.
Anmerkung
Z43208 4Ob353.70Schlagworte
Ergänzung der Kostenentscheidung nach § 54 Abs 2 ZPO, keine - bei, nachträglicher Entrichtung von Eingabegebühren auf Grund einer, Zahlungsaufforderung, Kostenentscheidung, Ergänzung der - nach § 54 Abs 2 ZPO, keine, Ergänzung bei nachträglicher Entrichtung von Eingabegebühren auf Grund, einer ZahlungsaufforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:0040OB00353.7.1117.000Dokumentnummer
JJT_19701117_OGH0002_0040OB00353_7000000_000