TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/6 2003/09/0098

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Hule & Heinke Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. März 2003, Zl. UVS-07/A/33/8269/2001/36, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung von sieben Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der U GmbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin im Zeitraum 1. bis 8. Mai 2001 sieben namentlich näher bezeichnete Ausländer (jeweils ungarische Staatsangehörige) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Bauarbeiter beschäftigt habe; über ihn wurden hiefür nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG sieben Geldstrafen in Höhe von jeweils S 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zwei Wochen) verhängt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stelle außer Streit, dass die sieben Ausländer auf der im Eigentum der U GmbH stehenden Liegenschaft in B während des Tatzeitraumes als Bauarbeiter beschäftigt worden seien. Hinsichtlich des Arbeitgebers (Beschäftigers) dieser Ausländer habe er sein (näher dargestelltes) Vorbringen mit jeder Stellungnahme - aus taktischem Kalkül und um seine Rolle in einem unrichtigen Bild darzustellen - geändert. Nach den vom Gemeindeamt B über das Bauvorhaben übermittelten (im Einzelnen im Bescheid näher dargestellten) Unterlagen habe die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft (ohne über entsprechende Gewerbeberechtigungen zu verfügen) auf der genannten Liegenschaft Bauarbeiten als Bauträger durchgeführt; deshalb seien über den Beschwerdeführer in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft die im angefochtenen Bescheid näher wiedergegebenen Verwaltungsstrafen verhängt worden. Aus einem näher dargestellten Bericht des Gendarmeriepostens B gehe hervor, dass die Ausländer übereinstimmend angegeben hätten, sie seien von Dkfm. K, der bei der Baubehörde für die U GmbH als Vertretungsorgan aufgetreten sei, eingestellt und (mit Stundenlöhnen zwischen S 70,-- und S 80,- -) wöchentlich entlohnt worden. In seinem Schriftsatz vom 5. April 2002 ("Bekanntgabe und Beweisantrag"; Punkt 3) beziehe der Beschwerdeführer sich auf diese niederschriftlichen Angaben der Ausländer und gehe selbst von deren Richtigkeit aus. Die Beschäftigung der sieben Ausländer sei der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft zuzurechnen. Zu dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe mit Dkfm. K vereinbart, dass ausschließlich dieser für die Baustelle in B zuständig sei, sei darauf zu verweisen, dass interne Aufgabenteilungen der Vertretungsorgane im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG irrelevant seien.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Insoweit unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behauptet wird, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, "welche arbeitsrechtliche Bewilligung genau erforderlich gewesen wäre", ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass die Verwendung der sieben Ausländer eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG darstellte, und dafür eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG nicht vorgelegen ist. Dass eine solche Genehmigung vorgelegen sei, hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensmangel geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Ausländer sowie Dkfm. K und P als Zeugen einzuvernehmen.

Diesem Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der niederschriftlichen Angaben der (in Ungarn aufhältigen) Ausländer in seinem Schriftsatz vom 5. April 2002 nicht in Frage stellte, deren Einvernahme "im Rechtshilfeweg in Ungarn" aber zu dem Beweisthema beantragte, die Ausländer seien nicht von der U GmbH beschäftigt worden. Aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten ergeben sich überhaupt keine (weder inländische noch ausländische) Anschriften für diese Ausländer.

Der Beschwerdeführer hat zur Feststellung des Aufenthaltsortes der ausländischen Zeugen im Verwaltungsstrafverfahren nicht beigetragen. Auch von der Möglichkeit, diese ausländischen Zeugen zur Verhandlung vor der belangten Behörde (am 26. März 2003) stellig zu machen, hat er keinen Gebrauch gemacht. Unter welcher Anschrift die belangte Behörde die ausländischen Zeugen zu einer Verhandlung hätte laden bzw. mit ihnen in Kontakt treten können, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Zudem war dem (schriftlichen) Beweisantrag nicht konkret zu entnehmen, inwieweit die Aussagen dieser ausländischen Zeugen - über die unstrittigen niederschriftlichen Angaben hinaus -

der Entlastung des Beschwerdeführers dienen hätten können. Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde die Unterlassung der Einvernahme der Ausländer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht vorgeworfen werden (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/09/0174, und die darin angegebene Judikatur).

In der Beschwerde wird nicht begründet dargelegt, dass bzw. inwieweit die belangte Behörde bei Einvernahme von P und Dkfm. K zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, bringt der Beschwerdeführer doch vor, Dkfm. K hätte darüber befragt werden sollen, dass er (der Beschwerdeführer) von den Aktivitäten des K für die Gesellschaft nichts gewusst habe, bzw. es ihm auf Grund der räumlichen Trennung nicht möglich gewesen sei, jeden Schritt von Dkfm. K zu beobachten und zu kontrollieren.

Davon ausgehend ist aber nicht zu erkennen, dass Dkfm. K mit dieser Aussage der Entlastung des Beschwerdeführers hätte dienen können. Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Erwägungen eingehend und überzeugend dargelegt, warum die Handlungen von Dkfm. K - der im Tatzeitraum ebenso wie der Beschwerdeführer Geschäftsführer der U GmbH gewesen ist - dieser Gesellschaft (als Arbeitgeberin) zuzurechnen sind. Dass die Begründung der belangten Behörde in dieser Hinsicht unschlüssig ist, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die Einvernahme von Dkfm. K konnte den Beschwerdeführer - ausgehend vom behaupteten, durch diese Aussage zu erweisenden Sachverhalt - aber auch hinsichtlich des Verschuldens bzw. der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (im Sinne von § 9 Abs. 1 VStG) nicht entscheidend entlasten (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, zweite Auflage 2000, Seite 203 ff, E 118 bis 124 wiedergegebene Judikatur), weil es - wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat - nicht auf die Aufgabenverteilung im Innenverhältnis ankommt, solange kein verantwortlicher Beauftragter eigenverantwortlich mit einer Aufgabe betraut ist.

Auf das Thema der Einvernahme des Zeugen P geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht konkret ein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 6. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090098.X00

Im RIS seit

02.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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