Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Oktober 2002, Zl. UVS-07/A/3/8695/2002-3, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 21. Mai 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, das erstinstanzliche Straferkenntnis sei an den Vertreter des Beschwerdeführers am 10. Juni 2002 zugestellt worden. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe daher am 24. Juni 2002 geendet. Die erst am 23. September 2002 zur Post gegebene Berufung sei somit verspätet.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es sei ihm bzw. seinem Rechtsvertreter "bewusst" gewesen, dass die Berufung verspätet erhoben werde; aus diesem Grund sei gleichzeitig mit der Berufung ein Wiedereinsetzungsantrag eingebracht worden. Die belangte Behörde hätte jedoch den Ausgang des Wiedereinsetzungsverfahrens abwarten müssen, sie sei zur Entscheidung über die Rechtzeitigkeit der Berufung noch nicht zuständig gewesen.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit eines Bescheides nach der zum Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Sachlage zu beurteilen ist. Die Verspätung eines Rechtsmittels darf unabhängig von einem nur anhängigen, jedoch noch unerledigten Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden. Durch eine allenfalls spätere Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt der Zurückweisungsbescheid gemäß § 72 Abs. 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft. Abgesehen von Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist die Behörde daher durch die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht gehindert, über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels sogleich zu entscheiden (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0450, und vom 15. März 1995, Zl. 93/01/1275).
Der Beschwerdeführer geht selbst von der Verspätung seiner Berufung aus und er behauptet nicht, dass seinem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 6. April 2005
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003090044.X00Im RIS seit
06.07.2005