TE OGH 1971/1/13 3Ob1/71

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Veröffentlicht am 13.01.1971
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Norm

EO §74
EO §§209 ff
EO §216
Allgemeines Grundbuchgesetz §14 Abs2

Kopf

SZ 44/4

Spruch

Das für die Kredithypothek verpfändete Objekt hat immer nur für den einverleibten Höchstbetrag und nie für mehr zu haften. Zinsen und Kosten können nur im Rahmen des für das Kapital und allenfalls für Nebengebühren eingetragenen Höchstbetrages berücksichtigt werden

Das Meistbotsverteilungsverfahren ist ein nicht den Grundsätzen des Kostenersatzes im Exekutionsverfahren folgendes Liquidationsverfahren

OGH 13. 1. 1971, 3 Ob 1/71 (LG Innsbruck 2 R 628/70; BG Schwaz E 30/69)

Text

Es ist an dem in Lehre (Klang, Komm[2] II 421, Ehrenzweig[2], I/2, 425,

Bartsch, 262 - das im Revisionsrekurs angeführte Zitat S 228 bezieht Ob der Liegenschaft EZ 462/2 KG E ist unter OZ 8 das Pfandrecht für die sich nicht auf Höchstbetragshypotheken -, Walker 250, und Neumann - Kreditforderung der F "N" R & Co bis zum Höchstbetrag von

S 130.000.- Lichtblau[4], II, 1482, dagegen Ostheim, JBl 1960, 625

ff) und neuerer einverleibt. Rechtsprechung (ZBl 1928/181, SZ 9/40, SZ 19/134, EvBl 1968/63 ua)

vertretenen Grundsatz festzuhalten, daß das für die Kredithypothek

Von dem durch die Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft erzielten verpfändete Objekt immer nur für den einverleibten Höchstbetrag und nie Meistbot von S 570.000.- samt Zinsenzuwachs wies der Erstrichter nach für mehr zu haften hat. Zinsen und Kosten können nur im Rahmen des für der bücherlichen Rangordnung dem Bankhaus "N" an Kosten S

13.389.68 und das Kapital und allenfalls für Nebengebühren eingetragenen zur Berichtigung der Kapitalsforderung S 130.000.-, sohin insgesamt Höchstbetrages berücksichtigt werden, da bei einem im Grundbuch S 143.389.68 zu. Dadurch verblieben für den betreibenden Gläubiger eingetragenen Pfandrecht für einen Höchstbetrag die Liegenschaft gemäß Hubert W an restlichem Meistbot nur mehr S 282.08 zur teilweisen § 14 Abs 2 GBG nur bis zur Höhe dieses Betrages haftet. An dieser Berichtigung seiner gleichen Rang mit dem Kapital genießenden besonderen Vorschrift hat auch § 216 EO nichts geändert. Der Oberste Kostenforderung (OZ 18). Gerichtshof sieht sich auch durch die Ausführungen Ostheims nicht

veranlaßt, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Infolge Rekurses des betreibenden Gläubigers änderte das Rekursgericht

diesen Meistbotsverteilungsbeschluß dahin ab, daß es dem Bankhaus "N" R Die Entscheidung des Rekursgerichtes, nach der dem Bankhaus "N" R & Co & Co statt S 143.389.68 nur S 130.000.-, jedoch keine Kosten und den im Range der Höchstbetragshypothek lediglich die dem Höchstbetrag dadurch entstandenen Mehrbetrag dem betreibenden Gläubiger Hubert W zur entsprechende Summe zugewiesen wurde, nicht aber auch eine darüber Berichtigung seiner Kosten und Zinsen und zur teilweisen Berichtigung hinausgehende Kostenforderung ist daher nicht rechtsirrig. der Kapitalsforderung zuwies, sodaß ein Rest der Kapitalsforderung in

Höhe von S 2623.54 unberichtigt blieb. Das Rekursgericht führte aus, Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. daß bei einer Höchstbetragshypothek lediglich der im Grundbuch

angegebene Höchstbetrag für Kapital und Nebengebühren berücksichtigt, Die Rekurskosten hat das Bankhaus "N" R & Co - ganz abgesehen davon, die den Höchstbetrag übersteigenden Nebengebühren jedoch nicht im Range daß das Meistbotsverteilungsverfahren ein nicht den Grundsätzen des der Höchstbetragshypothek zugewiesen werden könnten. Kostenersatzes im Exekutionsverfahren folgendes Liquidierungsverfahren

ist (Jud 201) - schon wegen des Mißerfolges des Revisionsrekurses

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Bankhauses "N" R & selbst zu tragen. Co nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Anmerkung

Z44004

Schlagworte

Höchstbetragshypothek, Kosten, Höchstbetragshypothek, Zinsen, Kosten, Höchstbetragshypothek, Kostenersatz, Meistbotverteilungsverfahren, Meistbotsverteilungsverfahren, Kostenersatz, Zinsen, Höchstbetragshypothek

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:0030OB00001.71.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19710113_OGH0002_0030OB00001_7100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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