TE OGH 1971/3/9 8Ob40/71

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Veröffentlicht am 09.03.1971
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Norm

EO §382 Z6
EO §384 Abs2

Kopf

SZ 44/27

Spruch

Der Umstand, daß ein Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich einer Liegenschaft wegen des Grundbuchstandes im Zeitpunkt der Erlassung nicht im Grundbuch angemerkt werden kann, steht der Erlassung des Verbotes nicht entgegen

OGH 9. 3. 1971, 8 Ob 40/71 (KG Leoben R 31/71; BG Oberzeiring C 64/70)

Text

Mit Kaufvertrag vom 25. 9. 1969 erwarben die gefährdeten Parteien vom Antragsgegner die Liegenschaft EZ 16 KG P. Da im Vertrag die Gutsbestandteile nicht einzeln angeführt waren, wies das Erstgericht mit Beschluß vom 21. 9. 1970 das Gesuch der gefährdeten Parteien um Einverleibung ihres Eigentumsrechtes ab. Am 24. 9. 1970 begehrten die Käufer unter Anschluß eines Grundbuchsauszuges neuerlich die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund des genannten Kaufvertrages. Das Erstgericht bewilligte am 25. 9. 1970 diesen Antrag. Zwar auch am 24. 9. 1970, jedoch zeitlich später, langte beim Erstgericht der gegenständliche Antrag der gefährdeten Parteien auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Verbot der Belastung oder Veräußerung der Kaufliegenschaft nach § 382 Z 6 und § 384 Abs 2 EO ein, mit der Begründung, der Verkäufer weigere sich, einen Nachtrag zum Kaufvertrag zu unterfertigen, in welchem die Grundstücke der Kaufliegenschaft einzeln angeführt sind; der Verkäufer habe bereits Vorverträge über den Verkauf der Liegenschaft an andere Kaufinteressenten abgeschlossen.

Das Erstgericht entschied mit einstweiliger Verfügung vom 3. 11. 1970, dem Antragsgegner werde zur Sicherung des behaupteten Anspruches der gefährdeten Parteien auf Einverleibung des Eigentumsrechtes je zur Hälfte an der strittigen Liegenschaft die Veräußerung oder Belastung dieser Liegenschaft verboten. Das Grundbuch wurde zugleich angewiesen, dieses Verbot bei der EZ 16 KG P anzumerken und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen. Das Erstgericht nahm die Bescheinigung sowohl des behaupteten Anspruches als auch der Gefährdung als gegeben an.

Das Rekursgericht wies infolge Rekurses des Verkäufers in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung den Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung ab und ordnete an, es sei nach Eintritt der Rechtskraft die Anmerkung des vom Erstgericht bewilligten Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu löschen. Es vertrat die Ansicht, ein solches Verbot könne erlassen werden, wenn sich der Verkäufer weigere, die zur Übertragung des Eigentumsrechtes an den Käufer erforderliche Urkunde zu fertigen, doch seien Eintragungen im Grundbuch nur gegen den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen sei oder doch gleichzeitig als Eigentümer eingetragen werde (§ 21 GBG). Für die Beurteilung eines Grundbuchsgesuches sei der Zeitpunkt, zu dem es beim Grundbuchsgericht einlange, entscheidend (§ 93 GBG). Auf die Frage, ob die dem Gesuch vorausgehenden Eintragungen bereits rechtskräftig sind, sei nicht einzugehen. Im vorliegenden Fall schienen im Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung durch Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht mehr der Antragsgegner, sondern schon die gefährdeten Parteien als grundbücherliche Eigentümer der Kaufliegenschaft auf; ihr Gesuch um Einverleibung des Eigentumsrechtes sei zeitlich früher als der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bei Gericht eingelangt. Die Wirkungen der Eintragung seien schon mit Einlangen des Ansuchens eingetreten. Die Antragsteller seien daher zur Zeit des Einlangens des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits Eigentümer der Liegenschaft gewesen, sodaß die Bestimmung des § 21 GBG der Stattgebung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entgegengestanden sei. Das Erstgericht hätte sonach die begehrte einstweilige Verfügung nicht erlassen dürfen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien teilweise Folge und änderte den zweitgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß zwar das Veräußerungs- und Belalastungsverbot bewilligt, hingegen der Antrag, dieses Verbot bei der Liegenschaft EZ 16 KG P anzumerken, abgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist von den Verhältnissen am Tage der Beschlußfassung auszugehen. Als das Erstgericht über den vorliegenden Antrag entschied, waren die Antragsteller auf Grund des vor diesem Antrag eingelangten und dann bewilligten Ansuchens um Eigentumseinverleibung iS der herrschenden Rechtsprechung bereits als Liegenschaftseigentümer anzusehen. Wenn vom Rekursgericht der Antrag der gefährdeten Parteien auf Einverleibung des Eigentumsrechtes tatsächlich, wie diese behaupten, nachträglich abgewiesen worden sein sollte, so könnte darauf entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber nicht mehr Bedacht genommen werden. Eine Anmerkung des begehrten Belastungs- und Veräußerungsverbotes kam sohin wegen des Grundbuchstandes zur Zeit der Beschlußfassung durch das Erstgericht keinesfalls in Betracht. Die Anordnung eines Eventualvollzuges der Anmerkung im Grundbuch würde dem Erfordernis, daß gerichtliche Entscheidungen unbedingt zu ergehen haben, widersprechen. In diesem Belange ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt.

Begrundet ist das Rechtsmittel aber insofern, als das Rekursgericht auch den Antrag auf Erlassung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes an sich abgewiesen hat. Die Wahl der Maßnahmen zur Erreichung des Zweckes einer einstweiligen Verfügung ist dem Ermessen des Gerichtes überlassen, wenn sich auch die Maßnahmen im Rahmen des Antrages halten müssen. Im vorliegenden Fall haben die gefährdeten Parteien in ihrem Antrag Sicherungsmaßnahmen durch ein an den Verkäufer der Liegenschaft gerichtetes Verbot der Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft begehrt. Eines Antrages auf Anmerkung des Verbotes hätte es überhaupt nicht bedurft, weil gemäß § 384 Abs 2 EO die Anmerkung, allerdings unter der Voraussetzung, daß ihr der Grundbuchstand nicht entgegensteht, von Amts wegen anzuordnen ist. Die Meinung des Rekursgerichtes, ein solches Verbot allein sei für die gefährdeten Parteien bedeutungslos, kann nicht geteilt werden. Das Verbot erscheint vielmehr durchaus geeignet, Rechtswirkungen - wenn auch nicht solche grundbuchsrechtlicher Art - hinsichtlich weiterer rechtsgeschäftlicher Verfügungen des Klägers nach sich ziehen. Die Bewilligung des Verbotes allein stellt einen teilweisen Erfolg des Antrages dar und widerspricht nicht der gemäß §§ 78, 402 EO auch im Exekutionsverfahren geltenden Bestimmung des § 405 ZPO. Da der behauptete Anspruch und dessen Gefährdung durch die vorgelegten Urkunden hinreichend bescheinigt wurden, war dem Revisionsrekurs demnach teilweise Folge zu geben und das begehrte Veräußerungs- und Belastungsverbot zu erlassen. Müßte die Einverleibung des Eigentumsrechtes der gefährdeten Parteien infolge rechtskräftiger Abweisung des Einverleibungsgesuches gelöscht werden, wäre die einstweilige Verfügung auch im Grundbuch, sei es von Amts wegen oder auf Antrag, anzumerken, sofern die übrigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Anmerkung

Z44027

Schlagworte

Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes; Unmöglichkeit der, - wegen der Grundbuchsteuer, demnach Erlassung des Verbotes, Einstweilige Verfügung nach § 382 Z 6 EO, Erlassung trotz Unmöglichkeit, der Anmerkung im Hinblick auf den Grundbuchstand, Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 382 Z 6 EO, Erlassung trotz, Unmöglichkeit der Anmerkung im Hinblick auf den Grundbuchstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:0080OB00040.71.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19710309_OGH0002_0080OB00040_7100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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