TE OGH 1971/4/15 1Ob87/71

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Veröffentlicht am 15.04.1971
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Norm

ABGB §26
ABGB §1315
ABGB §1330 Abs2
Bürgerliches Gesetzbuch §31

Kopf

SZ 44/45

Spruch

Zur über § 1315 ABGB hinausgehenden Haftung einer Nachrichtenagentur nach § 1330 Abs 2 ABGB für grobe Fahrlässigkeit einer Hilfsperson

OGH 15. 4. 1971, 1 Ob 87/71 (OLG Wien 5 R 238/70; LGZ Wien 37 c Cg 44/70)

Text

Die klagende Partei ist eine offene Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter Walter und Johanna N sind; sie besitzt in Wien eine Schokolade- und Süßwarenfabrik, in der sie ua sogenannte Schwedenbomben, ein Schokoladewarenprodukt, erzeugt. Der Gesellschafter Walter N ist darüber hinaus auch Inhaber einer Konditorei in L, in der jedoch keine Schwedenbomben hergestellt werden, und eines Auslieferungslagers der klagenden Partei in L. Im Telephonbuch von Oberösterreich finden sich folgende Eintragungen:

"N Walter, Cafe, Konditorei, Fstraße 23..., Auslieferungslager für Schwedenbomben der Schokoladefabrik Walter N, V-Straße 2..."

Im Frühjahr 1969 herrschte in L eine Paratyphusepidemie, über deren Verlauf ein vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung eingesetztes Epidemiekomitee Mitteilungen an die Presse weitergab.

Im Epidemie-Komitee-Bericht vom 29. 5. 1969 heißt es unter anderem:

"Die Konditorei N in Linz mußte vorübergehend wegen weiterer Umgebungsuntersuchungen geschlossen werden."

Die beklagte Partei - eine in der Rechtsform einer Genossenschaft mbH betriebene Nachrichtenagentur - unterhält in Oberösterreich mit dem Sitz in L ein Büro, das vom leitenden Redakteur Josef F, einem ihrer Angestellten, geführt wird. Josef F gab am 29. 5. 1969 mittels Fernschreibens folgende Meldung an die beklagte Nachrichtenagentur weiter: "Inzwischen wurde heute eine bekannte Conditorei in L sanitätspolizeilich gesperrt, aus der ua die bekannten Schwedenbomben kommen. Veranlassung war die Erkrankung einer Serviererin." Diese Meldung gab die beklagte Partei am 29. 5. 1969 um 19.03 Uhr weiter.

Die Meldung der beklagten Partei wurde vom Oberösterreichischen Rundfunk ausgestrahlt und erschien auch in der Klagenfurter Volkszeitung vom 30. 5. 1969. Noch am 29. 5. 1969 um 22.44 Uhr ergänzte die beklagte Partei die Meldung dahin, daß die Schwedenbomben nicht in L, sondern in Wien hergestellt wurden. Der Oberösterreichische Rundfunk brachte die Klarstellung bzw Ergänzung am 30. 5. 1969 in der Sendung "Mittagsjournal" (12 Uhr, Ö 1 und Ö 3), unter den neuesten Nachrichten im "Abendjournal" um 19.25 Uhr (Ö 1) und in der Nachrichtensendung um 22 Uhr (Ö 1, Ö R und Ö 3) mit folgendem Wortlaut: "Zu unserer gestrigen Meldung der A, daß eine L Kaffee-Konditorei, in der die sogenannten Schwedenbomben hergestellt werden, wegen Paratyphus geschlossen werden mußte, erhielten wir folgende Berichtigung: Die Schwedenbomben werden in einer Wiener Fabrik hergestellt; die L Konditorei steht mit diesem Erzeugnis in keinem Zusammenhang." Auch die Klagenfurter Volkszeitung berichtigte ihre Meldung vom 30. 5. 1969 dahin, nach entsprechenden Erkündigungen werde richtiggestellt, daß die Schwedenbomben ausschließlich in einer Wiener Fabrik erzeugt werden, die mit der in Oberösterreich herrschenden Typhusepidemie nicht das geringste zu tun habe.

Die klagende Partei behauptet, die beklagte Partei habe ihr durch die grob fahrlässig weitergegebene unrichtige Behauptung, die Schwedenbomben stammten aus der wegen Paratyphusgefahr gesperrten Konditorei in L, an Verdienstentgang einen Schaden von S 288.405.- zugefügt, den sie von ihr ersetzt begehrt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei Folge, hob die untergerichtlichen Urteile auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Rechtlich stützt sich die klagende Partei auf die Bestimmung des § 1330 Abs 2 ABGB, wonach derjenige, der Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte, dem Betroffenen seinen wirklichen Schaden oder Entgang des Gewinnes ersetzen muß. Um Ansprüche aus dieser Bestimmung ableiten zu können, muß der Kläger beweisen, daß die verbreiteten Tatsachen, aus denen angeblich sein Schaden entstand, unwahr sind (SZ 37/176; SZ 14/67 ua; Ehrenzweig II/1[2] 659, § 396 II 1 d); darüber hinaus muß er dartun, daß es eine grobe Fahrlässigkeit bedeute, die Unwahrheit einer solchen Mitteilung nicht zu kennen, daß also bei durchschnittlicher, jedermann zumutbarer Auffassung erkennbar gewesen wäre, daß die verbreitete Mitteilung unwahr sei (ÖBl 1970, 53; ÖBl 1967, 70; SZ 25/169; SZ 23/354; gegen das Erfordernis grober Fahrlässigkeit Wolff in Klang[2] VI 163). Hat der Kläger dem genügt, ist es dann Sache des Beklagten zu behaupten, daß ihn keine grobe Fahrlässigkeit bei der Verbreitung der unrichtigen Tatsache treffe und zu beweisen, daß er Anhaltspunkte für die Wahrheit der von ihm verbreiteten Tatsachen hatte, da sonst der Beweis als erbracht angesehen werden müßte, daß die Verbreitung zumindest grob fahrlässig erfolgte (SZ 37/176).

Im vorliegenden Falle leitet die klagende Partei ihren Schadenersatzanspruch daraus ab, daß die beklagte Partei in einer Meldung über die mit einer Paratyphusepidemie im Zusammenhang stehende Sperre der Konditorei N in L wahrheitswidrig auch die Nachricht verbreitet habe, die von ihr in einer Wiener Fabrik erzeugten Schwedenbomben kämen aus dieser Konditorei. Daß die Schwedenbomben tatsächlich nicht in der Konditorei N in L erzeugt werden, ist unbestritten. Daß das Wort "kommen" im gebrauchten Zusammenhang von jedem unbefangenen Leser oder Hörer aber nur so verstanden werden konnte, daß die Schwedenbomben in der Konditorei N erzeugt werden, bedarf trotz der gegenteiligen Darlegungen der beklagten Partei keiner näheren Begründung. Da es an sich auch sehr unwahrscheinlich ist, daß ein Erzeugnis, für das laufend im größeren Umfang Reklame gemacht und das in ganz Österreich angeboten wird, aus einer Konditorei kommt, hat die klagende Partei auch in genügender Weise dargetan, daß es eine grobe Fahrlässigkeit war, die Unwahrheit dieser Mitteilung nicht zu erkennen. Sache der beklagten Partei, die die Schwedenbomben selbst als "bekannt" bezeichnete, wäre es somit, zu beweisen, daß sie genügend Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrheit der von ihr in einem Zusammenhang, der den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen eines Schokoladewaren erzeugenden Großbetriebes gefährden konnte, verbreiteten Tatsachen hatte.

Um dieser Beweispflicht zu genügen, berief sich die beklagte Partei darauf, die Mitteilung von ihrem als verläßlich bekannten Linzer Mitarbeiter Josef F erhalten zu haben, der aus der Einschaltung beim Namen "Walter N" im amtlichen Telephonbuch für Oberösterreich im Zusammenhang mit dem im Rundfunk verbreiteten Werbeslogan: "Die bekannten Schwedenbomben aus dem Hause N" zur Annahme gelangt sei, die Schwedenbomben stammten aus der Konditorei N. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Rechtsstandpunkt vertreten, daß Josef F ein Verschulden traf, als er auf Grund so dürftiger Anhaltspunkte die Sperre der Konditorei N mit den von der klagenden Partei in Wien erzeugten Schwedenbomben im Zusammenhang brachte. Aus dem Werbeslogan der klagenden Partei konnte Josef F überhaupt keine Schlüsse ziehen, da sich daraus keine Anhaltspunkte dafür ergaben, daß das "Haus N" mit der Konditorei N in L ident sei. Selbst eine oberflächliche Betrachtung der Eintragungen im Telephonbuch ergab aber mit größter Wahrscheinlichkeit, daß die Konditorei N mit der "Schokoladefabrik N", die als solche ausdrücklich neben der Konditorei im Telephonbuch bezeichnet wurde, nicht ident sein konnte. Diesen Eindruck erhärteten weitere Einzelheiten. So ist im Telephonbuch ausdrücklich von einem "Auslieferungslager" die Rede; ein solches wird in der Regel nämlich nicht am Ort der Erzeugung, sondern an einem anderen Ort unterhalten. Dazu ist das Auslieferungslager in einem anderen Hause als die Konditorei untergebracht. Daß die Konditorei N mit der in der Schokoladefabrik in Wien erzeugten Schwedenbomben nichts zu tun hatte, war unter diesen Umständen auch für jemanden mit nur durchschnittlicher, jedermann zumutbarer Auffassung leicht erkennbar, vor allem aber für einen in Wirtschafts- und Betriebsberichterstattung erfahrenen (vgl SZ 25/169; SZ 23/354 ua) Korrespondenten einer Nachrichtenagentur, der sich der Gefahren, die für ein Schokoladefabrikationsunternehmen entstehen können, wenn es durch die Verbreitung einer für ganz Österreich bestimmten Tatsachenmitteilung in Zusammenhang mit einer lokalen Typhusepidemie gebracht wurde, wohl bewußt sein mußte. Josef F traf daher, als er die Sperre der Konditorei N mit der klagenden Partei in Verknüpfung brachte, ein grobes Verschulden. Außer Josef F überprüfte aber auch nach dem Prozeßstandpunkt der beklagten Partei niemand die Richtigkeit der von ihr verbreiteten Tatsachenbehauptung; der Beweis, daß sie Anhaltspunkte für die Wahrheit der von ihr verbreiteten Tatsachen hatte, ist ihr damit nicht gelungen.

Die beklagte Partei beruft sich allerdings darauf, daß Josef F ein verläßlicher langjähriger Mitarbeiter sei, auf dessen Mitteilung sie sich habe verlassen können. Sie will damit die Verantwortung, die sie nach § 1330 Abs 2 ABGB trifft, damit abwälzen, daß sie die erforderliche Gewinnung von Anhaltspunkten für die Richtigkeit der von ihr verbreiteten Nachricht durch einen Angestellten besorgen ließ, für den sie, da sie zu der klagenden Partei in keinem schuldrechtlichen Verpflichtungsverhältnis stand, weder nach § 1313 a ABGB (Jud 50 neu = SZ 18/150; EvBl 1970/344; EvBl 1965/256 uva) noch - da nicht gesagt werden kann, die beklagte Partei habe sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person für die Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient - nach § 1315 ABGB hafte (in diesem Sinne Wolff in Klang[2] VI 164). Die ständige Rechtsprechung geht auch dahin, daß eine juristische Person, die nicht selbst handeln und Delikte begehen kann, grundsätzlich nur für unerlaubte Handlungen derjenigen Vertreter haftet, die unmittelbar durch ihre Verfassung oder sonstige Satzung zu ihrer Vertretung berufen sind, also nicht auch für Personen, deren sich jene zur Besorgung der Angelegenheiten der juristischen Person bedienen (SZ 41/2; EvBl 1965/257; RZ 1959, 52; SZ 10/312 ua; vgl auch EvBl 1970/179; Wolff in Klang[2] I/1, 200; Ehrenzweig I/1[2], 208, § 82 II). Die beklagte Partei würde damit nur für ein grobes Verschulden von Mitgliedern ihres Vorstandes (§§ 15 ff GenG) haften.

Ein Verschulden der durch die Verfassung zu ihrer Vertretung berufenen Personen, für die die juristische Person haftet, kann aber auch darin liegen, daß diese einer Überwachungspflicht nicht genügten (vgl SZ 41/2; EvBl 1965/256 und 257, SZ 25/84 ua), wenn sie sich also einer Verpflichtung, die Tätigkeit ihrer Besorgungsgehilfen zu überwachen, schuldhaft nicht unterzogen haben.

Dieser Gedanke wurde in der Rechtsprechung und Literatur der Bundesrepublik Deutschland, obwohl im § 31 BGB (im Gegensatz zur österreichischen Rechtslage) ausdrücklich geregelt ist, daß ein Verein - und im weiteren Sinne jede juristische Person - (nur) für den Schaden verantwortlich ist, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügte, konsequent weiterverfolgt. Dies führte dort zur Auffassung, daß sich eine juristische Person für gewisse Aufgabengebiete der Eigenverantwortung nicht schon durch Einsetzung eines Gehilfen entledigen kann; vielmehr sollen diese Tätigkeitsbereiche schon wegen ihrer Bedeutung und des Maßes der Verantwortung nur durch ein Organ ausgefüllt werden; geschieht dies nicht, liegt ein Organisationsmangel vor, für den die juristische Person haftet. Die juristische Person muß sich dann so behandeln lassen, als wäre die handelnde Person selbst Organ; sie muß also für sie haften (Soergel-Schultze - v Lasaulx[10] Anm 17, 21 zu § 31 BGB I 254 f; in diesem Sinne auch Denecke in BGB-RGRK[11] I/1, 116 Anm 4 zu § 31 BGB; Danckelmann in Palandt[29] 26, Anm 1 zu § 31 BGB). Das gilt insbesondere für juristische Personen, die sich mit der Verbreitung von Nachrichten befassen. Deren Organe haben nach der deutschen Rechtsprechung im Hinblick auf die Schwere der Gefahren, die unzulässige Veröffentlichungen für das Ansehen, den Kredit und die gewerbliche Tätigkeit der von ihnen betroffenen Personen in sich bergen, durch ausreichende organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß solche Eingriffe in fremde Rechtssphären unterbleiben; sie haften sonst wegen mangelhafter Organisation (BGHZ 24, 200 = NJW 1957, 1315). Die juristische Person ist daher grundsätzlich verpflichtet, einen verfassungs- oder satzungsmäßig berufenen Vertreter mit der Überprüfung kritischer Berichte zu beauftragen (NJW 1963, 904); solche Aufgaben dürfen nicht abhängigen Redakteuren überlassen werden; entsprechende organisatorische Weisungen müssen nicht nur gegeben werden, sondern auch wirksam sein (NJW 1963, 902). Von der Literatur wird in diesem Zusammenhang eine analoge Anwendung des § 31 BGB befürwortet (Soergel-Schultze - v Lasaulx aaO Anm 23 1 255) und die Auffassung vertreten, daß auch Filialleiter und selbständige Sachbearbeiter, selbst wenn sie nur im Angestelltenverhältnis stehen, dann, wenn sie mit Aufgaben betraut sind, die an sich verfassungsmäßige Vertreter der juristischen Person besorgen sollen, wie solche behandelt werden, die juristische Person also auch für ihr Verschulden haftet (Coing in Staudinger[11] I 260, 262 Anm 15 und 15 e zu 31 BGB).

In diesem Sinne könnte auch - was den österreichischen Rechtsbereich betrifft - die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 20/246 verstanden werden, in der für den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung einer Gemeinde ausgesprochen wurde, daß diese nicht nur für ihre Organe, sondern auch für diejenigen haftet, denen die Organe ihre Vertretungsmacht übertragen haben, im damals entschiedenen Fall für das Verschulden eines Stadtbauleiters. Es wurde auch bereits die zivilrechtliche Haftung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eine Zeitung herausgab, für den Inhalt eines veröffentlichten Artikels mit dem Hinweis darauf bejaht, ihre Organe hätten sein Erscheinen nicht verhindert, obwohl sie hiezu in der Lage gewesen wären. Es wurde hiezu dargelegt, daß auch derjenige, der sich schuldhaft von der Kenntnis einer durch ihn verbreiteten Tatsache der im § 1330 Abs 2 ABGB gekennzeichneten Art ausschließt, nach dieser Gesetzesstelle haftet, es sei denn, daß er auch im Falle der Kenntnis bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Unwahrheit der verbreiteten Tatsache nicht hätte erkennen müssen (3 Ob 388/52). Gschnitzer (Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 190) lehrt, daß man zu den verfassungsmäßigen Organen, für die die juristische Person haftet, auch Sondervertreter und Personen mit gehobenem Wirkungskreis, die als Repräsentanten der juristischen Person auftreten, hinzurechne. Auch Ostheim (JBl 1969, 541) vertritt die Auffassung, daß der Geschäftsherr für Fehler in jenen Funktionsbereichen, die das Gesetz bei seiner Regelung ihm selbst zugedacht hat, unbedingt einstehen muß; dieser Autor meint allerdings, wie die Revisionsbeantwortung auch erwähnt, daß diese Auffassung contra legem sei, verweist aber gleichzeitig auf mehrere Gesetzesbestimmungen, so auf § 333 Abs 4 ASVG, aus denen sich bereits der Wille des modernen Gesetzgebers herauslesen lasse, gewisse Personen ("bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers" und "Aufseher im Betriebe") dem Betriebsinhaber gleichzustellen.

Das Revisionsgericht hat keine Bedenken, die aufgezeigten Gedankengänge unter Fortentwicklung der schon in 3 Ob 388/52 vertretenen Auffassung bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles auch de lege lata anzuwenden. Gerade in einer Zeit der "Nachrichtenexplosion", in denen das Interesse der Bevölkerung an den durch die Massenmedien verbreiteten Nachrichten besonders groß ist, müssen sich die Verantwortlichen bewußt sein, daß die Verbreitung von Unwahrheiten für den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen der Betroffenen ungeheure Folgen haben kann. Auch die satzungsmäßigen Vertreter der als juristische Personen organisierten Nachrichtenagenturen, die die Massenmedien mit Nachrichten beliefern, trifft daher eine besondere Verantwortung. Diese Verantwortung kann durch das heute zweifellos herrschende Gebot der Raschheit der Nachrichtenübermittlung weder gemindert noch ausgeschlossen werden. Die notwendige Raschheit erfordert vielmehr besondere organisatorische Maßnahmen, um trotzdem dem Gebot, Dritte nicht schädigen zu dürfen, entsprechen zu können. Die Nachrichtenagenturen haben im Rahmen ihrer Organisation dafür Sorge zu tragen, daß Tatsachenmitteilungen, die dem Betroffenen Schaden zufügen können, wegen ihrer besonderen Wichtigkeit vor ihrer Verbreitung durch ein Organ, für das die juristische Person selbst einsteht, überprüft werden. Sie haben daher grundsätzlich ein satzungsmäßig zu ihrer Vertretung berufenes Organ mit der Überwachung und Überprüfung hinausgehender Tatsachenmitteilungen, deren Inhalt Dritten Schaden zufügen kann, zu betrauen. Tun sie dies nicht, fällt der juristischen Person diese Unterlassung als eigenes, von ihr dennoch zu tragendes grobes Verschulden zur Last. Bei so wichtigen Angelegenheiten kann es nämlich nicht von der Willkür der juristischen Person oder Zufälligkeiten, die dem Betroffenen, als im Innenverhältnis der juristischen Person liegend, nicht bekannt sein können, abhängen, ob eine Haftung eintritt oder nicht. Ein Außenstehender muß sich vielmehr darauf verlassen können, daß eine juristische Person, deren Unternehmenszweck und Aufgabe vor allem die Verbreitung wahrheitsgemäßer Tatsachenmitteilungen (Nachrichten) ist, durch ein satzungsmäßig zu ihrer Vertretung berufenes Organ dafür Sorge trägt, daß dies tatsächlich geschieht.

Wenn die beklagte Partei dennoch im Innenverhältnis einen Filialleiter wie den Leiter der L Redaktion Josef F oder sonst einen leitenden Sachbearbeiter, der nicht ihr satzungsmäßiges Organ ist, mit der abschließenden Prüfung des Wahrheitsgehaltes einer zu verbreitenden Tatsachenmitteilung beauftragte, muß sie gleichzeitig, weil sie damit die zumutbare Kontrolle einem Gehilfen überließ - ob wegen des darin liegenden groben Verschuldens oder wegen Ausdehnung ihrer Haftung auf leitende Angestellte, ist im Ergebnis letztlich gleichgültig -, auch die zivilrechtliche Verantwortung für allfällige Folgen übernehmen. Nur dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundsatz des § 26 ABGB, juristische Personen den physischen gleichzustellen; Josef F hätte ja, wäre er selbständiger Unternehmer und hätte die Tatsachenmitteilung selbst verbreitet, auch für sein Verschulden haften müssen. Die Größe ihrer Organisation, die vielleicht im Innenverhältnis die Übernahme aller wesentlichen Verantwortungen durch satzungsmäßige Organe schwierig werden läßt, kann die Verantwortlichkeit der beklagten Partei für Tätigkeiten, die zu ihrem wesentlichsten Aufgabenbereich gehören und daher, wäre sie eine physische Person, von ihr selbst zu besorgen wären, nicht beseitigen. Der vorliegende Sachverhalt ist gewiß von den meisten anderen bisher entschiedenen Fällen grundlegend verschieden. Die hier entwickelten Grundsätze gelten nämlich nur für Fälle, in denen wegen ihrer besonderen Wichtigkeit eine persönliche Kontrolle durch die Organe der juristischen Person notwendig und zumutbar ist (so schon im Ergebnis 3 Ob 388/52); sie gelten hingegen nicht für Fälle, in denen die Übernahme der Tätigkeit durch andere Personen gesetzlich zulässig ist (zB § 93 Abs 5 StVO; vgl EvBl 1965/256) oder wegen ihrer relativen Bedeutungslosigkeit für das Unternehmen der juristischen Person auch vom Dritten zu erwarten ist (vgl zB GlUNF 7455, 6661, 5251; JBl 1920, 157). In den letztgenannten Fällen haben die von den Untergerichten bereits dargelegten Grundsätze, wie sie sich aus der Bestimmung des § 1315 ABGB ergeben, voll zu gelten.

Entgegen der Ansicht der Untergerichte kommt der Oberste Gerichtshof damit zum Ergebnis, daß die beklagte Partei, auch wenn sie entgegen der Darlegungen der Revision nicht geradezu als "gefährlicher Betrieb" (vgl zu diesem Begriff insbesondere SZ 31/26) anzusehen ist, grundsätzlich für die Folgen der von ihr verbreiteten Unwahrheit haftet, so daß der Anspruch der klagenden Partei dem Gründe nach zu Recht besteht. Eine andere Frage ist es, inwieweit der klagenden Partei aus der verbreiteten unwahren Tatsachenmitteilung ein Schaden erwachsen ist. Die Mitteilung enthält nämlich den nicht unwesentlichen Beisatz, daß eine Serviererin erkrankt sei. Daraus ließ sich wohl auch der Schluß ziehen, daß eine Gefahr nur beim Verkauf von Schwedenbomben in der Konditorei N entstehen konnte, wogegen an sich keine Anhaltspunkte dafür gegeben waren, daß etwa der Erzeugungsbetrieb gefährdet sei; Serviererinnen werden nämlich üblicherweise weder in Fabriken noch in Konditoreien bei der Erzeugung von Waren eingesetzt. Immerhin darf aber nicht übersehen werden, daß viele unaufmerksame Hörer bei Verbreitung der Nachricht durch den Rundfunk nur die Worte "Schwedenbomben" und "Typhus" erfaßt haben und daraus für die klagende Partei nachteilige Schlüsse gezogen haben könnten; bezeichnend ist die Veröffentlichung der Nachricht in der Klagenfurter Volkszeitung, in der unter der Überschrift "An den Folgen des Paratyphus gestorben" nur der (mit dem Todesfall in keinem Zusammenhang stehende) auch nach Auffassung der beklagten Partei bekannte Begriff "Schwedenbomben" gesperrt gedruckt wurde, so daß ein weniger aufmerksamer Leser den nicht so deutlich herausgestellten Grund der Sperre der Konditorei, die Erkrankung einer Serviererin, überlesen konnte. Mit solchen Möglichkeiten muß die beklagte Partei bei Verbreitung von Tatsachenmitteilungen aber rechnen. Ein Schaden für die klagende Partei ist daher keineswegs ausgeschlossen (vgl SZ 6/135). Da ein Zwischenurteil jedoch nur gefällt werden kann, wenn wenigstens ein teilweiser Erfolg der Klage gewiß ist (EvBl 1970/312; EvBl 1968/ 341 ua), hat die Fällung eines solchen Urteiles vorerst zu unterbleiben. Mangels Feststellungen zur Schadensfrage sind die Urteile der Untergerichte vielmehr aufzuheben; die Rechtssache ist zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht zurückzuverweisen (§ 510 ZPO).

Anmerkung

Z44045

Schlagworte

Besorgungsgehilfe, Nachrichtenagentur, Deliktsfähigkeit, juristische Person, Grobe Fahrlässigkeit, Hilfsperson einer Nachrichtenagentur, Hilfsperson, Nachrichtenagentur, Juristische Person, Deliktsfähigkeit, Körperschaftlicher Organisationsmangel, Nachrichtenagentur, Nachrichtenagentur, Besorgungsgehilfe, Nachrichtenagentur, grobe Fahrlässigkeit einer Hilfsperson, Nachrichtenagentur, Hilfsperson, Nachrichtenagentur, körperschaftlicher Organisationsmangel, Nachrichtenagentur, Organ, Organ, Nachrichtenagentur, Organisationsmangel, Nachrichtenagentur, Organisationsmangel, körperschaftlicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:0010OB00087.71.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19710415_OGH0002_0010OB00087_7100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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