TE OGH 1971/4/15 1Ob94/71

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Veröffentlicht am 15.04.1971
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Norm

ABGB §1029

Kopf

SZ 44/46

Spruch

Zur "Schlüsselgewalt" der Lebensgefährtin

OGH 15. 4. 1971, 1 Ob 94/71 (LG Klagenfurt 2 R 553/70; BG Villach 7 C 1114/70)

Text

Roswitha K lebte mit dem Beklagten Manfred H durch etwa drei Jahre im gemeinsamen Haushalt, hat mit ihm zwei Kinder und heiratete ihn am 28. 9. 1970. Während des Bestehens der Lebensgemeinschaft erhielt sie vom Beklagten ein monatliches Wirtschaftsgeld von S 2000.-. Sie tätigte ihre Einkäufe im Konsumgeschäft "Zentrum" der klagenden Partei und zahlte zunächst in bar. Im Mai 1970 erklärte sich eine Angestellte der klagenden Partei, Gerda L, damit einverstanden, daß Roswitha K die eingekauften Waren am Monatsende bezahle. Roswitha K bezahlte auch bis Ende Mai 1970 die bis dahin anerlaufende Schuld bis auf einen Betrag von S 103.80. In der Zeit vom 2. 6. 1970 bis 5. 7. 1970 kaufte Roswitha K weiterhin Waren bei der klagenden Partei, so daß unter Hinzurechnung des Restbetrages aus dem Monat Mai 1970 eine Schuld von S 5038.50 entstand, die nicht beglichen wurde.

Mit der Behauptung, Roswitha K sei von ihm zur Tätigung der Einkäufe bei der klagenden Partei beauftragt gewesen, begehrte die klagende Partei die Zahlung des Betrages von S 5038.50 vom Beklagten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte im wesentlichen fest: Die Einkäufe im Geschäft der klagenden Partei habe Roswitha K allein vorgenommen, der Beklagte habe dort nie eingekauft. Zuerst habe Roswitha K die Waren persönlich abgeholt, später aber telefonisch unter Nennung des Namens H bestellt, weil die Waren in die Wohnung des Beklagten gebracht werden mußten. Sie habe sich in den Monaten Mai und Juni 1970 stets als "Frau H" ausgegeben und auch so ansprechen lassen. Nach dem Verhalten Roswitha K's hätten die Angestellten des Kaufhauses der klagenden Partei der Meinung sein müssen, die gekauften Waren seien für den Beklagten bestimmt. Dieser habe aber Roswitha K nie gestattet, Krediteinkäufe zu tätigen. Die von Roswitha K eingekauften Lebensmittel seien von ihr, vom Beklagten und den beiden Kindern verbraucht worden. Erst nach Tätigung der Krediteinkäufe sei der Beklagte aufgefordert worden, den Saldo per Ende Juni 1970 zu bezahlen. Der Beklagte sei dann zwar ins Kaufhaus "Zentrum" gegangen und habe die Rechnung durchgesehen, habe dann aber Roswitha K erklärt, daß ihn das Ganze nichts angehe. Bei einer zweiten Prüfung der Kassazettel im Kaufhaus habe er anschließend gemeint, er werde mit seiner Frau sprechen. Erst nach Einbringung der gegenständlichen Klage habe der Beklagte den Klagevertreter angesprochen und ihm (angeblich) vorgeschlagen, die Rechtssache durch Bezahlung von S 2000.- aus der Welt zu schaffen.

Rechtlich legte das Erstgericht dar, daß eine Haftung des Beklagten im Rahmen der Schlüsselgewalt nicht in Frage komme, weil Roswitha K im Zeitpunkt der Tätigung der Kreditkäufe nicht die Ehefrau, sondern nur die Lebensgefährtin des Beklagten gewesen sei. Der Beklagte habe aber auch keinen äußeren Tatbestand geschaffen, aus dem die klagende Partei auf eine Vertretungsmacht der Roswitha K schließen hätte können. Die klagende Partei wäre verpflichtet gewesen, die Vollmacht der Roswitha K zu prüfen. So sei sie ein falsus procurator gewesen. Der Beklagte habe aber die Einkäufe auch nicht nachträglich genehmigt.

Das Berufungsgericht, das die Feststellungen des Erstgerichtes übernahm, änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Von demjenigen, der einem anderen eine Verwaltung anvertraut habe, werde vermutet, daß er diesem auch die Rechte eingeräumt habe, alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordere und was gewöhnlich damit verbunden sei. Es komme darauf an, wie das Verhalten des Einräumenden nach der Verkehrsauffassung von dritter Stelle habe verstanden werden müssen. Der äußere Tatbestand der Vertretungsmacht der Frau sei in der ihr vom Mann zugewiesenen oder geduldeten Führung des Haushaltes gelegen. Dieser äußere Tatbestand sei auch bei einer Lebensgemeinschaft gleich. Ethische Grundsätze hätten völlig in den Hintergrund zu treten und rechtfertigten keine unterschiedliche Behandlung. Wesentlich sei nur, daß auch hier der Frau die Haushaltsführung übertragen sei. Nach dem festgestellten Sachverhalt habe der Geschäftspartner der Roswitha K mit Recht annehmen können, daß die Einkäufe für den gemeinsamen Haushalt, sonach mit Wissen und Willen des Beklagten, erfolgten, ihm zugute kämen und von ihm auch bezahlt werden würden. Eine Vermutung, daß zwischen den Lebensgefährten eine getrennte Verrechnung stattfinde, habe die klagende Partei nicht anstellen müssen, weil eine solche den Lebenserfahrungen widerspreche. Vom Kaufmann verlangen zu wollen, die Bevollmächtigung der Haushaltsführung zu prüfen, ginge zu weit, wäre in der Praxis kaum durchführbar und liefe auf das Erfordernis einer ausdrücklichen Bevollmächtigung hinaus. Der Beklagte hafte daher als Vollmachtgeber für die von seiner Lebensgefährtin eingegangenen Verbindlichkeiten, die mangels einer weiteren diesbezüglichen Anfechtung der Höhe nach nicht mehr strittig seien.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge, hob die untergerichtlichen Urteile auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die sogenannte Schlüsselgewalt, also die Berechtigung der Ehefrau, den Ehemann im Rahmen ihres häuslichen Wirkungskreises zu verpflichten, ist zwar im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1357), nicht aber im österreichischen Recht ausdrücklich geregelt. Sie wird für den österreichischen Rechtsbereich (trotz der Vorbehalte Wellspachers, Das Vertrauen auf äußere Tatbestände, 264) aus der Bestimmung des § 92 ABGB abgeleitet, wonach die Ehefrau verbunden ist, dem Manne in der Haushaltung nach Kräften beizustehen. Daher wird vermutet, daß sie jene Geschäfte, die die Haushaltsführung erfordert und die gewöhnlich damit verbunden sind (§ 1029 ABGB), als Vertreterin des Gatten und damit auf dessen Rechnung besorgt (SZ 31/85; Wentzel in Klang[2] I/1 392ff; Ehrenzweig[2] II/2, 136, § 434 III 4). In diesem Rahmen kann die Ehegattin auch von einer bisher gepflogenen Barzahlung abgehen und Kredit in Anspruch nehmen (SZ 31/85). Die Frau handelt hiebei als Vertreterin der Familie; daß sie den Mann verpflichtet, rührt daher, daß er primär für den Unterhalt aufzukommen hat (Gschnitzer, Familienrecht 53).

Diese für Ehen mit aufrecht bestehender Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten entwickelten Grundsätze sind, da sie sich weitgehend aus der Bestimmung des § 92 ABGB ableiten, auf Lebensgemeinschaften nicht ohne weiteres anwendbar. Für den Rechtsbereich der Bundesrepublik Deutschland wird sogar einhellig die Auffassung vertreten, daß die Anwendung der Bestimmungen über die Schlüsselgewalt nur für eine bestehende Ehe in Betracht kommt, jedoch zB nicht für Einkäufe einer anderen das Hauswesen leitenden Person oder einer Verlobten (Soergel - Vogel[9] Anm 9 zu § 1357 BGB IV 50; Engelmann - Keidel in Staudinger[9] IV 184; Scheffler in BGB-RGRK[10]/[11] Anm 9, IV 49). Die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland ist allerdings, überhaupt seit auf Grund des Gleichberechtigungsgesetzes die Frau nicht mehr als Vertreterin des Mannes gilt (vgl hiezu Scheffler aaO Anm 8), weitgehend anders, weshalb Rummel (JBl 1969, 317) zuzustimmen ist, daß eine analoge Anwendung des deutschen Rechts für den österreichischen Rechtsbereich nicht möglich ist. Das Berufungsgericht hat für diesen bereits auf die Ausführungen Wellspachers aaO 265 verwiesen, der die Meinung vertritt, daß kein Grund bestehe, die angenommene stillschweigende Bevollmächtigung der Frau nur dort anzunehmen, wo eine gültige Ehe bestehe; die Annahme dieser Bevollmächtigung sei auch gerechtfertigt, wenn ein Mann und eine Frau wie Ehegatten miteinander leben; Rummel aaO, 322 in Anm 58a ist vorsichtiger und legt dar, daß die Grundsätze über die Schlüsselgewalt auch auf Lebensgefährten anwendbar sein dürften. Die vom Berufungsgericht ebenfalls zitierte Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien EvBl 1950/394 führte hingegen aus, daß das Eingehen einer Lebensgemeinschaft auch eine wirtschaftliche Gemeinschaft begrunde; wenn eine Lebensgefährtin Lebensmittel einkaufe, könne der Kaufmann mit Recht annehmen, somit mit Wissen und Willen des Lebensgefährten erfolgen, ihm selbst zugute kommen und von ihm daher auch bezahlt werden; die Vermutung, daß zwischen den Lebensgefährten eine getrennte Verrechnung stattfinde, müsse der Kaufmann nicht haben, weil dies den Lebenserfahrungen widerspreche.

Bei Beurteilung der Frage, ob und inwieweit auch der Lebensgefährtin eine "Schlüsselgewalt" zukommt, darf nicht übersehen werden, daß die Lebensgemeinschaft einerseits in zahlreichen modernen Gesetzen weitgehend eine gesetzliche Gleichstellung mit der Ehe erfahren hat, andererseits aber doch zu dieser ein wesentlicher und vor allem für die Frage der Haftung des Mannes für von der Frau eingegangene Verbindlichkeiten unübersehbarer Unterschied besteht: Der Mann ist gesetzlich seiner Lebensgefährtin gegenüber nicht unterhaltspflichtig, wogegen der Lebensgefährtin wiederum nicht die gesetzliche Pflicht obliegt, dem Manne in der Haushaltung nach Kräften beizustehen. Eine analoge Anwendung des § 92 ABGB ist daher ausgeschlossen. Das bloße Bestehen einer Lebensgemeinschaft rechtfertigt aber auch noch nicht unbedingt die Annahme, der Mann habe der Frau die Verwaltung des Haushalts anvertraut (§ 1029 ABGB). Heute sind gerade Frauen, die mit Männern nur in Lebensgemeinschaft leben, überwiegend berufstätig, so daß man nicht ohne weiteres davon ausgehen kann, zwischen den Lebensgefährten finde keine getrennte Verrechnung statt und der Mann sei bereit, für von der Frau eingegangene Verbindlichkeiten zur Gänze oder auch nur zum Teil aufzukommen. Daß der Gesetzgeber aber die Vermutung des Bestehens einer stillschweigenden Vollmacht einschränken wollte und daher Analogien enge Grenzen gesetzt sind, ergibt sich aus den §§ 1032, 1033 ABGB, die jedenfalls eine Haftung des Haushaltungsvorstands schlechtweg für jede Person, die in seinem Haushalt tätig ist, nicht ohne weiteres vermuten lassen.

Ob einen Mann die persönliche Haftung für von seiner Lebensgefährtin eingegangene Verbindlichkeiten trifft, muß davon abhängen, ob er durch sein Verhalten einen äußeren Tatbestand geschaffen hat, der Dritte zum Vertrauen berechtigt, daß seine Lebensgefährtin zur Eingehung von ihn treffenden Verbindlichkeiten bevollmächtigt sei. Damit man von einem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand sprechen kann, müssen Umstände vorhanden sein, die geeignet sind, im Dritten den begrundeten Glauben daran zu erwecken, daß der Vertreter zum Abschluß des Geschäftes befugt sei; das Vertrauen muß ferner seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben; er muß den äußeren Tatbestand und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begrunden (EvBl 1968/155; JBl 1968, 567; im gleichen Sinne ZAS 1969, 2211 SZ 38/161; SZ 36/35 uva; Wellspacher aaO 240). Einen solchen äußeren Tatbestand schafft insbesondere der Mann, der - wenn auch vielleicht nur konkludent - mit seiner Lebensgefährtin eine Vereinbarung getroffen hat, wonach er auch ohne gesetzliche Verpflichtung für die Dauer der Lebensgemeinschaft für ihren Unterhalt aufkommt und diese dafür verpflichtet ist, ihm den Haushalt zu führen, wenn diese Vereinbarung auch nach außenhin irgendwie in Erscheinung getreten ist. Dies wird vor allem dann angenommen werden können, wenn die Lebensgefährtin keinen Beruf ausübt, also auch für Dritte erkennbar auf Unterhaltsleistungen durch den Mann, mit dem sie in Lebensgemeinschaft lebt, angewiesen ist. Wenn sie dann mit Wissen des Lebensgefährten Einkäufe für den Haushalt tätigt, muß der Mann als - auch für den Dritten erkennbar - damit einverstanden angesehen werden, die von ihm auch selbst in Anspruch genommenen Kaufgegenstände zu bezahlen.

Im vorliegenden Falle ist festgestellt, daß Roswitha K auch schon vor der Kreditgewährung die Einkäufe bei der klagenden Partei für sich, den Beklagten und die beiden Kinder tätigte und für Lebensmitteleinkäufe ("Essen") ein auch vom Beklagten so bezeichnetes Wirtschaftsgeld von S 2000.- monatlich erhielt. Dem Berufungsgericht ist daher grundsätzlich darin beizupflichten, daß der Beklagte sehr wohl einen äußeren Tatbestand hergestellt haben könnte, aus dem allenfalls auch die klagende Partei schließen konnte, daß Roswitha K die Haushaltsführung übertragen war, so daß sie auch annehmen konnte, daß der Beklagte ihr die Macht eingeräumt hatte, alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung des Haushaltes erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist (§ 1029 ABGB), und ihn persönlich in diesem Rahmen zu verpflichten. Wie weit diese den Beklagten bindende Vollmachtsvermutung ging, hängt allerdings - anders als beim Ehemann, bei dem die Vermutung sich aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht ergibt, die im vorliegenden Falle nur den Kindern gegenüber bestand - von den näheren Umständen ab, die von den Untergerichten noch nicht ausreichend geklärt wurden. Wenn Roswitha K, was nach Lage des Falles wahrscheinlich, aber nicht ausdrücklich festgestellt ist, nicht berufstätig war und demnach vom Beklagten voll erhalten wurde, bestunden keine Bedenken dagegen, ihre (vermutete) Vollmacht der der Schlüsselgewaltsvollmacht einer Ehefrau gleichzuhalten.

Nicht ausreichend beachtet wurde allerdings vom Berufungsgericht, daß selbst das Recht der Ehefrau auf Einkauf von Waren auf Rechnung des Ehemannes immer nur so weit reicht, als die Unterhaltspflicht des Mannes nach den §§ 91, 141 ABGB geht (Swoboda in Klang[1] II/2, 850). Die im Rahmen der Schlüsselgewalt abgeschlossenen Geschäfte dürfen also die Leistungsfähigkeit des Ehemannes nicht übersteigen (EvBl 1961/4) und müssen im Rahmen einer ordentlichen und standesgemäßen Führung des Haushaltes bleiben (EvBl 1968/155). Überschreitet die Frau die Grenzen dieser Vertretungsmacht, wird sie zum falsus procurator, für den der Ehemann, wenn er ihr Vorgehen nicht später genehmigte, nicht haftet (Gschnitzer aaO 54). Durch die Schlüsselgewalt sind nur die dem täglichen Bedarf dienenden Anschaffungen gedeckt (SZ 31/85). Dazu gehören in erster Linie Lebensmittel, die notwendige Kleidung und Wäsche, Haushaltsartikel uä (Gschnitzer aaO 53; Ehrenzweig aaO 136), nicht aber zB Pretiosen, wie sie zumindest nach der Aussage der Zeugin Gerda L ("Schmuckstücke") von Roswitha K ebenfalls angeschafft worden sein sollen. Nur im aufgezeigten Rahmen soll der Geschäftspartner in seinem Vertrauen geschützt werden (SZ 27/3041 EvBl 1951/167 ua). Diese Beschränkung muß umsomehr für Anschaffungen einer Lebensgefährtin gelten, bei der sich ein Dritter nur insoweit auf den äußeren Tatbestand berufen kann, als er bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit davon ausgehen durfte, daß der als Bevollmächtigter Handelnde tatsächlich eine Vollmacht hat (vgl JBl 1970, 473; EvBl 1962/29; RZ 1956, 93 ua).

Um dies im vorliegenden Falle beurteilen zu können, ist eine weitere Ergänzung des Verfahrens unvermeidlich, da das Erstgericht, von seiner Rechtsansicht ausgehend, keine Feststellungen über die Art der von Roswitha K eingekauften Waren machte. Diese Ergänzung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keineswegs deswegen überflüssig, weil der Anspruch der klagenden Partei der Höhe nach nicht mehr strittig sei. Der Beklagte hat vielmehr jeden Anspruch der klagenden Partei bestritten und auch dessen Höhe bekämpft. Da er in erster Instanz obsiegte, wäre er sogar noch berechtigt, ihm ungünstige Feststellungen des Erstgerichtes erstmals in der Revision zu bekämpfen (EvBl 1970/38; SZ 26/262 ua). Noch weniger kann im vorliegenden Falle davon ausgegangen werden, daß der Beklagte ohne ausdrückliche Erklärung in dieser Richtung die Höhe des Anspruches anerkannt hätte. In der Revision bekämpft er den Anspruch der Höhe nach eindeutig. Da der Umfang der Vollmacht von der Lebensweise und der Zahlungsfähigkeit des Beklagten abhängt, wird auch zu prüfen sein, inwieweit überhaupt ein Einkauf von etwa S 5000.- in rund einem Monat mit den Vermögens- und Lebensverhältnissen des Beklagten im Einklang stand. Die Aushändigung eines Wirtschaftsgeldes von monatlich S 2000.- spricht jedenfalls dagegen, daß Roswitha K bevollmächtigt gewesen sein könnte, den Beklagten in weit höherem Maße zu verpflichten. Zur abschließenden Beurteilung dieser Frage wird zu klären sein, in welchem Umfang Roswitha K vor Einräumung des Kredites Einkäufe bei der klagenden Partei machte; daraus wird geschlossen werden können, inwieweit die klagende Partei bei gehöriger Aufmerksamkeit überhaupt mit einer Bevollmächtigung Roswitha K's durch den Beklagten rechnen durfte.

Erst nach Ergänzung des Verfahrens im aufgezeigten Sinne wird abschließend über das Begehren der klagenden Partei entschieden werden können. Aus rechtlichen Gründen ist also das Verfahren vor den Untergerichten mangelhaft geblieben, so daß deren Urteile aufzuheben sind und dem Erstgerichte eine Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung aufzutragen ist.

Anmerkung

Z44046

Schlagworte

Äußerer Tatbestand, Schlüsselgewalt der Lebensgefährtin, Anscheinsvollmacht, Schlüsselgewalt der Lebensgefährtin, Duldungsvollmacht, Schlüsselgewalt der Lebensgefährtin, falsus procurator, Schlüsselgewalt der Lebensgefährtin, Lebensgefährtin, Schlüsselgewalt, Schlüsselgewalt, Lebensgefährtin, Vertrauen auf den äußeren Tatbestand, Schlüsselgewalt der, Lebensgefährtin, Vertrauenstatbestand, Schlüsselgewalt der Lebensgefährtin, Vertreter ohne Vollmacht, Schlüsselgewalt der Lebensgefährtin, Vollmacht, Schlüsselgewalt der Lebensgefährtin

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:0010OB00094.71.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19710415_OGH0002_0010OB00094_7100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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