TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/6 2003/09/0116

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Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Bundesministers für Finanzen gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. Juli 2003, Zl. VwSen-2561006/2/Kon/He, betreffend Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Ing. V in H), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt W vom 23. Juli 2002 wurde der Mitbeteiligte der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma H GmbH (Arbeitgeberin), W, zu verantworten, dass durch diese Firma am oa. Standort der jugoslawische Staatsbürger Z, geb. 1949, von 18. bis 22.6.2001 mit Fleischerarbeiten beschäftigt wurde, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden war und dieser keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis bzw. keinen Befreiungsschein besaß."

Über den Mitbeteiligten wurde hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 57 Stunden) verhängt.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben, das genannte erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses habe nicht den Erfordernissen des § 44a VStG entsprochen, weil aus der Formulierung des Tatvorwurfes nicht hervorgehe, "ob es sich bei der vorgeworfenen Beschäftigung um eine solche im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. a bis e AuslBG handelt oder nicht"; es gehe daraus auch nicht hervor, ob die Firma H GmbH "als Arbeitgeber im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG des inkriminierten Ausländers anzusehen ist oder nicht", bzw. ob "der Bw bzw. die genannte Firma im Sinne des § 2 Abs. 3 AuslBG einen Arbeitgeber gleichzuhalten ist oder nicht". Nach Ansicht der belangten Behörde könne dieser Schuldspruch nicht "saniert" werden, weil das Straferkenntnis nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen worden sei und aus der Bescheidbegründung das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale "Arbeitgeber" und "Beschäftigung" nicht hervorgehe.

Über die gegen diesen Bescheid vom Bundesminister für Finanzen erhobene Amtsbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Im Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist das angelastete Tatverhalten dahingehend umschrieben, der Mitbeteiligte habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft (als Arbeitgeberin) einen namentlich näher bezeichneten Ausländer im Zeitraum 18. bis 22. Juni 2001 ohne arbeitsmarkbehördliche Genehmigung beschäftigt habe. Damit wurde die als erwiesen angenommene Tat hinreichend bestimmt umschrieben und der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG Genüge getan.

Der Umschreibung der Art der Beschäftigung - diese ist kein wesentliches Tatbestandselement der Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG - bedurfte es nicht (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage 2000, Seite 773, E 100 wiedergegebene Judikatur). Die von der belangten Behörde angenommene Verletzung der Vorschrift des § 44a VStG (bzw. der nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides herangezogene Einstellungsgrund) ist nicht vorgelegen.

Ergänzend ist anzumerken, dass nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten gegen den Mitbeteiligten die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. Mai 2002 ergangen ist, die eine dem § 32 Abs. 2 VStG entsprechende Verfolgungshandlung darstellte (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., Seite 633, E 172 bis 176 wiedergegebene Judikatur).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Wien, am 6. April 2005

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090116.X00

Im RIS seit

09.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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