TE OGH 1971/6/29 4Ob331/71

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Veröffentlicht am 29.06.1971
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Norm

EO §382
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §2
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §7
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §9
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §21 Abs2

Kopf

SZ 44/105

Spruch

Die EV nach § 21 Abs 2 UWG verlangt nicht das Vorliegen eines Exekutionstitels

OGH 29. 6. 1971, 4 Ob 331/71 (OLG Linz 5 R 48/71; KG Wels 1 Cg 146/71)

Text

In ihrer Klage begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, Ankündigungen bestimmten Inhaltes zu unterlassen, und die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteilsspruches in allen jenen Zeitungen zu erteilen, in denen die Beklagte die Ankündigung erscheinen ließ. Gleichzeitig beantragt sie durch einstweilige Verfügung das Verbot, ab sofort die Ankündigungen zu bringen bzw zu veröffentlichen, das gesamte Prospektmaterial gerichtlich zu verwahren, der Beklagten den Auftrag zu erteilen, sofort alle Aufschriften "K" in ihrer Messekoje in W zu entfernen und den Zeitungen Oberösterreichische Nachrichten, Tagblatt, Linzer Volksblatt und St Pöltner Nachrichten zu verbieten, die Ankündigungen der Beklagten mit dem auszugsweisen Inhalt, wie im Urteilsbegehren ersichtlich, zu drucken bzw zu veröffentlichen.

Das Erstgericht wies die beantragte einstweilige Verfügung zur Gänze mit der Begründung ab, aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich die Bescheinigung des behaupteten Anspruches nicht.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der gefährdeten Partei, die die Abweisung des Antrags auf gerichtliche Verwahrung des Prospektmaterials und auf Entfernung der Aufschriften "K" in der Messekoje unangefochten ließ, teilweise Folge. Es verbot, einzelne Ankündigungen zu verwenden bzw zu veröffentlichen.

Hingegen wies es unter anderem das weitere Begehren, den Zeitungen zu verbieten, die Ankündigungen der Gegnerin der gefährdeten Partei zu drucken bzw zu veröffentlichen, ab.

Durch einzelne Ankündigungen habe die Beklagte nach Ansicht des Rekursgerichtes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

Insoweit das an die Zeitungen gerichtete Verbot, die Ankündigungen der Beklagten zu drucken bzw zu veröffentlichen, begehrt werde, sei der Antrag ebenfalls abzuweisen gewesen. Ein solches Verbot könne erst dann erwirkt werden, wenn die Ankündigung weiter erscheine, obwohl bereits ein Exekutionstitel auf Unterlassung vorliege.

Gegen diesen Beschluß erhebt die gefährdete Partei Revisionsrekurs, soweit der Antrag, den Zeitungen den Druck bzw die Veröffentlichung der Ankündigungen zu verbieten, abgewiesen wurde.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs teilweise Folge und erließ nachstehenden Beschluß:

"Den Herausgebern und Eigentümern der Zeitungen Oberösterreichische Nachrichten, Linzer Volksblatt und Niederösterreichische Nachrichten - St Pöltner Zeitung, wird mit sofortiger Wirkung für die Zeit bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils, längstens bis 1. 7. 1972, der Druck und die Veröffentlichung der die Gegnerin der gefährdeten Partei betreffenden Ankündigung "Wir als älteste K-Fassadenschutzverarbeitungsfirma in Oberösterreich" verboten."

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 21 Abs 1 UWG kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gericht an den Herausgeber und Eigentümer des mit dem Verlag oder Verbreitung des Druckwerkes befaßten Unternehmens das Gebot erlassen werden, das fernere Erscheinen der Mitteilung in den nach Zustellung des Verbotes erscheinenden Nummern des Druckwerkes einzustellen, wenn eine geschäftliche Mitteilung, in Ansehung deren ein Exekutionstitel auf Unterlassung im Sinne der §§ 2, 7 und 9 UWG vorliegt, in einem Druckwerk erscheint. Diese Maßnahme kann nach § 21 Abs 2 UWG auch als einstweilige Verfügung im Sinne des § 382 EO angeordnet werden. Daß für eine derartige einstweilige Verfügung auch das Vorliegen eines Exekutionstitels Voraussetzung ist, läßt sich dieser Gesetzesstelle nicht entnehmen. Die ausdrückliche Anordnung, daß § 24 UWG Anwendung zu finden habe, spricht eindeutig dagegen (so auch Kadecka, Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 109). Dieses einstweilige Verbot dient der Sicherung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer gegen das Gesetz verstoßender Ankündigungen in Druckwerken, die nicht der Verfügung des Gegners unterliegen. Da die Veröffentlichung der Ankündigungen in den Zeitungen Oberösterreichische Nachrichten, Linzer Volksblatt und Niederösterreichische Nachrichten - St Pöltner Zeitung bescheinigt wurde, kann der gefährdeten Partei die Sicherung ihres Anspruches auf Unterlassung weiterer Ankündigungen nicht verwehrt werden, soweit es sich um Tatbestände nach § 2, 7, 9 UWG handelt.

Anmerkung

Z44105

Schlagworte

Druckwerk, einstweilige Verfügung nach § 21 Abs 2 UWG, Einstweilige Verfügung, Exekutionstitel bei - nach § 21 Abs 2 UWG, Exekutionstitel, einstweilige Verfügung nach § 21 Abs 2 UWG, Unterlassung, EV nach § 21 Abs 2 UWG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:0040OB00331.71.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19710629_OGH0002_0040OB00331_7100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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