Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GewO 1994 §367;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. Peter Kunz, Dr. Georg Schima, Dr. Eberhard Wallentin, Dr. Thomas Wallentin, Mag. Wolfgang Friedl und Dr. Veronika Kozak, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Porzellangasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. Dezember 2003, GZ. UVS- 04/G/50/3972/2003/3, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. Dezember 2003 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten GesmbH zu verantworten, dass in einer näher beschriebenen Betriebsanlage dieser Gesellschaft von 8. Oktober 2002 bis 20. Februar 2003 entgegen den im Einzelnen dargestellten Auflagen des Genehmigungsbescheides
1. der Notausgang neben dem Eingang durch zwei Schütten mit unterschiedlichen Artikeln verstellt gewesen sei und
2. Aufzeichnungen über die monatliche Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtung nicht hätten vorgelegt werden können. Wegen dieser Übertretungen wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen zu je EUR 1.260,-- (je eine Woche zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Zur Begründung wurde - soweit hier wesentlich - ausgeführt, das der Bestrafung zu Grunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers habe in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlagen gewährleisten sollten, geschädigt. Deshalb sei der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen, zumal dem Brandschutz besondere Bedeutung zuzumessen gewesen sei und immerhin einer von nur zwei Notausgängen mit Regelmäßigkeit betroffen gewesen sei. Dass die Einhaltung der Bescheidauflagen besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätten vermieden werden können, sei weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig habe angesehen werden können. Hinzu komme, dass eine Vielzahl zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige und derzeit noch nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers wegen Nichteinhaltung von in Betriebsanlagenbescheiden vorgeschriebenen Auflagen als erschwerend zu werten gewesen seien. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 2.180,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz seien die ohnehin nur im untersten Bereich verhängten Strafen auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und ihm gesetzliche Sorgepflichten träfen, wofür sich allerdings keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal auch besondere Milderungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, sah im Übrigen aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf gesetzeskonforme Ermessensausübung gemäß § 19 VStG und § 367 GewO verletzt". Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, unter Zugrundelegung der Feststellungen im Strafbescheid sei davon auszugehen, dass mit "Strafexzess" (Strafen + Kosten im Gesamtausmaß von EUR 3.276,--) gegen den Beschwerdeführer vorgegangen worden sei, um - über die Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG - die Dienstgeberin des Beschwerdeführers zu treffen. Weder das Verstellen des Notausganges noch das Nichtvorliegen der Aufzeichnungen betreffend die Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtung hätten "sonst nachteilige Folgen" im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG nach sich gezogen. Dadurch würden zwar "möglicherweise eine Gefährdung von Kunden im Notfall" bewirkt, diese minimale Gefährdung rechtfertige jedoch keineswegs Geldstrafen in der erwähnten Höhe. Der Beschwerdeführer habe auch in Ansehung seines Verschuldens mehrmals darauf hingewiesen, dass er sich mehrfach persönlich in der technischen Abteilung des Konzerns gemeldet habe, damit die wiederkehrende Überprüfung rechtzeitig durchgeführt werde. Weiters habe er durch Schulung und laufende Kontrolle der ihm unterstehenden Mitarbeiter alle ihm möglichen Vorkehrungen getroffen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicher zu stellen. Wenn die belangte Behörde dieses Vorbringen als allgemein gehaltene Behauptungen abtue, so sei das nicht nachvollziehbar. Schließlich verfüge der Beschwerdeführer über ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. EUR 4.284,--, habe Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind und keinerlei Vermögen. Nach Abzug von Sozialversicherung und Steuer verbleibe ein Nettogehalt von EUR 2.084,--, davon seien Unterhaltsleistungen von EUR 300,-- für das minderjährige Kind abzuziehen. Ziehe man schließlich das Existenzminimum von rund EUR 1.489,50 ab, verbleibe ein "abzuschöpfender monatlicher Betrag" von rund EUR 294,50. Daraus errechne sich ein Tagessatz in Höhe von EUR 9,81, woraus sich - berücksichtige man die verhängte Geldstrafe - auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von rund 256 Tagen schließen lasse, was angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen jedenfalls einen Strafexzess darstelle. Die belangte Behörde habe auch keine general- oder spezialpräventiven Gründe genannt, die für derart hohe Strafen ins Treffen geführt werden könnten. Die Verhängung einer Strafe von mehr als EUR 726,--
pro Delikt sei jedenfalls rechtswidrig.
Die vorliegende Beschwerdesache gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Umständen jener, die bereits mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/04/0031, entschieden wurde. Auf die dort dargestellten Gründe wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Soweit im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden überdies durch Hinweis auf Schulung und laufende Kontrolle der ihm unterstehenden Mitarbeiter darzutun sucht, ist ihm die hg. Judikatur entgegen zu halten, wonach allgemeine Behauptungen über laufend erfolgende Überprüfungen nicht geeignet sind, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), S. 105 f, dargestellte Judikatur). Sowohl in seiner Rechtfertigung als auch in seiner Berufung hat sich der Beschwerdeführer auf die Behauptung beschränkt, "mehrmals die Anweisungen erteilt" zu haben, "die Bescheidauflagen und Verwaltungsvorschriften jederzeit einzuhalten". Er habe diese Anweisungen "mehrmals kontrolliert und Sanktionen (Abmahnungen, Geltendmachung von Haftungen und Entlassungen) angedroht". Die belangte Behörde hat diese nicht weiter substantiierten Darlegungen zu Recht als lediglich allgemein gehaltene Behauptungen qualifiziert, die nicht geeignet sind, mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers darzutun.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 6. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040034.X00Im RIS seit
06.05.2005