TE OGH 1971/7/13 4Ob335/71

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Veröffentlicht am 13.07.1971
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Norm

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §7

Kopf

SZ 44/116

Spruch

Der Täter braucht nicht selbst im Wettbewerbsverhältnis mit dem betroffenen Unternehmer stehen; es genügt, wenn er einen fremden Wettbewerb durch seine Handlung fördern will

Die subjektive Absicht des Mitteilenden muß darauf abzielen, Kunden des betroffenen Unternehmers seinem oder einem anderen Kundenkreis zu gewinnen

OGH 13. 7. 1971, 4 Ob 335/71 (OLG Innsbruck 2 R 66/71; LG Innsbruck 1 Cg

149/70)

Text

Der Kläger ist zur Betriebsberatung im Fremdenverkehr, zur Werbegestaltung und zum selbständigen Betrieb eines technischen Büros (Beratung, Verfassung von Plänen und Berechnungen von technischen Anlagen und Einrichtungen auf dem Fachgebiet der Raumgestaltung und Innenarchitektur beschränkt auf Hotel und Gaststättenbetriebe) berechtigt. Er übt diese Berechtigungen auch aus. Im Rahmen dieser Tätigkeit erhielt er von den Eheleuten A, die das Speisehaus P in der Innsbrucker Altstadt führen, den Auftrag, die Umgestaltung des Erdgeschosses und des ersten Stockes dieses Speisehauses, einschließlich der Kücheneinrichtung, zu planen. Im Herbst 1969 erfuhr Konrad A, daß das Wirtschaftsförderungsinstitut der Tiroler Handelskammer kostenlose Betriebsberatungen für Kammermitglieder durchführt. Er stellte einen diesbezüglichen Antrag, um auf diese Weise zusätzlich verwertbare "Tips" für die Umgestaltung des Speisehauses zu gewinnen. Der Beklagte, ein Architekt, führte auf Grund eines mit der Tiroler Handelskammer abgeschlossenen Vertrages diese Beratung von Kammermitgliedern für die Fachgebiete Hochbau und Innenarchitektur durch. Darnach wurde der Beklagte, der die Kammermitglieder kostenlos zu beraten hatte, für diese Tätigkeit vom Wirtschaftsförderungsinstitut auf der Basis eines Stundenentgeltes entlohnt. Am 14. 11. 1969 begab sich der Beklagte in dieser Eigenschaft in das Speisehaus P, um die Fragen des Umbaues und der Inneneinrichtung mit den Interessenten zu besprechen und sie zu beraten. Er traf die Eheleute A und deren Tochter Renate K an. Bei der folgenden Besprechung wurden dem Beklagten die Pläne des Klägers gezeigt.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe bei dieser Unterredung erklärt, daß der Kläger für diese Arbeiten der Innenarchitektur und Küchenplanung nicht richtig geeignet sei, er solle vom Auftrag entbunden werden. Gleichzeitig habe der Beklagte empfohlen, Frau Architekt Gertrude St zu engagieren. Die Äußerung verstoße gegen die Bestimmung des § 7 UWG. Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, seine Äußerung, der Kläger sei für Arbeiten der Innenarchitektur und Küchenplanung nicht richtig geeignet, zu widerrufen, die Behauptung oder Verbreitung dieser Äußerung künftig zu unterlassen und schließlich den Kläger zu ermächtigen, das Urteil auf Kosten des Beklagten in der Tiroler Tageszeitung zu veröffentlichen.

Der Beklagte beantragt Klagsabweisung. Er bestritt, eine derartige Äußerung überhaupt abgegeben zu haben, insbesondere habe er nicht empfohlen, Frau Architekt Gertrude St mit der Planung zu beauftragen. Bei seiner Beratung der Kammermitglieder über Auftrag des Wirtschaftsförderungsinstitutes stehe er auch nicht im Wettbewerb zum Kläger. Für die begehrte Veröffentlichung des Urteiles fehlten die vom Gesetze geforderten Voraussetzungen.

Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Er stellte fest, daß der Beklagte bei der Besprechung mit den Eheleuten A und deren Tochter Renate K kein Wort in der Richtung verloren habe, den Kläger von seinem Auftrag zu entbinden und einen anderen Architekten beizuziehen. Wohl aber habe er sich dahingehend geäußert, daß der Kläger ein ausgezeichneter Fachmann hinsichtlich der funktionellen Abwicklung eines Küchenbetriebes und überhaupt eines Gasthausbetriebes sei. Jedoch sei er für die individuelle und künstlerische Innenausstattung von Gasträumlichkeiten weniger prädestiniert. Der Kläger habe die Tendenz, Küchen aufwandsmäßig überzubestücken. Mit diesen Äußerungen seien die Voraussetzungen für eine Entscheidung iS des Klagebegehrens nicht gegeben, denn der Beklagte habe bei seiner Beratung nicht zu Zwecken des Wettbewerbes gehandelt. Die Äußerungen seien auch nicht in der Absicht gemacht worden, fremden Wettbewerb zu fördern, sodaß es an dem wesentlichen Tatbestandsmerkmal der §§ 1, 7 UWG fehle. Da der Kläger seinen Anspruch nur auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt habe, sei es entbehrlich, sich noch mit der weiteren Frage auseinanderzusetzen, ob die festgestellte Äußerung des Beklagten nach § 1330 Abs 2 ABGB beurteilt und aus diesem Rechtsgrunde Widerruf, Veröffentlichung oder auch Unterlassung verlangt werden könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 15.000.- übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsansicht, daß der Beklagte nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe. Er habe lediglich den Auftrag des Wirtschaftsförderungsinstitutes erfüllt, das Ehepaar A bei seinem Bauvorhaben zu beraten.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Untergerichte haben mit Recht angenommen, daß die festgestellte Äußerung des Beklagten nicht zu Zwecken des Wettbewerbs iS des § 7 UWG gemacht wurde. § 7 UWG verlangt nämlich neben dem objektiven Erfolg, daß einem Mitbewerber Vorteile auf Kosten des Unternehmers zukommen, über den schädigende Tatsachen wahrheitswidrig behauptet werden, auch noch die subjektiv darauf gerichtete Absicht des Täters; der Mitteilende muß darauf abgezielt haben, Kunden des getroffenen Unternehmers seinem oder einem anderen Kundenkreis zu gewinnen. Darnach ist allerdings nicht erforderlich, daß der Täter selbst im Wettbewerbsverhältnis mit dem betroffenen Unternehmer steht; es genügt, wenn er einen fremden Wettbewerb durch seine Handlung fördern will. Es ist auch nicht Voraussetzung, daß die Wettbewerbsabsicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der Handlung war. Das Tatbestandsmerkmal des § 7 UWG "zu Zwecken des Wettbewerbes" ist aber zu verneinen, wenn die Wettbewerbsabsicht gegenüber den anderen Motiven des Verhaltens ganz in den Hintergrund tritt (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 19 f, ÖBl 1965, 43, 143, 1963 72, 1957 25, SZ 10/349 ua). Dies trifft aber beim festgestellten Sachverhalt zu. Darnach hat nämlich der Beklagte im Rahmen seiner Verpflichtung als Berater der Kunden des Wirtschaftsförderungsinstitutes ausschließlich zu dem Zweck gehandelt, diesen einen möglichst günstigen Weg zur Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens zu zeigen. Wenn der Beklagte hiebei seine Meinung vertrat, daß der Kläger für die individuelle und künstlerische Innenausgestaltung der Gasträumlichkeiten weniger prädestiniert sei, so lag darin sicherlich der Rat, mit diesen Aufgaben einen anderen Architekten zu betrauen, sodaß dann das Ehepaar A anstatt Kunde des Klägers Kunde eines vom Beklagten weder genannten noch ihm schon bekannten Architekten würde. Der Beklagte hat sich aber dabei im Rahmen der von ihm verlangten Beratertätigkeit gehalten, zu der er auf Grund seines Vertrages mit dem Wirtschaftsförderungsinstitut berechtigt und verpflichtet war. Der Einfluß auf das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kläger und einem anderen an seiner Stelle beizuziehenden Architekten war nur eine unvermeidliche Folge der pflichtbewußten Erfüllung der dem Beklagten übertragenen Aufgabe, die der eines Sachverständigen entspricht. Die Kunde des Wirtschaftsförderungsinstitutes konnte mit Recht erwarten, daß der Beklagte seine fachkundige Ansicht äußert und Vorschläge dafür macht, ob und wie allenfalls eine bessere Lösung des geplanten Bauvorhabens erreicht werden könne. Das Klagebegehren wurde somit zu Recht abgewiesen.

Anmerkung

Z44116

Schlagworte

Herabsetzung eines Unternehmens, § 7 UWG, Unlauterer Wettbewerb, wettbewerbswidrige Äußerung, subjektive Absicht„ Herabsetzung eines Unternehmens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:0040OB00335.71.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19710713_OGH0002_0040OB00335_7100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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