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41/02 Staatsbürgerschaft;Norm
StbG 1985 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des FY in F, vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler und Mag. Nicolas Stieger, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 6. März 2003, Zl. Ia 370-910/2002, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers - eines 1960 geborenen türkischen Staatsangehörigen - auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10, 11, 11a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) ab. Auf das Wesentliche zusammengefasst begründete sie diesen Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer zwar seit 28. Februar 1991 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe und mit saisonalen Unterbrechungen immer bei einem namentlich genannten Unternehmen beschäftigt gewesen sei. Andererseits verfüge er lediglich gerade noch über die nach § 10a StbG erforderlichen Minimalkenntnisse der deutschen Sprache, weise keine nennenswerten Kontakte zur österreichischen Bevölkerung auf und sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin - nach der Aktenlage am 1. Oktober 1990 - eine Scheinehe eingegangen. Davon ausgehend könne wegen der mangelnden Integration des Beschwerdeführers eine Ermessensübung im Sinne des § 11 StbG nicht zu seinen Gunsten erfolgen, weshalb eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 leg. cit. - Tatbestände, die einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft begründen würden, lägen nicht vor - nicht in Betracht komme.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Gesichtspunkten jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 5. November 2003, Zl. 2002/01/0465 und Zl. 2003/01/0212, zu Grunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Erkenntnisse verwiesen. Aus den dort dargelegten Gründen erweist sich auch der vorliegende Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Ein weiterer Kostenersatz unter dem Titel von Umsatzsteuer steht neben dem Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand nicht zu.
Wien, am 12. April 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010226.X00Im RIS seit
22.07.2005