Norm
ABGB §37Kopf
SZ 45/13
Spruch
Die Erbfolge in den beweglichen Nachlaß eines österreichischen Staatsbürgers ist nach österreichischem Recht zu beurteilen, gleichgültig, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte Wirksamkeit einer nach ungarischem Recht zu beurteilenden Wertsicherungsklausel
Schuldscheine, die ein ungarischer Staatsangehöriger in Ungarn einem ungarischen oder ausländischen Staatsbürger ausgestellt hat, sind keine "Schuldverpflichtungen des zwischenstaatlichen Geld- und Kapitalverkehrs, die aus Auslandskrediten oder Ausländerguthaben herrühren" iS der V RGBl 1936 I 1010 über Fremdwährungsschulden
Ein Schuldvermächtnis i S des § 665 ABGB darf sich nicht darauf beschränken, eine bestehende Verpflichtung anzuführen; es muß vielmehr eine Begünstigung des Bedachten enthalten
OGH 8. 2. 1972, 5 Ob 304/71 (OLG Wien 6 R 126/71; LGZ Wien 39 c Cg 140/69)
Text
Die Klägerin und die Beklagten sind österreichische Staatsbürger.
Die Klägerin ist eine von drei Schwestern des am 2. 5. 1951 in B verstorbenen Ferdinand M. Die Beklagten sind seine Töchter.
Ferdinand M erhielt zwischen Ende 1927 und Anfang 1929 von der Klägerin ein Darlehen in der Höhe von 166.666.66 Pengö zugezählt. Nach dem Schuldschein verpflichtete er sich, der Klägerin sowohl das geschuldete Kapital wie auch die Zinsen immer nach dem vollen Goldwert, also so zurückzuzahlen, daß 3800 Pengö einem Kilogramm Feingold entsprechen sollten. Bis zum Ableben des Ferdinand M wurden zum Teil die Zinsen, jedoch nicht das Kapital zurückgezahlt.
Am 14. 11. 1950 errichtete Ferdinand M ein Testament, dessen Abschn V lautet:
"Auf meinen väterlichen Erbteil bin ich meinen drei Schwestern noch einen größeren Betrag schuldig. Diese Forderungen meiner Schwestern beruhen auf denjenigen Schuldscheinen, die ich am 9. 11. 1927 bzw am 1. 1. 1929 ausgestellt habe und die mit Goldklauseln versehen sind ... Franziska L (der Klägerin) schulde ich den Betrag von 174.666 Pengö.
Sollte mir die Regelung dieses Problems zu Lebzeiten nicht gelingen, so obliegt diese Aufgabe meinen Erben. Im Sinne der zu Recht bestehenden Schuldscheine bin ich für die Schuld mit meinem ganzen Vermögen haftbar. Da ich aber mein in Ungarn gelegenes Vermögen zufolge der Agrarreform und der Geschehnisse bekanntlich sozusagen ganz verloren habe und mein in Österreich gelegenes Vermögen infolge der Kriegsgeschehnisse sehr bedeutend entwertet und schwer belastet wurde, bitte ich meine Schwestern, diesen Umständen Rechnung zu tragen und mit meinen Erben einen solchen Vergleich zu treffen, welcher für meine Erben tragbar ist, zumal da der obige Betrag nur einen Teil unseres väterlichen Erbteils darstellt und meine Erben auch sonst mit schweren materiellen Sorgen zu kämpfen haben werden."
Auf Grund dieses Testamentes gaben die Beklagten bedingte Erbserklärungen ab. Der Nachlaß wurde mit Beschluß des BG Innere Stadt W vom 28. 12. 1957, 7 A 660/51, der Erstbeklagten zu 1/6, der Zweitbeklagten zu 3/6 und der Drittbeklagten zu 2/6 eingeantwortet.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Erstbeklagten S 200.000.-, von der Zweitbeklagten S 600.000.- und von der Drittbeklagten S 400.000.- je samt 8% Zinsen seit 20. 6. 1969. Die Klage wird darauf gestützt, daß die Klägerin neben dem in den Schuldscheinen angeführten Betrag noch 8000 Pengö aus dem Nachlaß ihrer im Juli 1935 verstorbenen Mutter Franziska geb K von den Beklagten zu fordern habe. Dieser Betrag sei an den Erblasser ausbezahlt, jedoch nicht weitergegeben worden. Da nach den im Schuldschein getroffenen Vereinbarungen 3800 Pengö einem Kilogramm Feingold gleichzusetzen seien, 174.666 Pengö etwa 46 kg Feingold entsprächen, betrage der Gegenwert dieser Menge Feingold unter Berücksichtigung des Wertes von S 28.993.- je Kilogramm Feingold S 1.333.678.-. Die Klägerin habe, dem Wunsch des Erblassers entsprechend, auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten Rücksicht genommen, doch habe sich inzwischen deren wirtschaftliche Lage gebessert.
Die Beklagten wendeten ein:
a) Die Goldklausel und die Aufwertungsklauseln widersprächen den bestehenden Vorschriften und seien unanwendbar; Pengö gebe es nicht mehr;
b) die Klägerin habe auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet;
c) ein Anspruch der Klägerin sei durch entsprechende Leistungen der Beklagten erloschen.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf nachstehende Feststellungen:
Im Jahre 1946 wurden 400.000 Quadrillionen Pengö in einen Forint umgerechnet.
Nach § 2 der V des königlich-ungarischen Gesamtministeriums aus dem Jahre 1932, Z 410 ME, kann ein Gläubiger, zu dessen. Gunsten die Erfüllung effektiv in Gold oder Goldmünzen ausbedungen ist, spätestens dann, wenn der Schuldner die Zahlung in Pengö-Währung anbietet, den Aufschub der Zahlung für die Geltungsdauer dieser Verordnung verlangen. Nach § 2 der V desselben Ministeriums Nr 1210/1933 kann der Gläubiger, der den erwähnten Aufschub gewährt hat, binnen 30 Tagen seinem Schuldner mitteilen, daß er die Auszahlung der Forderung in Pengö-Währung fordere. Nach Abgabe dieser Erklärung kann er nicht mehr auf Aufschub bestehen.
Mit Wirksamkeit vom 28. 7. 1946 verbot die V des Ministerpräsidenten Z 8400/1946 ME in § 5, ein Rechtsgeschäft über effektive Leistung in Gold ohne Genehmigung der ungarischen Nationalbank abzuschließen. Sie ließ jedoch Verpflichtungen bei Rechtsgeschäften unberührt, die vor dem 1. 1. 1945 zustande gekommen waren.
Die RegierungsV Z 13.110/1948 Korm über die Beschränkung der Geltendmachung einzelner vor dem 1. 8. 1946 entstandener Forderungen bestimmte mit Wirksamkeit vom 24. 12. 1948 in § 4 Abs 1, daß Forderungen in Gold-Pengö oder im Gegenwert von vertretbaren Sachen bis auf weiteres im Rechtsweg nicht geltend gemacht werden könnten. Davon ausgenommen sind Unterhaltsforderungen oder Ansprüche aus dem Familien- oder Erbrecht.
Zu dieser Verordnung stellte der ungarische Oberste Gerichtshof am 13. 3. 1950 grundsätzlich fest, daß die in der Wertsicherungsklausel verzeichnete Verbindlichkeit in Forintsumme erfüllt werden müsse, eine vertragliche Bindung, die ein Wertmaß anstelle des Forints oder neben ihm bezeichnet, im Rechtsweg nicht geltend gemacht werden könne.
Die V mit Gesetzeskraft Z 30/1950 verbietet in § 16 Abs 1 Zahlungen in Gold zu einem von dem in Ungarn geltenden amtlichen Preis abweichenden Kurs. Dieses Verbot bezieht sich auch auf Ausländer, wenn der Begebungsort in Ungarn liegt.
§ 231 des Zivilgesetzbuches der Ungarischen Volksrepublik lautet:
"Eine Geldschuld ist - in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung - in der am Ort der Erfüllung gültigen Währung zu zahlen.
Eine in einer anderen Währung oder in Gold bestimmte Schuld ist unter Zugrundelegung des am Ort und zur Zeit der Zahlung gültigen Kurses (Preises) umzurechnen.
Die Devisenvorschriften bestimmen, wann eine Zahlung in tatsächlicher (effektiver) fremder Währung oder in Gold gültig vereinbart oder geleistet werden kann.
Auf Grund einer Wertbeständigkeitsklausel ist die Zahlung eines anderen als des bei Zustandekommen der Schuld bestimmten Betrages nur insofern am Platz, soweit der gesetzliche Kurs der vereinbarten Währung im Verhältnis zu Gold sich in der Zeit zwischen Entstehen und Erfüllung der Geldschuld geändert hat."
Rechtlich würdigte das Prozeßgericht den Sachverhalt dahin, daß die Klägerin und die Beklagten Inländer seien, die der österreichischen Rechtsordnung unterstehen. Soweit die Klägerin die Rückzahlung des Darlehens von den Beklagten als Erbinnen des Schuldners begehre, könne sie gemäß § 986 ABGB und nach Art II GoldklauselG (BGBl 1937/130) nur Zahlung in Pengö nach ihrem Kurswert, die bei Umrechnung in Forint ein non valeur, verlangen. Goldklauseln seien nämlich auch bei Fremdwährungen unwirksam. Aber auch für den Fall, daß wegen der fremden Staatsbürgerschaft der Klägerin und ihres Bruders in den Jahren 1927 und 1929 nach § 37 ABGB ungarisches Recht angewendet werde, könne nach der RegierungsV Z 13.110/48 seit 24. 12. 1948 eine Darlehensforderung, soweit sie vor dem 1. 8. 1946 entstanden sei, nicht mehr mit der Goldklausel gesichert eingefordert werden. Diese RegierungsV kenne zwar in ihrem § 4 Abs 2 Ausnahmen zugunsten von Forderungen aus dem Familien- oder Erbrecht, doch griffen diese nicht Platz, weil die, Klägerin nur eine Darlehensforderung geltend mache. Daran ändere es auch nichts, daß allenfalls das Darlehen deshalb gewährt worden sei, um die Erbansprüche gegen die gemeinsamen Vorfahren erst später fällig zu stellen, und daß das Darlehen die Stundung von Ansprüchen gegen einen Nachlaß bewirken sollte, weil mit der Klage erbrechtliche Ansprüche nicht mehr geltend gemacht würden. Der Auftrag des Erblassers an die Klägerin, die Schuldenprobleme zu regeln, schaffe nur eine sittliche Verpflichtung, erzeuge aber keine Rechtswirkung.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Prozeßgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Gericht zweiter Instanz übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen zur Gänze und nahm ferner zusätzlich als erwiesen an:
Nach § 5 Abs 2 der ungarischen V des Ministerpräsidenten Z 8400/1946 ME bezieht sich das Verbot des Ausbedingens der Erfüllung effektiv in ausländischer Valuta bzw in Gold nicht auf ein Rechtsgeschäft eines Devisenausländers mit einem Deviseninländer, das nicht gegen die Devisenvorschriften verstößt.
Nach § 16 der V Z 30/1950 sind alle Rechtsgeschäfte, Zahlungen und sonstigen Geldtransaktionen verboten, die darauf gerichtet sind, daß
a) Geld oder ein sonstiger Vermögensgegenstand als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung eines inländischen Zahlungsmittels oder sonstigen Vermögensgegenstandes an einen Ausländer oder im Auftrag eines Ausländers an einen Inländer im Ausland zur Verfügung entweder eines Inländers oder eines Ausländers gelangen soll, oder daß b) entweder ein inländisches oder ein ausländisches Zahlungsmittel, eine Forderung auf solche Zahlungsmittel oder Gold zu einem von dem in Ungarn geltenden amtlichen Kurs (Preis) abweichenden Kurs (Preis) seinen Besitzer wechseln soll. Dieses Verbot bezieht sich auch auf Ausländer, in dem unter b) erwähnten Fall aber nur insoweit, als der Begebungsort im Inland liegt und die Handlung den zu einer ausländischen Währung oder zu Gold bezogenen Kurs (Preis) des ungarischen Forint berührt.
In rechtlicher Hinsicht würdigte das Gericht zweiter Instanz den Sachverhalt dahin, daß der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits die österreichische Staatsbürgerschaft wieder besessen habe. Das habe zur Folge, daß für den gesamten beweglichen Nachlaß österreichisches Recht zur Anwendung gelange. Nach österreichischem Recht seien ua das Rechtsverhältnis gegenüber den Vermächtnisnehmern, die Haftung des Erben sowie die Frage zu beurteilen, ob der Erblasser ein Vermächtnis seiner Schuld im Sinne des § 665 ABGB angeordnet habe. Ein Schuldvermächtnis liege aber nur vor, wenn eine Schuld vermacht und als eine Begünstigung des Bedachten bezeichnet werde. Die bloße Erwähnung der Schuld in einer letztwilligen Erklärung genüge nicht, weil darin kein Auftrag an die Erben wegen Zahlung der Schuld ausgedrückt sei. In seiner letztwilligen Anordnung führe Ferdinand M nur den Schuldtitel und seine Verpflichtung an. Er trage aber den Erben nicht auf, die Schuld zu bezahlen, sodaß von einem Vermächtnis iS des § 665 ABGB nicht gesprochen werden könne.
Was den Rechtsgrund des Darlehens anlange, so sei davon auszugehen, daß der Darlehensvertrag in Ungarn abgeschlossen worden sei, weil der Vater der Beklagten damals in Ungarn gelebt habe. Da damals die vertragschließenden Teile, nämlich die Klägerin und der Vater der Beklagten, nicht österreichische Staatsbürger gewesen seien, sei nach § 37 ABGB der Vertrag nach dem Recht des Ortes der Abschließung, somit nach ungarischem Recht, wie es zur Zeit des Vertragsabschlusses gegolten habe, zu beurteilen. Im übrigen wäre die Darlehensforderung in Pengö jener maßgebende Anknüpfungspunkt, der für die Anwendung ungarischen Rechtes spräche. Danach sei das Darlehen ein Realvertrag, der mit der Hingabe der Sache vollständig geworden sei und zur Rückzahlung verpflichte. Die Frage aber, ob die vom Darlehensnehmer übernommene Verpflichtung, das Schuldkapital so zu bezahlen, daß 3800 Pengö immer einem Kilogramm Feingold entsprechen, noch wirksam sei, sei sowohl zufolge des Schuldstatuts als auch nach dem Währungsstatut nach ungarischem Recht zu beantworten. Die Verordnung aus dem Jahre 1932 lasse die Gültigkeit der Goldklausel unberührt. Daran habe auch die Verordnung aus dem Jahre 1933 nichts geändert. Nach 1945 sei zunächst der Abschluß von Rechtsgeschäften mit Goldklauseln verboten worden (V 8400/1946). Die RegierungsV Z 13.110/1948 habe nur ein Moratorium eingeführt. Desgleichen besitze auch das in der V Z 30/1950 erlassene Zahlungsverbot für den inländischen Bereich keine Wirksamkeit, weil Devisenvorschriften nur in dem Land gelten, in dem sie erlassen worden seien. Daher verbiete das anzuwendende ungarische Recht die Goldklausel nicht.
Auch das österreichische GoldklauselG stehe der Wirksamkeit der in Ungarn vereinbarten Goldklausel nicht entgegen. Dieses Gesetz verweise bei Vereinbarungen mit Ausländern auf das Recht des Staates, dessen Währung bedungen worden sei, im vorliegenden Fall somit wieder auf ungarisches Recht. Die in den Jahren 1927 und 1929 vereinbarte Goldklausel sei daher gültig und führe zu der vereinbarten Aufwertung des Betrages von 166.666.66 Pengö.
Damit sei jedoch die Rechtssache noch nicht spruchreif. Es fehlten nämlich Feststellungen über den Umrechnungsschlüssel. Außerdem hätten die Beklagten eingewendet, daß die Klägerin auf die Darlehensforderung für so lange verzichtet habe, als die Beklagten den Besitz ihres Vaters in Ungarn nicht wieder zurückerhalten haben. Ferner hätten die Beklagten vorgebracht, daß ein allfälliger Anspruch der Klägerin durch entsprechende Leistungen der Beklagten erloschen sei. Das habe das Erstgericht mit den Parteien nicht erörtert. Das Prozeßgericht habe ferner zu klären, ob die Klägerin die Wertsicherung der 8000 Pengö lediglich auf Grund des Testaments oder auf Grund einer Vereinbarung mit Wertsicherung begehre. Im ersteren Fall könne sie das nicht mehr tun, weil ein Forderungsvermächtnis nicht vorliege und 8000 Pengö durch die Umrechnung in Forint keinerlei Wert mehr darstellten. Im anderen Fall gelangten die gleichen Erwägungen zur Anwendung, die bezüglich der Darlehenssumme angestellt worden seien.
Der Oberste Gerichtshof gab den von der Klägerin und von den Beklagten gegen diesen Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekursen nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Was das Testament vom 14. 11. 1950 anlangt, so war Ferdinand M nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Anordnung und in der Folge bis zu seinem am 2. 5. 1951 erfolgten Ableben österreichischer Staatsbürger. Die Erbfolge in den beweglichen Nachlaß eines österreichischen Staatsangehörigen, wozu auch das Rechtsverhältnis gegenüber den Vermächtnisnehmern und die Erbenhaftung gehören, ist daher nach österreichischem Recht zu beurteilen, gleichgültig, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 21 AußStrG; Walker - Verdroß - Droßberg - Satter in Klang[2] I 260; Köhler, Internationales Privatrecht[3], 145; Bolla, Grundriß des österreichischen Internationalen Privatrechtes 75, 76, 80). Für die Beurteilung der Frage, ob Ferdinand M ein Vermächtnis seiner Schuld angeordnet hat, ist daher die Vorschrift des § 665 ABGB maßgebend.
Es trifft zu, daß ein Schuldvermächtnis iS des § 665 ABGB sich nicht darauf beschränken darf, eine bestehende Verpflichtung anzuführen. Es muß vielmehr eine Begünstigung des Bedachten enthalten (Weiß in Klang[2] III 576; GlU 369). Es kann auf sich beruhen, ob eine solche Begünstigung der Klägerin bezüglich des Betrages von 166.666.66 Pengö, der seinerzeit Ferdinand M zugezählt wurde, durch seine letztwilligen Anordnungen im Testament vom 14. 11. 1950 erfolgt ist, denn der Anspruch der Klägerin wäre schon auf Grund der in den Jahren 1927 und 1929 abgeschlossenen Darlehensverträge zu bejahen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes waren die Klägerin und Ferdinand M im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages Ausländer. Das Rechtsgeschäft wurde in Ungarn abgeschlossen. Nach § 37 ABGB sind, wenn Ausländer mit Ausländern im Ausland Rechtsgeschäfte vornehmen, die Rechtsgeschäfte nach den Gesetzen des Ortes, wo sie abgeschlossen wurden, zu beurteilen, sofern bei der Abschließung nicht ein anderes Recht zugrunde gelegt wurde. Daß die Parteien die Anwendung eines anderen Rechtes als das des Abschlußortes vereinbart hätten, ist weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. Es ist daher der Vertrag nach ungarischem Recht, das zur Zeit des Vertragsabschlusses wirksam war, zu beurteilen. Danach war das Darlehen wie im österreichischen Recht ein Realvertrag, der mit der Hingabe der Darlehenssumme zustande kam und zur Rückzahlung verpflichtete (Almasi, Ungarisches Privatrecht II 195).
Der Geltendmachung des Anspruches auf Rückzahlung der Darlehenssumme steht aber auch nicht das GoldklauselG BGBl 1937/130 entgegen. § 1 dieses G bestimmt nur, daß Vereinbarungen, durch die das Ausmaß einer Geldverpflichtung nach dem Goldwert festgesetzt wird (Goldklausel), dann als nicht bestehend anzusehen sind, wenn sie nach dem Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes zwischen Inländern abgeschlossen werden. Nach Art II § 2 leg cit kann sich der Gläubiger auf Goldklauseln bei Geldverpflichtungen, die auf fremde Währung lauten, nicht berufen, wenn nach dem Recht des Staates, dessen Währung bedungen wurde, Goldklauseln bei den auf diese Währung lautenden Geldverpflichtungen unwirksam sind. Diese Bestimmung erstreckt sich auch auf Verpflichtungen, die vor dem 27. 4. 1937 eingegangen wurden, sofern wenigstens ein Vertragsteil Ausländer war (Stanzl in Klang[2] IV/1, 725 f; Schwarzer - Csoklich, Währungs- und Devisenrecht[2], 120 Anm 3; Kerschagl in ÖJZ 1953, 282). Nach dem Recht des Staates, dessen Währung bedungen wurde, also nach ungarischem Recht, sind aber Goldklauseln keineswegs unwirksam.
§ 2 der V des königlich-ungarischen Gesamtministeriums Nr 410/1932 und § 2 der V Nr 1210/1933 geben, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, dem Schuldner die Möglichkeit, eine durch Goldklausel gesicherte Schuld in den gesetzlichen Zahlungsmitteln der Pengö-Währung zu erfüllen. Dem Gläubiger wurde allerdings die Befugnis eingeräumt, die Annahme der Zahlung in dieser Währung (1 Pengö = 0.26315789 Gramm Feingold) zu verweigern und eine Zahlungsverschiebung für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnungen (di bis 22. 12. 1937) zu verlangen. Daraus ergibt sich, daß die Gültigkeit von Goldklauseln bestehen blieb (so auch Loeb, die Regelung der Fremdwährungs- und Goldschuldverhältnisse, 2. Teil, Komm z GoldklauselG 92, 93).
Von den in der Folgezeit ergangenen Bestimmungen stehen nach der Mitteilung des Justizministeriums der ungarischen Volksrepublik vom 14. 3. 1970 noch §§ 4, 5 und 6 der RegierungsV vom 24. 12. 1948, Z 13.110 in Geltung. Danach kann dem Schuldner gegenüber eine Geldforderung, die einem privatrechtlichen Rechtstitel vor dem 1. 8. 1946 entstammt, unabhängig davon, ob sie in Pengö oder in ausländischer Valuta ... bestimmt ist, bis zu einer weiteren Verfügung der Regierung auf dem Rechtsweg nicht geltend gemacht werden. Davon ausgenommen wurden Unterhaltsforderungen und Forderungen, die sich auf das Familien- oder Erbrecht grunden. Einen familien- oder erbrechtlichen Anspruch macht die Klägerin aber nicht geltend; sie begehrt vielmehr die Zahlung einer Darlehensschuld. Wenngleich die V vom 24. 12. 1948, Z 13.110 ein Moratorium enthält, so findet sie in Österreich, wie der OGH ausgesprochen hat (3 Ob 141/56), keine Anwendung, weil darin eine währungs- bzw devisenrechtliche Anordnung liegt. Die ausländischen Devisenvorschriften stellen aber öffentlich-rechtliche Bestimmungen dar. Sie sind, nämlich außerhalb Ungarns, nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daß sie auf Grund einer österreichischen Norm mittelbarer Gesetzesinhalt geworden sind (SZ 17/167), wie dies bei Art II § 2 GoldklauselG der Fall ist. Danach sind aber nur solche ausländische Vorschriften rezipiert, die Goldklauseln für unwirksam erklären, nicht aber sonstige Devisenvorschriften, wie etwa ein Moratorium. Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin keine in Ungarn befindlichen Vermögenswerte in Anspruch nimmt und keine Wertverschiebung in Ungarn anstrebt (JBl 1959, 73).
Aber auch das in §§ 15 und 16 der V mit Gesetzeskraft Z 30/1950 enthaltene Zahlungsverbot enthält ebenso wie § 231 des ungarischen bürgerlichen Gesetzbuches Devisenvorschriften, deren Wirksamkeit sich als öffentlich-rechtliche Normen auf das Ausland nicht erstreckt. Sie gelten nur in dem Land, in dem sie erlassen wurden.
Nicht beigetreten werden kann der Meinung der Beklagten, daß die V 5. 12. 1936 RGBl I 1010 über Fremdwährungsschulden, in Österreich eingeführt durch die V 29. 4. 1938 RGBl I 428 (GBlÖ 1938/122) Platz greife. Die angeführte Verordnung wurde zwar bisher nicht aufgehoben (Index zum österreichischen Reichs-, Staats- und Bundesgesetzblatt 1849 bis 1969 sowie zu den Verlautbarungen im Gesetzblatt für das Land Österreich[6], 627; MGA ABGB[28], 793 zu § 986 ABGB; Schwarzer - Csoklich, Währungs- und Devisenrecht[2], 113 f). Nach der V über Fremdwährungsschulden finden die Vorschriften des Gesetzes über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen sinngemäß auch auf nicht in Wertpapieren verbriefte Schuldverpflichtungen des zwischenstaatlichen Geld- und Kapitalverkehrs Anwendung, die aus Auslandskrediten oder Ausländerguthaben herrühren und auf ausländische Währung mit oder ohne Goldklausel lauten. Doch stellen Schuldscheine, die ein ungarischer Staatsbürger (der Ferdinand M 1927 bis 1929 war) in Ungarn seinen ungarischen oder ausländischen Schwestern ausstellt, keine Schuldverpflichtungen des zwischenstaatlichen Geld- und Kapitalverkehrs dar, die aus Auslandskrediten oder Auslandsguthaben herrühren. Eine Abwertung iS der Verordnung über Fremdwährungsschulden hat demgemäß nicht zu erfolgen.
Ist aber die in den Jahren 1927 bis 1929 vereinbarte Goldklausel noch gültig, dann ist der als Darlehen geschuldete Betrag von
166.666.66 Pengö aufzuwerten. Da das Erstgericht entsprechend der von ihm vertretenen Rechtsauffassung keine Feststellungen über den Umrechnungsschlüssel der vereinbarten Aufwertung getroffen hat und sich mit den weiteren Einwänden der Beklagten über den Verzicht der Klägerin auf die Darlehensforderung für so lange, als die Beklagten den Besitz ihres Vaters nicht zurückerhalten, ferner über Leistungen der Beklagten an die Klägerin, die die geltend gemachten Ansprüche zum Erlöschen gebracht haben sollen, und schließlich mit der beschränkten Haftung der Beklagten auf Grund ihrer bedingten Erbserklärung nicht auseinandergesetzt hat, ist die Sache hinsichtlich der Darlehensforderung noch nicht spruchreif.
Was den Betrag von 8000 Pengö anlangt, den die Klägerin nach der Darstellung der Klage aus dem Nachlaß ihrer im Juli 1935 verstorbenen Mutter fordert, weil er zwar an Ferdinand M ausbezahlt, aber an die Klägerin nicht weitergegeben wurde, so fehlen hinreichende Behauptungen darüber, ob und welche Vereinbarungen bezüglich dieses Betrages zwischen der Klägerin und Ferdinand M getroffen wurden und ob allenfalls den getroffenen Abreden eine Wertsicherungsklausel hinsichtlich dieses Betrages zugrunde gelegt wurde. Gemäß § 182 ZPO wird das Erstgericht darauf hinzuwirken haben, daß die Klägerin ihr Prozeßvorbringen ergänzt. Fehlen einschlägige Abreden, könnte die letztwillige Anordnung vom 14. 11. 1950 allenfalls diesbezüglich ein Legat iS des § 665 ABGB enthalten, weil darin eine echte Begünstigung des Bedachten enthalten wäre, die sich auf keine andere Abrede zu stützen vermag. Mit Rücksicht darauf, daß den Beklagten nach dem Testament vom 14. 11. 1950 die Regelung der Schuld des Erblassers "obliegt", könnte allerdings die Ansicht des Berufungsgerichtes, es liege kein Schuldvermächtnis vor, weil die Schuld in der letztwilligen Verfügung bloß erwähnt und den Erben keine Zahlung auferlegt werde, nicht gefolgt werden. Auch darüber fehlen aber Feststellungen, sodaß eine abschließende Beurteilung der Sache in diesem Belange nicht möglich ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Prozeßgericht die fehlenden Feststellungen darüber nachzutragen haben, ob die Klägerin auf die Rückzahlung des Klagsbetrages oder eines Teiles hievon verzichtet hat und ob der geltend gemachte Anspruch deshalb nicht mehr besteht, weil die Beklagten ihn bereits durch entsprechende Leistungen erfüllt haben. Trifft das nicht zu, dann ist der dem wertgesicherten Betrag von 166.666.66 Pengö - allenfalls 174.666.66 Pengö - entsprechende Schillingbetrag festzustellen. Bezüglich des Betrages von 8000 Pengö wird zu erheben sein, welche Vereinbarungen getroffen wurden.
Von Belang ist auch, daß die Beklagten die Erbschaft nach Ferdinand M mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars angetreten haben. Auf Grund ihrer bedingten Erbserklärung haften sie gemäß § 802 ABGB zwar pro viribus, aber nur bis zur Höhe des ihnen auf Grund der Einantwortung zugekommenen Vermögens. Da somit für die abschließende Beurteilung der Rechtssache maßgebende Tatsachen in erster Instanz nicht erörtert und festgestellt wurden, ist der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes gerechtfertigt. Den Rekursen der Beklagten, die eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache nicht aufzuzeigen vermögen, war der Erfolg zu versagen. Auch der Rekurs der Klägerin erweist sich im Endergebnis als nicht berechtigt.
Anmerkung
Z45013Schlagworte
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ECLI:AT:OGH0002:1972:0050OB00304.71.0208.000Dokumentnummer
JJT_19720208_OGH0002_0050OB00304_7100000_000