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10 VerfassungsrechtNorm
StPO §90 Abs1Leitsatz
Zurückweisung von Wiederaufnahmsanträgen nach Zurücklegung der in den Anträgen enthaltenen Anzeige durch die Staatsanwaltschaft; kein Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des strafbaren Verhaltens eines Richters; Abweisung der gleichzeitig eingebrachten Verfahrenshilfeanträge als aussichtslosSpruch
Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.
Die Wiederaufnahmsanträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens zu B616/99, abgeschlossen mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Feber 2000, B615,616/99, und des Verfahrens zu B588/00, abgeschlossen mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2000, G270/99, B588/00, G36/00. Er stützt seine Anträge auf den Wiederaufnahmsgrund des §530 Abs1 Z4 ZPO und beantragt gleichzeitig jeweils die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Wiederaufnahmsanträge aufgrund seines Beschlusses vom 8. März 2001 gemäß §539 Abs1 ZPO (iVm §35 VerfGG) der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt. Mit Schreiben vom 9. April 2001 teilte diese mit, daß die in den Anträgen enthaltene Anzeige gemäß §90 Abs1 StPO zurückgelegt worden sei.
Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, waren seine Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen.
Die Wiederaufnahmsanträge selbst waren zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des §530 Abs1 Z4 ZPO nicht vorliegen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG bzw. gemäß §34 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B837.2000Dokumentnummer
JFT_09989380_00B00837_00