TE Vfgh Beschluss 2001/6/20 B837/00 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

StPO §90 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §530 Abs1 Z4
ZPO §539 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Wiederaufnahmsanträgen nach Zurücklegung der in den Anträgen enthaltenen Anzeige durch die Staatsanwaltschaft; kein Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des strafbaren Verhaltens eines Richters; Abweisung der gleichzeitig eingebrachten Verfahrenshilfeanträge als aussichtslos

Spruch

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.

Die Wiederaufnahmsanträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens zu B616/99, abgeschlossen mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Feber 2000, B615,616/99, und des Verfahrens zu B588/00, abgeschlossen mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2000, G270/99, B588/00, G36/00. Er stützt seine Anträge auf den Wiederaufnahmsgrund des §530 Abs1 Z4 ZPO und beantragt gleichzeitig jeweils die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Wiederaufnahmsanträge aufgrund seines Beschlusses vom 8. März 2001 gemäß §539 Abs1 ZPO (iVm §35 VerfGG) der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt. Mit Schreiben vom 9. April 2001 teilte diese mit, daß die in den Anträgen enthaltene Anzeige gemäß §90 Abs1 StPO zurückgelegt worden sei.

Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, waren seine Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen.

Die Wiederaufnahmsanträge selbst waren zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des §530 Abs1 Z4 ZPO nicht vorliegen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG bzw. gemäß §34 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B837.2000

Dokumentnummer

JFT_09989380_00B00837_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten