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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der A S in K, vertreten durch Mag. Maximilian Gutschreiter, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Hauptplatz 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. Oktober 2002, Zl. 231.441/0-XI/38/02, betreffend §§ 10 und 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheid wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, weil ihrem Vater das (mit Bescheid vom 26. Mai 1999) gewährte Asyl rechtskräftig aberkannt wurde.
Die Aufhebung des den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden Berufungsbescheides über die Asylaberkennung mit hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, Zl. 2002/01/0354, belastet den angefochtenen Bescheid infolge der Rückwirkung dieses Erkenntnisses mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit (vgl. in einem ähnlichen Zusammenhang das die Geschwister der Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 8. März 2005, Zlen. 2002/01/0483 bis 0485).
Der angefochtene Bescheid war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die verzeichnete Pauschalgebühr gebührt nicht, weil der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 12. November 2002, Zl. VH 2002/01/0321, Verfahrenshilfe und damit auch die einstweilige Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühr bewilligt wurde.
Wien, am 12. April 2005
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003010091.X00Im RIS seit
22.07.2005