TE OGH 1972/9/12 4Ob334/72

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Veröffentlicht am 12.09.1972
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Norm

ABGB §37
ABGB §1330 Abs2
EO §389
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §1
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §7
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §24
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §40
ZPO §271
ZPO §274

Kopf

SZ 45/94

Spruch

Begehungsort einer wettbewerbswidrigen Handlung ist der Ort, an dem die wettbewerblichen Interessen aufeinanderstoßen, also zB der Absatzmarkt, auf dem die Waren zusammentreffen. Daher scheidet bei dieser Beurteilung der Ort aus, an dem die wettbewerbswidrige Handlung lediglich vorbereitet wird

Werden herabsetzende Behauptungen iS des § 7 UWG (bzw § 1330 Abs 2 ABGB) in einem Schreiben aufgestellt, ist Begehungsort nicht der Wohnort oder der Sitz des Unternehmens des Beklagten - wo er den Brief verfaßte und abschickte - sondern der Ort, an dem seine Ware, die das Schreiben betraf, mit jener des Klägers in Konkurrenz kam, somit am Wohnsitz des Kunden oder dem Sitz des Unternehmens des Kunden

Da das im Einzelfall anzuwendende ausländische Recht dem Gericht nicht bekannt sein muß, die Ermittlung dieses Rechtes aber geraume Zeit in Anspruch nehmen kann, widerspricht es dem Wesen des auf eine rasche und nur vorläufige Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens, die Ermittlung der rechtlichen Grundlagen dem Gericht zu überlassen. Wenn der geltend gemachte Anspruch nach ausländischem Recht beurteilt werden muß, sind bereits dem Erstgericht nicht nur die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruches, sondern auch dessen rechtliche Grundlage zu bescheinigen OGH 12. 9. 1972, 4 Ob 334/72 (OLG Linz 3 R 41/72; LG Linz 32 Cg 152/72)

Text

Die Klägerin brachte vor, daß der Beklagte, der mit ihr in einem Wettbewerbsverhältnis stehe, und Personen, für die er einzustehen habe, zu Unrecht gegenüber Kunden der Klägerin behaupten, daß von dieser bei der Erzeugung von Nadelmaschinen ihm zustehende Patentrechte verletzt wurden. So habe der Repräsentant des Beklagten in den USA behauptet, der Beklagte erwäge die Einbringung einer Klage gegen die Klägerin wegen Verletzung von Patentrechten. Der Repräsentant des Beklagten in der Schweiz habe versucht, zwei Schweizer Kunden der Klägerin durch ungerechtfertigte Hinweise auf angebliche Patentrechte des Beklagten von Bestellungen bei der Klägerin abzuhalten. Dasselbe habe der Beklagte selbst gegenüber einer Kunde der Klägerin in England versucht. Dieses Verhalten, das nach dem Recht des Heimatstaates des Beklagten, somit nach österreichischem Recht, zu beurteilen sei, verstoße gegen §§ 1, 2 und 7 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten ua den Widerruf der Behauptung, daß sie durch die Erzeugung und den Vertrieb von Nadelmaschinen, bei denen der Tisch programmgesteuert bewegt wird, ein Ausschließlichkeitsrecht, insbesondere einen angemeldeten Patentanspruch, des Beklagten verletze, und die Unterlassung der Verbreitung der Behauptung, der Beklagte erwäge wegen Verletzung seiner Patentansprüche die Einbringung einer Klage gegen die Klägerin, sowie den Widerruf der Behauptung, die Käufer der von der klagenden Partei erzeugten Nadelmaschinen riskierten, in absehbarer Zeit mit solcher Musterungsart aufhören zu müssen, weil der Auslieferung der bestellten Maschinen durch die Klägerin und der Benützung bereits gelieferter Maschinen durch die Käufer die dem Beklagten zu erteilenden Patentrechte entgegenstunden. Zur Sicherung dieser Ansprüche beantragte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, mit der dem Beklagten für die Dauer des Rechtsstreites das Aufstellen oder die Verbreitung der angeführten Behauptungen verboten werden soll.

Der Beklagte begehrte in seiner Äußerung Abweisung dieses Antrages, weil die als wettbewerbswidrig beanstandeten Handlungen nicht in Österreich gesetzt worden seien und daher nicht nach österreichischem Recht, sondern nach dem Recht des Landes, in dem sie angeblich begangen wurden, beurteilt werden müßten. Daß sie darnach wettbewerbswidrig seien, habe die Klägerin nicht bescheinigt. Die beanstandeten Behauptungen seien aber auch nach österreichischem Recht nicht wettbewerbswidrig, weil der Beklagte auf Grund eines vom österreichischen Patentamt bereits erlassenen Vorbescheides mit der Erteilung der Patente habe rechnen dürfen und die aufgestellten Behauptungen über die Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hinausgegangen seien.

Das Erstgericht gab dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung teilweise statt. Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:

Die Streitteile erzeugen Spezialmaschinen für die Textilindustrie, insbesondere Nadelfilzmaschinen, und stehen miteinander weltweit im Wettbewerb.

Der Beklagte hat am 5. 7. 1970 beim österreichischen Patentamt zunächst ein in 5 Einzelansprüche gegliedertes Patent betreffend ein Verfahren und eine Nadelmaschine zur Herstellung von stichbemusterten Nadelfilzen angemeldet, wovon die Ansprüche 3 bis 5 die maschinelle Vorrichtung betrafen. Mit Vorbescheid vom 10. 2. 1972 hat das Patentamt nach vorgenommener Vorprüfung die Ansprüche 1 und 2 unter Hinweis auf ein Vorpatent und den Anspruch 5 wegen technischer Unklarheiten bemängelt, für die Vorrichtungsansprüche 3 und 4 ausgesprochen, daß derzeit gegen sie keine besonderen Bedenken bestunden, und im übrigen festgestellt, daß nach dem Stand der Technik vorliegendenfalls eine Erfindung nur mehr auf dem vorrichtungsmäßigen Gebiet liegen dürfte. Über Aufforderung hat der Beklagte daraufhin fristgemäß am 15. 3. 1972 seine Patentansprüche neu gefaßt, sich nunmehr darin auf die maschinelle Vorrichtung beschränkt und im wesentlichen die ursprünglichen Ansprüche 3 bis 5 wiederholt.

Erstmals mit Schreiben vom 10. 7. 1971 hat der Beklagte die Klägerin von seiner Patentanmeldung unterrichtet und darauf hingewiesen, daß eine von dieser konstruierte gleichartige Maschine die angemeldeten Patentansprüche verletze und deren Bau ab sofort einzustellen sei, widrigenfalls eine wissentliche Patentverletzung vorliege. Dieses Ansinnen hat die Klägerin mit Schreiben vom 5. 8. 1971 mit dem Bemerken zurückgewiesen, daß dem Beklagten aus der bloßen Anmeldung ein Schutzrecht nicht erwachsen sei und auf Grund des bekannten Standes der Technik auch nicht erwachsen werde.

Die Schweizer Firma Sch, die bei der Klägerin eine derartige Nadelmaschine bestellt hatte, hat am 29. 2. 1972 von der Schweizer Vertretung des Beklagten eine Mitteilung erhalten, wonach sie im Falle der Lieferung eines programmgesteuerten Tisches durch die Klägerin riskieren würde, in absehbarer Zeit mit solcher Musterungsart aufhören zu müssen, weil für den Beklagten das Patent für derartige Tische rechtskräftig werde, die Klägerin dann solche nicht mehr liefern dürfe und bereits ausgelieferte ändern müsse. Am 10. 3. 1972 hat der Beklagte dieser Firma unter Hinweis auf einen zwischen ihnen nicht zustandegekommenen Vertrag mitgeteilt, daß er in einigen Ländern Patentanmeldungen betreffend die Herstellung solcher Teppiche habe und, soweit dabei ein programmgesteuerter Tisch Verwendung finde, nach den patentamtlichen Vorprüfungen mit einiger Sicherheit mit der Erteilung dieses Patentes zu rechnen sei. Er fügte hinzu, daß die von der Klägerin verkauften gleichartigen Maschinen nicht zum Patent angemeldet worden seien, und er, sobald aus seiner Anmeldung ein Patent geworden sei, rückwirkend bis zum Anmeldungstag Patentschutz erhalten und dann auf seinen Rechten bestehen werde, also die Rücknahme der seine Erfindung verletzenden Maschinen verlangen könne. Er erklärte, daß er diese Mitteilung zur allfälligen Vermeidung eines späteren größeren Schadens gemacht habe, und ersuchte um Verständnis, wenn er auf seinen Rechten bestehen werde. Er führte in dem Schreiben weiter aus, daß er zur Vermeidung der bisher bei derartigen Maschinen fast unvermeidlichen Nadelbrüche eine Neuerung entwickelt und diese ebenfalls zum Patent angemeldet habe. Die Firma Sch ist von der Aussicht, in einen Rechtsstreit hineingezogen zu werden, beunruhigt gewesen und hat sich deswegen an die Klägerin gewandt.

Im völlig gleichen Sinne ist der Beklagte mit Schreiben vom 17. 3. 1972 an die Firma H in England, eine weitere Kundschaft der Klägerin, herangetreten, nachdem sich diese für eine Nadelmaschine der Klägerin entschieden hatte. Auch diesem Unternehmen hat der Beklagte mitgeteilt, daß er bezüglich der Erzeugung dieser Art von Teppichen Patentanmeldungen überreicht habe und die Erzeugung der Oberflächenstruktur durch programmgesteuerte Nadelbettvorrichtung seine Patentanmeldung berühre, daß er auf Grund der Vorprüfung von der Patenterteilung überzeugt sei und dann die Zurücknahme der seine Erfindung verletzenden Maschinen verlangen werde. Auch diese Kundschaft ist über den Inhalt der Nachricht, insbesondere das darin aufgezeigte Risiko, beunruhigt gewesen und hat Garantien verlangt.

Der Beklagte hat über seinen Schweizer Vertreter bei einer anderen Kundschaft der Klägerin, der Firma W, in einer Offerte darauf hingewiesen, daß die Arbeitsweise zur Erzeugung einer Oberflächenstruktur ein vielfach nachgeahmtes Originalverfahren seinerseits sei und daß es, falls sich die Kundschaft zu einer Maschine der Klägerin entschließen sollte, später Schwierigkeiten wegen der Patentsituation zwischen den Streitteilen geben könnte.

Nicht als bescheinigt nahm das Erstgericht an, daß der amerikanische Vertreter des Beklagten eine beabsichtigte Klagsführung wegen Patentverletzung behauptet.

Bei der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß die beanstandeten Handlungen nach österreichischem Recht zu beurteilen seien, weil sie von einem Österreicher - und zum Teil auch im Inland - begangen worden seien. Da der Beklagte das von ihm behauptete Patent erst angemeldet habe und überdies nicht bescheinigt sei, daß er es auch in den Ländern angemeldet habe, in denen die von ihm angesprochenen Kunden der Klägerin waren, könne er sich ihnen gegenüber auf einen Patentschutz (noch) nicht berufen. Der Beklagte oder sein Vertreter, für den er einzustehen habe, hätten somit einen weitergehenden Schutz behauptet, als er dem Beklagten tatsächlich zustehe oder zustehen werde. Die beanstandeten Behauptungen seien daher ein Verstoß gegen § 7, jedenfalls aber gegen § 2 UWG.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten Folge und wies den Antrag der Klägerin auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Es vertrat auch den Standpunkt, daß die strittigen Handlungen nach österreichischem Recht zu beurteilen seien, weil sie von einem Inländer begangen worden seien. Sie seien aber nicht wettbewerbswidrig. Der Beklagte habe nämlich auf Grund des Vorbescheides des österreichischen Patentamtes vom 10. 2. 1972 der Meinung sein dürfen, daß ihm der begehrte Patentschutz erteilt werde. Dieser habe sich nicht auf das Verfahren zur Herstellung von Stichmustern auf einer Warenbahn, sondern auf die dafür geeignete Maschine bezogen. Dies sei aber in den Mitteilungen des Beklagten (oder seiner Vertreter) ebenso eindeutig zum Ausdruck gekommen wie der Umstand, daß das angestrebte Patent noch nicht erteilt sei. Die Kunden der Klägerin seien daher nicht irregeführt worden. Dem Beklagten müsse aber zugebilligt werden, durch seine Benachrichtigung über seine Patentrechte vorzubeugen, daß andere Personen den Gegenstand des Patentes schon vor der Anmeldung des Patentes gutgläubig benützen. Daß der Patentschutz dem Beklagten auf Grund der Anmeldung in Österreich auch in der Schweiz, in der Bundesrepublik Deutschland und in Großbritannien zukommen werde, ergebe sich mit einer für das Provisorialverfahren ausreichenden Sicherheit daraus, daß diese Länder ebenso wie Österreich dem Pariser Unionsvertrag beigetreten seien. Es sei daher der Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht bescheinigt, weil die Behauptungen des Beklagten (oder seiner Vertreter) über eine ihm zuzubilligende Wahrung seiner Interessen nicht hinausgegangen seien.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Da die beanstandeten Behauptungen nach dem bescheinigten Sachverhalt gegenüber Kunden der Klägerin in der Schweiz und in Großbritanniens teils vom Schweizer Vertreter des Beklagten, teils von diesem selbst aufgestellt wurden, war zunächst zu prüfen, nach welchem Recht ihr wettbewerbsrechtlicher Charakter zu beurteilen ist. In der Entscheidung SZ 15/107 wurde die Meinung vertreten, daß Wettbewerbsverstöße eines Inländers auch dann, wenn sie im Ausland begangen wurden, stets nach österreichischem Recht zu beurteilen seien, gleichgültig, ob oder welche Bestimmungen gegen den unlauteren Wettbewerb das Recht des Tatortes enthalte. Diese Auffassung wurde vor allem darauf gestützt, daß für das österreichische Strafrecht - im Gegensatz zum Strafrecht vieler anderer Länder Europas, insbesondere auch dem des damaligen Deutschen Reiches - der Personalitätsgrundsatz und der Grundsatz des Weltstrafrechtes gelte. Da Zivil- und Strafdelikte nahe verwandt seien und sich vielfach sogar überschneiden, müßten wegen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung unerlaubte Handlungen gegen den lauteren Wettbewerb ohne Rücksicht darauf, ob sie strafrechtlich und zivilrechtlich oder nur nach Zivilrecht verboten seien, nach denselben Grundsätzen beurteilt werden. Es sei zwar richtig, daß dadurch der inländische Verletzte unter Umständen gegenüber dem ausländischen Verletzten schlechter gestellt werde als gegenüber einem inländischen Verletzten uzw dann, wenn er die Tat im Ausland verfolgen müsse und dort eine dem Täter günstigere Gesetzgebung vorfinde. Dies müsse aber in Kauf genommen werden. Diese Auffassung wurde auch in der Entscheidung ÖBl 1961, 28 geteilt. Hingegen hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ÖBl 1973, 12 darauf verwiesen, daß diese Meinung zur Folge hätte, daß etwa auch bei einem Verkehrsunfall im Ausland, der neben strafrechtlichen Folgen auch Schadenersatzansprüche begrunde, diese wegen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung stets nach österreichischem Recht zu beurteilen seien. Dies widerspreche jedoch der herrschenden Auffassung, wonach für die Beurteilung unerlaubter Handlungen grundsätzlich die Rechtsordnung des Tatortes maßgeblich sei (vgl Walker - Verdroß - Droßberg - Satter in Klang[2] I/1, 242 f). Dies müsse daher auch für Wettbewerbsverstöße gelten, weil auch diese unerlaubte Handlungen seien. Da somit der wesentliche Grund für die in der Entscheidung SZ 15/107 vertretene Meinung, daß das bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Folgen von Wettbewerbsverstößen anzuwendende Recht wegen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung nach den für das Strafrecht geltenden Grundsätzen ermittelt werden müsse, nicht zutrifft und überdies bei Anwendung des Rechtes des Tatortes die auch in der genannten Entscheidung hervorgehobene Gefahr einer Schlechterstellung des Inländers gegenüber einem Ausländer im Einzelfalle vermieden werden kann, hält der Oberste Gerichtshof - in Übereinstimmung mit der neueren Lehre (Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[10] I, 172 ff) - an der Ansicht fest, daß sich die zivilrechtlichen Folgen eines Wettbewerbsverstoßes grundsätzlich nach dem Tatort richten.

Als Begehungsort einer solchen Handlung wurde früher jener Ort angesehen, an dem sie ganz oder teilweise ausgeführt wurde (vgl Darstellung bei Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[10] I, 176, ferner Godin - Hoth, Wettbewerbsrecht[11], ÖBl 1961, 28) Nach neuerer Auffassung ist aber der Begehungsort dort, wo die wettbewerblichen Interessen aufeinanderstoßen, also zB der Absatzmarkt auf dem die Waren zusammentreffen. Für die Beurteilung, welches Recht anzuwenden ist, scheidet daher auch der Ort aus, wo die wettbewerbswidrige Handlung lediglich vorbereitet wird. Danach ist etwa bei einer wettbewerbswidrigen Täuschung der Ort maßgeblich, an dem das Publikum über die Waren, den Preis oder den Betrieb irregeführt wurde. Bei Nachahmung eines sonderrechtlich nicht geschützten fremden Erzeugnisses ist für die wettbewerbsrechtliche Anknüpfung nicht der Ort entscheidend, wo das eigene Erzeugnis hergestellt, sondern wo es abgesetzt wird. Im Falle der Behinderung ist der Ort maßgeblich, an dem der Mitbewerber gehindert wird, seine Leistungen zur Geltung zu bringen (Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[10] I, 177 f, ÖBl 1971, 147). Somit muß dann, wenn eine Behauptung, die in einem Schreiben enthalten ist, als wettbewerbswidrig beanstandet wird, als Begehungsort jener angesehen werden, wo sich die davon berührten Interessen der Mitbewerber treffen. Das bedeutet, daß als Begehungsort für die vom Beklagten in seinen Schreiben aufgestellten Behauptungen nicht sein Wohnort (oder Sitz seines Unternehmens), wo er sie verfaßte oder von wo er sie absandte, anzusehen ist, sondern der Ort, wo seine Ware, die das Schreiben betraf, mit jener der Klägerin in Konkurrenz kam, somit am Wohnsitz des Kunden oder dem Sitz des Unternehmens des Kunden. Diese Orte sind aber im vorliegenden Fall nicht in Österreich, sodaß die beanstandeten Handlungen auch nicht teilweise als in Österreich gesetzt anzusehen sind. Da sie aber nach dem Recht des Tatortes und nicht nach dem Recht des Heimatstaates des Beklagten zu beurteilen sind, sind sie nicht nach österreichischem, sondern nach schweizerischem oder englischem Recht zu beurteilen.

Daß die beanstandeten Handlungen nach den Rechtsordnungen dieser Länder den zu sichernden Unterlassungsanspruch der Klägerin rechtfertigen, hätte aber die Klägerin zu bescheinigen gehabt. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß ausländisches Recht dem Gericht nicht bekannt sein muß, wobei es sich aber auch der Hilfe der Parteien bedienen kann (Fasching III, 274 f). Da die Ermittlung des ausländischen Rechtes geraume Zeit in Anspruch nehmen kann, widerspricht es dem Wesen des auf eine rasche und nur vorläufige Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens, die Ermittlung der rechtlichen Grundlagen dem Gericht zu überlassen. Nur wenn ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden ist, kann die einstweilige Verfügung ohne Bescheinigung der rechtlichen Grundlage erlassen werden (ÖBl 1973, 12). Wenn aber der geltendgemachte Anspruch nach ausländischem Recht beurteilt werden muß, sind bereits dem Erstgericht nicht nur die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruches, sondern auch dessen rechtliche Grundlage zu bescheinigen. Dies hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht getan. Mit der bloßen Behauptung, daß die Bestimmungen des Art 1 Abs 1 lit a und lit b des Schweizerischen Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 30. 9. 1943 den Bestimmungen der §§ 2 und 7 UWG und des § 1330 Abs 2 ABGB entsprechen, ist sie im vorliegenden Fall ihrer Bescheinigungspflicht nicht nachgekommen.

Anmerkung

Z45094

Schlagworte

Absatzmarkt, Begehungsort einer wettbewerbswidrigen Handlung, Ausländisches Recht, Bescheinigung im Provisorialverfahren, Begehungsort, wettbewerbswidrige Handlung, Bescheinigung, ausländisches Recht im Provisorialverfahren, Internationales Handelsrecht, Begehungsort einer wettbewerbswidrigen, Handlung, Internationales Privatrecht, Begehungsort einer wettbewerbswidrigen, Handlung, Provisorialverfahren, Bescheinigung ausländischen Rechts, Unternehmenssitz, Begehungsort einer wettbewerbswidrigen Handlung, Wettbewerbswidrige Handlung, Begehungsort, Wohnort, Begehungsort einer wettbewerbswidrigen Handlung, Wohnsitz, Begehungsort einer wettbewerbswidrigen Handlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:0040OB00334.72.0912.000

Dokumentnummer

JJT_19720912_OGH0002_0040OB00334_7200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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